Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.08.2009 – VI ZR 163/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die

Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 22. Juli 2009 gegen den Se-

natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und

auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der

Revision entnehmen können.

3

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG

erkennen. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeuginnen H. und R.

zum Zustand der Straße nichts Verlässliches abgewinnen können und bei der

Aussage des Zeugen P. durchaus berücksichtigt, dass der Zeuge zunächst

ausgeführt hatte, es sei insgesamt auf der Straße glatt gewesen. Dann jedoch

- und darauf stützt sich das Berufungsgericht letztlich - hat der Zeuge seine

Aussage relativiert und letztlich geäußert, es sei durch geschicktes Gehen mög-

lich gewesen, die Straße von der einen oder anderen Seite zu überqueren ohne

zwangsläufig immer auf Eisflächen zu landen. Auch die Zeugin J. hat nicht nur,

wie von der Nichtzulassungsbeschwerde zitiert worden ist, geäußert, es sei auf

der Straße durchgängig glatt gewesen, sondern sie hat vielmehr auch - wie das

Berufungsgericht gewürdigt hat - das Vorhandensein von einzelnen Eisflächen

bestätigt.

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Nach alledem handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer

revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-

gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist.

Darüber hinaus könnte auch allein ein verkehrswidriger Zustand der

Straße zum Zeitpunkt des Unfalls einen Schadensersatzanspruch der Klägerin

nicht begründen. Denn der Unfall hat sich gegen 4.30 Uhr und damit außerhalb

der räum- und streupflichtigen Zeit ereignet. Wer nach Ablauf der mit der Streu-

pflicht verbundenen Zeit durch Glätte stürzt, muss jedoch beweisen, dass sich

der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht er-

eignet hätte (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40;

OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1173; KG VersR 1993, 1369; Geigel/Wellner, Der

Haftpflichtprozess, 14. Kap., Rn. 163). Die Klägerin hatte zwar behauptet, die

Beklagte bzw. ihre Streithelferin seien bereits am Vortag des Unfalles, am

13. März 2005, ihrer Streupflicht nicht nachgekommen. Die Kausalität einer sol-

chen - unterstellten - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte jedoch den

Nachweis vorausgesetzt, dass eine Erfüllung der Streupflicht am Vortag den

Unfall der Klägerin am frühen Morgen des nächsten Tages verhindert hätte.

Hierzu zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen übergangenen Sachvor-

trag der Klägerin auf, wozu jedoch insbesondere deshalb Veranlassung be-

standen hätte, weil die Beklagte vorgetragen und in der Berufungsinstanz als

unbestritten bezeichnet hatte, dass sich nach Ende der Streupflicht am

13. März 2005 bis zur Unfallzeit erneut Glätte gebildet habe. Im Übrigen hatte

die Klägerin selbst vorgetragen, dass mehrere Tauwasserstellen mehrere Tage

vor dem Unfallereignis ständig nachts überfroren seien. Wenn sich aber die

Glättestellen erst nachts gebildet haben, so hätte die Beklagte grundsätzlich vor

6.00 Uhr am nächsten Morgen nicht streuen (lassen) müssen. Eine vorbeugen-

de Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch

in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem

entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom

15. Februar 1979 - III ZR 172/77 - VersR 1979, 541, 542). Dazu reicht nicht

aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor

Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, zumal diese sich auf die

seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse einstellen konnten.

Zoll Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 14.12.2006 - 5 O 41/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 8/07 -