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BGH Beschluss vom 11.08.2009 – VI ZR 215/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die

Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 16. Juli 2009 gegen den Se-

natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben der Kläger zu 1) zu 76 %

und die Klägerin zu 2) zu 24 % zu tragen.

Gründe

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und

auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der

Revision entnehmen können.

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Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt weder einen Verstoß

gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG

erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen lässt und deshalb einer

revisionsrechtlichen Überprüfung - insbesondere einer abweichenden Würdi-

gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zugänglich ist.

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Ergänzend sei noch Folgendes bemerkt:

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-

fungsgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens das Schadensbild

an den Fahrzeugen hinreichend berücksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwer-

de meint, die Tatsache, dass das beschädigte linke Vorderrad des Beklagten-

fahrzeuges nach links gestellt gewesen sei, deute darauf hin, dass das linke

Vorderrad kurz vor der Kollision ebenfalls leicht nach links ausgestellt gewesen

sein müsse, was eine leichte Linkskurve im Fahrverhalten zur Folge gehabt ha-

be. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige dem nicht gefolgt ist, ergibt

sich jedoch nicht, dass das entsprechende Vorbringen unberücksichtigt geblie-

ben ist. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Sachverständige entspre-

chende Rückschlüsse aus dem Schadensbild nicht gezogen hat.

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Entsprechendes gilt für die These der Nichtzulassungsbeschwerde, we-

der der Sachverständige noch die Vorinstanzen hätten den Umstand gewürdigt,

dass sich der Unfall unmittelbar nach einer Linkskurve ereignet habe, der Be-

klagte zu 1 am Steuer eingenickt sei, die Beschädigungen des klägerischen

Fahrzeuges an der Fahrertür und der hinteren linken Tür für ihre Darstellung

des Unfallgeschehens ebenso sprächen wie die Aussagen von Zeugen und

auch die Lichtbilder und Skizzen. Das Berufungsgericht hat sich auf Grundlage

des Sachverständigengutachtens mit den Argumenten der Kläger befasst. Dass

es dabei nicht auf jede Einzelheit eingegangen ist, vermag weder eine Verlet-

zung rechtlichen Gehörs zu begründen noch einen Verfahrensfehler wegen

Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Sinne des § 412

ZPO. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdi-

gung im Anschluss an den Sachverständigen insbesondere auf die durch Licht-

bilder dokumentierten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges gestützt, die sich

nicht auf der Gegenfahrbahn befanden. Des Weiteren hat es sich anhand von

sonstigen objektiven Umständen, wie der Tatsache, dass das linke Vorderrad

des Beklagtenfahrzeuges nach dem Anstoß nicht mehr lenkbar war, der End-

stellung der Fahrzeuge und den Gesetzen der Physik im Rahmen des § 286

ZPO die Überzeugung gebildet, dass die Version der Beklagten und nicht dieje-

nige der Kläger zutrifft. Dies ist eine mögliche und vertretbare tatrichterliche

Würdigung und ergibt keinerlei Veranlassung für eine Zulassung der Revision.

Zoll Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Limburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 O 469/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 U 86/07 -