BGH Beschluss vom 13.08.2009 – I ZB 11/09
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 765a
Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Le- bensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren.
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 - LG Berlin
AG Berlin-Wedding
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der
Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-
sen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.043,96 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die am 7. Januar 1910 geborene Schuldnerin ist durch Urteil des
Amtsgerichts Wedding vom 20. November 2006 verurteilt, das Haus F.
straße in B. zu räumen. Gegen die vom Gläubiger betriebene Räu-
mungsvollstreckung hat die Schuldnerin nach § 765a ZPO Räumungsschutz
beantragt.
Das Amtsgericht hat den Räumungsschutzantrag der Schuldnerin mit
Beschluss vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete so-
fortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren
Räumungsschutzantrag weiter. Der Gläubiger hat beantragt, die Rechtsbe-
schwerde zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat eine besondere Härte auf Seiten der
Schuldnerin, die es bei Würdigung der Gläubigerinteressen rechtfertigt, die
Zwangsvollstreckung befristet oder unbefristet einzustellen, verneint und hierzu
ausgeführt:
Allein das hohe Alter der Schuldnerin und die bei ihr vorhandene leichte
senile Demenz rechtfertigten keinen Räumungsschutz. Der Verlust der vertrau-
ten Umgebung werde zwar ihre Orientierungsschwierigkeiten verstärken und
negative gesundheitliche Folgen haben. Lebensgefahr bestehe für die Schuld-
nerin im Falle einer Räumung aber nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die
Schuldnerin seit mehr als zwei Jahren von ihrer Verpflichtung zur Räumung
Kenntnis habe. Dass sie Anstrengungen zur Anmietung anderer Räume unter-
nommen habe, habe sie nicht dargelegt. Für die Lebensqualität der Schuldnerin
sei auch die Aufrechterhaltung des sozialen Kontakts mit den übrigen Mitglie-
dern der Wohngemeinschaft von Bedeutung. Dieser lasse sich aber auch in
einer anderen Wohnung erhalten.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die
Annahme des Beschwerdegerichts, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei
zur Vermeidung einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. des § 765a
Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr
für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-
sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a
ZPO rechtfertigen. Dabei ist stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz
besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-
ressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben,
dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räu-
mungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigen-
tums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die
nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen
(BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungs-
vollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für den Betroffenen besteht, sorgfäl-
tig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der
Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuld-
ner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für
Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGH, Beschl. v. 22.11.2007
- I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 9).
b) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, eine Gefahr für das
Leben der Schuldnerin bestehe im Falle einer Räumung nicht. Aufgrund ihrer
Erkrankung und des hohen Alters bestehe bei der Schuldnerin nur eine verrin-
gerte Fähigkeit der Anpassung an eine neue Umgebung, wodurch sie bei einer
Zwangsräumung Lebensqualität verliere und sich ihre gesundheitliche Progno-
se verschlechtere.
c) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-
richt habe den Vortrag zu den Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuld-
nerin nur unzureichend gewürdigt. Bei vollständiger Berücksichtigung des Vor-
bringens der Schuldnerin hätte das Beschwerdegericht ohne weitere Beweiser-
hebungen eine Lebensgefahr für die Schuldnerin im Falle einer Räumung nicht
ausschließen dürfen.
Nach der Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom
13. Mai 2008 leidet die Schuldnerin an arterieller Hypertonie und hypertensiver
Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz. Nach dem Attest der Fachärztin für Neuro-
logie Dr. B. vom selben Tag liegt bei der Schuldnerin eine fortschreitende de-
mentielle Erkrankung und eine hundertprozentige Schwerbehinderung vor. Auf-
grund des hohen Alters und der Demenzerkrankung bezeichnet die Ärztin den
Zustand der Schuldnerin bei einer Zwangsräumung wegen der damit verbunde-
nen Aufregung als lebensbedrohend. Zu demselben Ergebnis kommt die Fach-
ärztin Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2008. Auch der ärztliche Gut-
achter der zentralen medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Ge-
sundheit und Soziales von Berlin gelangt in seiner amtsärztlichen Stellungnah-
me vom 14. Juli 2008 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die negativen Folgen für
ihre Gesundheit bestehe bei der Schuldnerin Räumungsunfähigkeit. Mit den in
diesen ärztlichen Stellungnahmen prognostizierten Gefahren für Leben und Ge-
sundheit der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht sich nicht auseinanderge-
setzt, sondern nur auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksamtes Reini-
ckendorf von Berlin vom 24. Juli 2008 abgestellt, nach der bei einem erzwun-
genen Umzug keine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dies reicht für eine
vollständige Würdigung der mit einer Zwangsräumung verbundenen Gefahren
für Leben und Gesundheit der Schuldnerin in Anbetracht der unterschiedlichen
Ergebnisse der ärztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai, 22. Juni und 14. Juli
2008 einerseits und vom 24. Juli 2008 andererseits nicht aus. Hierzu hätte das
Beschwerdegericht vielmehr eine ergänzende ärztliche Begutachtung unter
Einbeziehung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen einholen müssen.
Das Beschwerdegericht durfte die Prüfung der Gefahren für Leben und
Gesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsräumung auch nicht auf eine
akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs beschränken. Die
Schuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen
und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleuni-
gung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwar-
tung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amtsärztli-
chen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Be-
einträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs ist in die nach
§ 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist zudem
eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpas-
sungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige
Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. BVerfG NJW
1998, 295).
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Be-
stand haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu etwaigen aus der
Zwangsräumung herrührenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuld-
nerin zu treffen hat.
Sollten für die Schuldnerin danach erhebliche Gesundheitsrisiken mit ei-
nem Wohnsitzwechsel wegen Verlustes der bekannten Umgebung verbunden
sein, darf das Beschwerdegericht bei der nach § 765a ZPO erforderlichen Inte-
ressenabwägung nicht zu Lasten der Schuldnerin berücksichtigen, dass diese
nach dem Räumungsurteil keine Anstrengungen unternommen hat, eine andere
Wohnung zu finden. Denn durch einen Umzug bestünde gerade die Gefahr,
dass sich die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Gesundheitsrisiken rea-
lisieren. Zudem wird das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall auch dem
Umstand ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen haben, dass die
Schuldnerin eine laufende Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den
Parteien ursprünglich vereinbarten Miete zahlt, nach ihrem - unbestrittenen -
Vortrag nur noch geringe Zahlungsrückstände bestehen und vom Gläubiger
auch keine anderen Umstände geltend gemacht worden sind, aus denen sich
ein vorrangiges Interesse an der Räumung ergeben könnte.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06.10.2008 - 32 M 8042/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2009 - 51 T 668/08 -