BGH Beschluss vom 10.08.2009 – IX ZB 166/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 10. August 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf
Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechts-
beschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt
wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend
weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch
das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die
isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zu-
dem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06,
WuM 2007, 41).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2/5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 W 29/09 -