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BGH Beschluss vom 03.09.2009 – 3 StR 156/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 156/09

BESCHLUSS

vom

3. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2009

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 31. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bleibt ohne Erfolg. Sie ist aller-

dings nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte im Verlauf der

Hauptverhandlung "im Hinblick auf eine verfahrensabkürzende Absprache" (UA

S. 19) den Tatvorwurf eingestanden hat. Die Befugnis zur Einlegung eines

Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten

uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausge-

gangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im

Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I 2353), das - entgegen früheren Über-

legungen

im Gesetzgebungsverfahren

(vgl. § 337 Abs. 3 StPO-

Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Nie-

dersachsen BRDrucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung

keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht (BGH,

Beschl. vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08).

Sost-Scheible Pfister Hubert

Schäfer Mayer