BGH Beschluss vom 10.08.2009 – IX ZA 26/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 10. August 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einle-
gung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivil-
kammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2009 wird ab-
gelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem
beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des Insol-
venzgerichts, welche nach Anordnung durch die Insolvenzordnung mit der so-
fortigen Beschwerde anfechtbar wäre und damit die Statthaftigkeit der Rechts-
dungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entspre-
chend § 850k ZPO sieht die Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit
vor. Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aus-
drücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff
ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ge-
mäß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03,
WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36
Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG
stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO),
bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jeden-
falls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 9 IN 160/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 6 T 441/09 -