BGH Urteil vom 11.08.2009 – VI ZR 163/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die
Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 22. Juli 2009 gegen den Se-
natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der
Revision entnehmen können.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
erkennen. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeuginnen H. und R.
zum Zustand der Straße nichts Verlässliches abgewinnen können und bei der
Aussage des Zeugen P. durchaus berücksichtigt, dass der Zeuge zunächst
ausgeführt hatte, es sei insgesamt auf der Straße glatt gewesen. Dann jedoch
- und darauf stützt sich das Berufungsgericht letztlich - hat der Zeuge seine
Aussage relativiert und letztlich geäußert, es sei durch geschicktes Gehen mög-
lich gewesen, die Straße von der einen oder anderen Seite zu überqueren ohne
zwangsläufig immer auf Eisflächen zu landen. Auch die Zeugin J. hat nicht nur,
wie von der Nichtzulassungsbeschwerde zitiert worden ist, geäußert, es sei auf
der Straße durchgängig glatt gewesen, sondern sie hat vielmehr auch - wie das
Berufungsgericht gewürdigt hat - das Vorhandensein von einzelnen Eisflächen
bestätigt.
Nach alledem handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer
revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-
gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist.
Darüber hinaus könnte auch allein ein verkehrswidriger Zustand der
Straße zum Zeitpunkt des Unfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin
nicht begründen. Denn der Unfall hat sich gegen 4.30 Uhr und damit außerhalb
der räum- und streupflichtigen Zeit ereignet. Wer nach Ablauf der mit der Streu-
pflicht verbundenen Zeit durch Glätte stürzt, muss jedoch beweisen, dass sich
der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht er-
eignet hätte (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40;
OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1173; KG VersR 1993, 1369; Geigel/Wellner, Der
Haftpflichtprozess, 14. Kap., Rn. 163). Die Klägerin hatte zwar behauptet, die
Beklagte bzw. ihre Streithelferin seien bereits am Vortag des Unfalles, am
13. März 2005, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen. Die Kausalität einer sol-
chen - unterstellten - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte jedoch den
Nachweis vorausgesetzt, dass eine Erfüllung der Streupflicht am Vortag den
Unfall der Klägerin am frühen Morgen des nächsten Tages verhindert hätte.
Hierzu zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen übergangenen Sachvor-
trag der Klägerin auf, wozu jedoch insbesondere deshalb Veranlassung be-
standen hätte, weil die Beklagte vorgetragen und in der Berufungsinstanz als
unbestritten bezeichnet hatte, dass sich nach Ende der Streupflicht am
13. März 2005 bis zur Unfallzeit erneut Glätte gebildet habe. Im Übrigen hatte
die Klägerin selbst vorgetragen, dass mehrere Tauwasserstellen mehrere Tage
vor dem Unfallereignis ständig nachts überfroren seien. Wenn sich aber die
Glättestellen erst nachts gebildet haben, so hätte die Beklagte grundsätzlich vor
6.00 Uhr am nächsten Morgen nicht streuen (lassen) müssen. Eine vorbeugen-
de Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch
in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem
entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom
15. Februar 1979 - III ZR 172/77 - VersR 1979, 541, 542). Dazu reicht nicht
aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor
Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, zumal diese sich auf die
seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse einstellen konnten.
Zoll Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 41/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 8/07 -