Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2009 – IX ZB 166/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 10. August 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf

Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

3

Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechts-

beschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch

eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt

wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend

weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch

das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die

isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zu-

dem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

4

Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der

Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06,

WuM 2007, 41).

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2/5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 W 29/09 -