BGH Beschluss vom 11.08.2009 – VI ZR 215/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die
Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 16. Juli 2009 gegen den Se-
natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben der Kläger zu 1) zu 76 %
und die Klägerin zu 2) zu 24 % zu tragen.
Gründe
Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der
Revision entnehmen können.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer
revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-
gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist.
Ergänzend sei noch Folgendes bemerkt:
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens das Schadensbild
an den Fahrzeugen hinreichend berücksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwer-
de meint, die Tatsache, dass das beschädigte linke Vorderrad des Beklagten-
fahrzeuges nach links gestellt gewesen sei, deute darauf hin, dass das linke
Vorderrad kurz vor der Kollision ebenfalls leicht nach links ausgestellt gewesen
sein müsse, was eine leichte Linkskurve im Fahrverhalten zur Folge gehabt ha-
be. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige dem nicht gefolgt ist, ergibt
sich jedoch nicht, dass das entsprechende Vorbringen unberücksichtigt geblie-
ben ist. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Sachverständige entspre-
chende Rückschlüsse aus dem Schadensbild nicht gezogen hat.
Entsprechendes gilt für die These der Nichtzulassungsbeschwerde, we-
der der Sachverständige noch die Vorinstanzen hätten den Umstand gewürdigt,
dass sich der Unfall unmittelbar nach einer Linkskurve ereignet habe, der Be-
klagte zu 1 am Steuer eingenickt sei, die Beschädigungen des klägerischen
Fahrzeuges an der Fahrertür und der hinteren linken Tür für ihre Darstellung
des Unfallgeschehens ebenso sprächen wie die Aussagen von Zeugen und
auch die Lichtbilder und Skizzen. Das Berufungsgericht hat sich auf Grundlage
des Sachverständigengutachtens mit den Argumenten der Kläger befasst. Dass
es dabei nicht auf jede Einzelheit eingegangen ist, vermag weder eine Verlet-
zung rechtlichen Gehörs zu begründen noch einen Verfahrensfehler wegen
Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Sinne des § 412
ZPO. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdi-
gung im Anschluss an den Sachverständigen insbesondere auf die durch Licht-
bilder dokumentierten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges gestützt, die sich
nicht auf der Gegenfahrbahn befanden. Des Weiteren hat es sich anhand von
sonstigen objektiven Umständen, wie der Tatsache, dass das linke Vorderrad
des Beklagtenfahrzeuges nach dem Anstoß nicht mehr lenkbar war, der End-
stellung der Fahrzeuge und den Gesetzen der Physik im Rahmen des § 286
ZPO die Überzeugung gebildet, dass die Version der Beklagten und nicht dieje-
nige der Kläger zutrifft. Dies ist eine mögliche und vertretbare tatrichterliche
Würdigung und ergibt keinerlei Veranlassung für eine Zulassung der Revision.
Zoll Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 O 469/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 U 86/07 -