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BGH Urteil vom 12.08.2009 – 2 StR 262/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

12. August 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 262/09

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten H. ,

Rechtsanwalt für die Angeklagte S. ,

Rechtsanwalt für den Angeklagten K.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt für die Nebenkläger D. und J. L.

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2009 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die Revisionen der Angeklagten H. und S. gegen

das vorgenannte Urteil werden auf ihre Kosten verworfen. Sie

haben auch die hierdurch den Nebenklägern entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten H. und S. wegen ge-

fährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es freige-

sprochen. Dagegen richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten

und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft

sowie die Revisionen der Angeklagten H. und S. . Die Rechtsmit-

tel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die

erhobene Verfahrensrüge nicht ankommt. Die Revisionen der Angeklagten

H. und S. sind unbegründet.

I.

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1. Nach den Feststellungen sprachen die Angeklagten und das spätere

Tatopfer Ja. L. am Sylvestertag des Jahres 2007 in einer Garten-

hütte in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Kurz vor Mitternacht verließ der

zu diesem Zeitpunkt stark angetrunkene L. das Gartengelände, um

nach Hause zu gehen. Passanten fanden ihn gegen 23.45 Uhr auf dem Bür-

gersteig vor dem Gartengelände sitzend oder liegend. Er hatte eine blutende

Platzwunde am Kopf, aber noch keine Verletzungen im Gesicht. Die Zeugen

versuchten ihm vergeblich auf die Beine zu helfen. Kurze Zeit später kamen die

Angeklagten H. und S. aus dem Gartengelände und erklärten

den Zeugen, sie würden sich um L. kümmern. Sie hakten ihn unter

und führten ihn in das Gartengelände zurück. Zu einem nicht näher bestimmba-

ren Zeitpunkt vor 3.00 Uhr wurde L. in der Gartenhütte von einem

oder mehreren Angeklagten gemeinsam aus unbekanntem Grund getötet, in-

dem ihm mit einem Messer 21 fast parallel zueinander verlaufende und eng

neben einander liegende Stiche in den Hals versetzt wurden. Darüber hinaus

wurden dem Opfer weitere erhebliche Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbe-

reich zugefügt.

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2. Die Kammer hat ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass

sich für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der drei Angeklagten

keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hätten. Zu ihren Gunsten sei jeweils

davon auszugehen, dass nicht sie selbst, sondern einer der anderen allein oder

zu zweit die tödlichen Stiche gesetzt habe. Keinem der Angeklagten sei deshalb

ein Tötungsdelikt durch aktives Tun nachzuweisen. Die Angeklagten H.

und S. hätten sich jedoch einer gefährlichen Körperverletzung

durch Unterlassen schuldig gemacht. Da das Tatopfer nach den Ausführungen

des rechtsmedizinischen Sachverständigen nach dem ersten Halsstich weder

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sofort bewusstlos noch tot gewesen sei, seien die weiteren Stiche auch als ge-

fährliche Körperverletzung zu werten. Eine Rechtspflicht zum Eingreifen habe

für die Angeklagten H. und S. aus Ingerenz bestanden, weil sie

den erkennbar volltrunkenen und schon am Kopf blutenden Geschädigten in

ihre Obhut genommen und zurück auf das Gartengelände geführt hätten. Der

Angeklagte K. habe dagegen keine derartige Garantenstellung gehabt.

Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung scheitere bei ihm daran,

dass seine Alkoholisierung nicht ausschließbar so groß gewesen sei, dass er zu

einer Hilfeleistung körperlich nicht in der Lage war.

II.

Dies hält sachlich-rechtlicher Prüfung nur zum Teil stand.

1. Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weist mehrere

Rechtsfehler auf. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tat-

richters. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich we-

sentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolge-

rungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkge-

setze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erfor-

derliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl.

BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238 jeweils m.w.N.). Dabei ist der Tatrichter

gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Ent-

scheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie ge-

eignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die

über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft

(BGH NStZ 2002, 656, 657; NStZ-RR 2004, 238, 239). Aus den Urteilsgründen

muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert

gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st.

Rspr. vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung unzu-

reichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239). Diesen Anforde-

rungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgründe sind in ent-

scheidenden Punkten lückenhaft.

a) Revision zu Ungunsten des Angeklagten K.

Bei der Begründung des Freispruchs setzt sich das Landgericht nicht hin-

reichend mit der für die Entscheidung wesentlichen objektiven Beweislage aus-

einander. An dem Tatmesser sowie an einer Taschenlampe wurden neben

zahlreichen Blutanhaftungen des Opfers ausschließlich DNA-Spuren des Ange-

klagten K. sichergestellt. Da am Opfer neben zahlreichen Messerstichen

auch Einwirkungen stumpfer Gewalt festgestellt wurden, lag es nahe, dass

auch die Taschenlampe Tatwerkzeug war. Angesichts dieser allein den Ange-

klagten K. belastenden Spurenlage hätte es eingehender Erörterung be-

durft, warum das Landgericht dennoch davon ausgeht, ihm sei nicht zu widerle-

gen, dass er weder auf den Geschädigten eingestochen noch ihn geschlagen

habe. Die hierfür vom Landgericht gegebene Begründung, eine solche Tat sei

dem Angeklagten K. „soweit erkennbar persönlichkeitsfremd“ (UA 29) trägt

diese Annahme mit Rücksicht auf die objektiv gegen ihn sprechenden Ver-

dachtsmomente nicht. Ihre Formulierung lässt zudem besorgen, dass die

Kammer selbst nicht in dem erforderlichen Maße von dem für sie in diesem Zu-

sammenhang ausschlaggebenden Argument überzeugt war.

b) Revisionen zu Ungunsten der Angeklagten H. und S.

Die Beweiswürdigung ist auch lückenhaft soweit sich das Landgericht

nicht von einer aktiven Beteiligung der Angeklagten H. und S. an

der Tötung zu überzeugen vermochte. Das Landgericht hat vor allem darauf

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abgestellt, dass die Angaben des Angeklagten K. , mit denen er die Ange-

klagten H. und S. belastet hatte, „nicht durchgängig konstant“ ge-

wesen seien. Angesichts der schwierigen Beweislage hätte sich das Landge-

richt jedoch nicht mit der pauschalen Feststellung mangelnder Konstanz be-

gnügen dürfen, sondern sich im Einzelnen mit dem festgestellten Aussagever-

halten des Angeklagten bei den jeweiligen Vernehmungen auseinandersetzen

müssen.

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Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte K. in

zwei polizeilichen Vernehmungen sowie gegenüber dem Sachverständigen

zahlreiche Details des Tatablaufs konstant geschildert hat. So hat er bei allen

drei Vernehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen angegeben, der Angeklag-

te H. habe das Tatopfer festgehalten und die Angeklagte S. habe

zugestochen. Bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung sowie gegenüber

dem Sachverständigen hat er die Tatschilderung dahin konkretisiert, dass das

Tatopfer auf dem Rücken mit den Beinen zur Tür gelegen habe. Der Angeklag-

te H. habe auf der rechten Seite des Körpers und die Angeklagte S.

mit dem Gesicht zu ihm gewandt auf der linken Seite gehockt und auf das

Opfer eingestochen. Diese detailreiche Beschreibung des Tatablaufs konnte

deshalb besonderes Gewicht bei der Beweiswürdigung erlangen, weil sie sich

nach den Feststellungen mit dem Spurenbild, insbesondere der Anordnung der

Blutflecken, der Lage der Stichverletzungen und dem Umstand, dass die Ange-

klagten H. und S. selbst sowie ihre Kleidung mit dem Blut des Op-

fers verschmiert waren, in Einklang bringen ließ. Das Landgericht hätte dies bei

seiner Bewertung der Aussage des Angeklagten K. deshalb erkennbar in

seine Überlegungen einbeziehen müssen.

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Ein Erörterungsmangel besteht weiter hinsichtlich der bei den drei ge-

nannten Vernehmungen mitgeteilten Beobachtung des Angeklagten K. ,

dass H. und S. dem Getöteten nach der Tat die Wohnungs-

schlüssel bzw. eine Kette abgenommen hätten, an der diese sich vermutlich

befunden haben. Da die Angeklagten H. und S. bei ihrer Festnah-

me tatsächlich im Besitz der Wohnungsschlüssel des Geschädigten waren,

stützte dies nicht nur die Darstellung des Angeklagten K. , sondern konnte

auch als Indiz für ein aktives Mitwirken der Angeklagten H. und S.

an der Tötung L. zu werten sein, zumal die Kammer insoweit

den Einlassungen der Angeklagten H. und S. nicht gefolgt ist.

Auch dies hätte das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen

müssen.

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Zu Recht weist der Generalbundesanwalt schließlich darauf hin, dass ei-

ne vertiefte Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten K.

zum Tatablauf und dem Nachtatverhalten der Mitangeklagten auch nicht des-

halb entbehrlich war, weil er noch in seiner ersten polizeilichen Vernehmung

angegeben hatte, von dem eigentlichen Tatgeschehen nichts mitbekommen zu

haben. Die Erklärung des Angeklagten K. für sein anfängliches Aussage-

verhalten, er habe zunächst gedacht, er könne sich aus der Sache ganz he-

raushalten, ist durchaus plausibel. Außerdem weist die erste Vernehmung hin-

sichtlich des eigentlichen Tatablaufs keine Widersprüche zu den späteren Ver-

nehmungen auf. Auch diese Umstände hat die Kammer nicht erkennbar in ihre

Überlegungen einbezogen und stattdessen vorschnell auf die angeblich fehlen-

de Konstanz der Angaben des Angeklagten K. abgestellt.

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Die Sache muss daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft insge-

samt neu verhandelt werden.

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2. Revisionen der Angeklagten H. und S.

Die Revisionen der Angeklagten H. und S. sind unbegrün-

det. Zwar fehlt es für die vom Landgericht ausdrücklich so bezeichnete Garan-

tenstellung aus Ingerenz an Feststellungen dazu, dass das in Betracht kom-

mende Vorverhalten zu einer den Angeklagten zuzurechnenden Gefahrerhö-

hung im Sinne einer nahe liegenden Gefahr des Erfolgseintritts geführt hat (vgl.

BGH NStZ 1998, 83, 84; NJW 1999, 69, 71; NStZ 2000, 414; 583). Aus dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass das

Landgericht in noch hinnehmbarer Weise von einer Garantenstellung aus tat-

sächlicher Gewährsübernahme ausgegangen ist. Dies folgt aus der Formulie-

rung, die Angeklagten H. und S. hätten „den erkennbar volltrun-

kenen und schon am Kopf verletzten und blutenden Geschädigten in ihre Obhut

genommen“. Außerdem hat die Kammer festgestellt, dass die Angeklagten

H. und S. den zur Hilfe bereiten Passanten erklärten, sie würden

sich um den Geschädigten kümmern, woraufhin diese weitergingen und nicht

mehr auf den alarmierten Rettungswagen warteten.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt