Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.08.2009 – 3 StR 547/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 8. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
1
2
3
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu fünf Fällen des
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer
Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht den Ange-
klagten in rechtsfehlerhafter Weise während einzelner Teile der Verhandlung
beurlaubt hat (§ 230 Abs. 1, §§ 231 c, 338 Nr. 5 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bildete sich vor Juni 2004
eine Bande, die sich damit befasste, in Deutschland mehrere Plantagen zum
Zweck der industriellen Aufzucht von Cannabis zu errichten sowie die gewon-
nenen Betäubungsmittel zu verwerten. Der Bande gehörten neben drei in Hol-
land ansässigen Personen auch die gesondert verfolgten Brüder Klaus und
Manfred F. an, die als Stellvertreter der niederländischen Hintermänner
fungierten und die Plantagen leiteten. Klaus F. verrichtete zudem in zwei
der Plantagen die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten. Im Juni / Juli 2004
vermietete der Angeklagte an Bandenmitglieder Räumlichkeiten auf seinem Hof
in W. . Er war sich dabei bewusst, dass auf der ca. 500 qm
großen Fläche eine industriell betriebene Aufzuchtanlage errichtet werden soll-
te. Er willigte wegen des in Aussicht gestellten Gewinns ein und schloss sich
der Bande an. An den Ausbauarbeiten beteiligte er sich, abgesehen vom
Transport eines Stromaggregats mit seinem Gabelstapler, nicht. In der Folge-
zeit wurden in der Plantage fünf Ernten erzielt und verwertet. Danach wurde die
Aufzuchtanlage stillgelegt. Der Angeklagte erhielt insgesamt 20.000 €.
2. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat den Angeklagten auf seinen Antrag für den Sit-
zungstag des 29. August 2007 beurlaubt, "da an diesem Sitzungstag nur Ver-
handlungsteile Gegenstand der Sitzung sind, von denen der Angeklagte nicht
betroffen ist, nämlich die Vernehmung des Zeugen Thomas F. ". An die-
sem Tag ist in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zuerst der
Zeuge Thomas F. hervorgerufen und, nachdem er von seinem Zeug-
nisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, alsbald wieder entlassen wor-
den. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. ,
Rechtsanwalt G. , einen Beweisantrag auf Vernehmung der in Polen woh-
nenden früheren Lebensgefährtin dieses Angeklagten verlesen. Nach einer Sit-
zungspause hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass die Zeugin, wie eine telefoni-
sche Nachfrage ergeben habe, nicht bereit sei, sich in der Hauptverhandlung
vernehmen zu lassen.
4
5
6
Durch einen weiteren Beschluss ist der Angeklagte auf seinen Antrag für
den Sitzungstag am 17. Oktober 2007 beurlaubt worden, "da Verhandlungsteile
(Vernehmung der Zeugin Gh. und weitere Anträge von Rechtsan-
walt G. ) stattfinden, von denen sie [= der Angeklagte sowie der ebenfalls be-
urlaubte Mitangeklagte H. ] nicht betroffen sein werden". An diesem Tag ist
in Abwesenheit des Angeklagten die Zeugin Gh. vernommen wor-
den. Sodann hat der Verteidiger des Mitangeklagten Manfred F. einen
Beweisantrag auf Vernehmung der Tochter dieser Zeugin verlesen. Daraufhin
hat der Angeklagte per Telefax beantragt, "für den heutigen Hauptverhand-
lungstag" beurlaubt zu werden. Diesem Antrag hat die Strafkammer stattgege-
ben, da der Angeklagte "von den vorgesehenen Teilen der Verhandlung nicht
betroffen" ist. In Abwesenheit des Angeklagten hat das Landgericht an diesem
Verhandlungstag sodann noch vier weitere Zeugen gehört, Lichtbilder in Au-
genschein genommen und die Zeugin Gh. erneut vernommen.
7
Zuletzt ist der Angeklagte auf seinen Antrag für den Sitzungstag am
15. November 2007 beurlaubt worden, "soweit der Zeuge S. vernommen
werden soll und soweit Rechtsanwalt G. weitere Anträge stellt in Bezug auf
seinen Mandanten." In Abwesenheit des Angeklagten ist der Zeuge KHK S.
vernommen worden. Zudem sind Lichtbilder in Augenschein genommen
worden. Sodann hat Rechtsanwalt G. einen Antrag auf Verlesung von Ur-
kunden gestellt. Diesem Antrag ist die Strafkammer nachgekommen und hat 24
Urkunden (Rechnungen des Mitangeklagten Manfred F. , gestellt gegen-
über dem Zeugen Thomas F. über Küchenmontagen) verlesen.
8
3. Die Verfahrensweise der Kammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
9
a) Das Gericht kann, wenn die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-
klagte stattfindet, einem Angeklagten, ggf. auch seinem Verteidiger, auf Antrag
gestatten, sich während einzelner Verhandlungsteile zu entfernen, wenn er von
diesen nicht betroffen ist. In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu be-
zeichnen, für die die Erlaubnis gilt (§ 231 c Satz 1 und 2 StPO).
10
b) Danach ist bereits dann rechtsfehlerhaft in Abwesenheit des Ange-
klagten verhandelt worden (§ 338 Nr. 5 StPO), wenn die in dem Beschluss über
die Befreiung festgelegte inhaltliche Begrenzung des Verhandlungsgegenstan-
des nicht eingehalten worden ist. So liegt es hier bezüglich der Sitzung vom
29. August 2007, in der über den im Beschluss bezeichneten Umfang hinaus
ein Beweisantrag entgegengenommen worden und über diesen - in Form der
Mitteilung der von der Kammer ermittelten Umstände - verhandelt worden ist.
Gleiches gilt für die Sitzung vom 15. November 2007, in der eine Augen-
scheinseinnahme stattgefunden hat und zahlreiche Urkunden verlesen worden
sind, obwohl sie in dem Beurlaubungsbeschluss keine Erwähnung gefunden
haben.
11
c) Zudem ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte
von den Verhandlungsteilen, die in seiner Abwesenheit stattgefunden haben,
betroffen war. Nicht betroffen wäre er nur gewesen, wenn ausgeschlossen wer-
den könnte, dass die während seiner Abwesenheit behandelten Umstände auch
nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren (BGH NStZ 2009,
400). Dies ist nicht möglich. Sämtliche Beweisanträge dienten dem Ziel, die
Verteidigung des die Tatvorwürfe bestreitenden Mitangeklagten Manfred
F. zu stützen und zur Entlastung dieses Angeklagten beizutragen. Die
Beweiserhebungen dienten demzufolge dem Zweck, den entlastenden Behaup-
tungen nachzugehen. Manfred F. war des Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln angeklagt. Die Art und das Ergebnis seiner Verteidigungsbemü-
hungen konnten durchaus Bedeutung für den Angeklagten gewinnen, der sich
zum Zeitpunkt der Beurlaubung ebenfalls bestreitend gegen den Vorwurf der
Zugehörigkeit zu eben derselben Bande sowie der Beihilfe zum Bandenhandel
mit Betäubungsmittel verteidigt hat.
12
d) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von
der Möglichkeit der Beurlaubung nach § 231 c StPO nur äußerst vorsichtig
Gebrauch gemacht werden sollte, weil diese Verfahrensmaßnahme leicht einen
absoluten Revisionsgrund schaffen kann (BGH bei Holtz MDR 1979, 807; bei
Miebach NStZ 1989, 219; BGHR StPO § 231 c Betroffensein 1; BGH NStZ
1981, 111). Dem Senat erscheint es ausgeschlossen, von § 231 c StPO im
Rahmen eines Strafverfahrens Gebrauch zu machen, das sich gegen mehrere
Angeklagte wegen bandenmäßiger Begehung von Straftaten richtet.
13
4. Der Senat bemerkt ergänzend: Der Verfahrensrüge steht nicht entge-
gen, dass der Angeklagte jeweils selbst seine Beurlaubung beantragt hat. Die-
ser kann zwar einen Antrag auf Beurlaubung stellen, darüber hinaus aber über
seine Anwesenheitspflicht nicht disponieren. Ob die Voraussetzungen des
§ 231 c Satz 1 StPO vorliegen, hat das Gericht jeweils eigenverantwortlich zu
prüfen.
14
Die Rüge scheitert zuletzt auch nicht daran, dass der Angeklagte am
42. Hauptverhandlungstag im Anschluss an eine Höchststrafenzusage der
Strafkammer den Tatvorwurf eingeräumt hat. Die Befugnis zur Einlegung eines
Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten
uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausge-
gangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im
Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das - entgegen früheren Über-
legungen
im Gesetzgebungsverfahren
(vgl. § 337 Abs. 3 StPO-
Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Nie-
dersachsen BR Drucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung
keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht.
VRiBGH Becker hat Urlaub und ist deshalb gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer