BGH Beschluss vom 22.11.2007 – I ZB 104/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der
25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-
sen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € fest-
gesetzt.
Gründe
I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai
2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M.
Straße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem
die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten
Frist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die
Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuhe-
ben. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Er-
krankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situ-
ation herbeiführe.
Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom
19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dage-
gen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter,
den die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts
Düsseldorf aufzuheben.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene
Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung
das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten
des Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an
einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie
allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical
Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom
15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die
Schädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der
Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Poly-
neuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken,
sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von
einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Fol-
gen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung
durchführbar sei. Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch
den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notun-
terkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme
es nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch
Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und
diese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten
Fall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht
durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet wer-
den, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstel-
lenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht
zugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefähr-
dung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe.
aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Ge-
fahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maß-
nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO einge-
stellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz
besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-
ressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich
auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht
durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14
Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.
Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund
des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen
(BGHZ 163, 66, 72 ff.).
Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine
konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob
dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-
vollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen
die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt
kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zu-
mutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner
selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung
lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch
BGH, Beschl. v. 19.10.2005 - VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die
Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar
sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller
Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes
und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grund-
rechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen,
dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absolu-
ten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer),
Beschl. v. 27.6.2005 - 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).
bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des
Beschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage
durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung
durch das Amtsgericht nicht bestätigen.
Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen
Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbe-
reitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen
durchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu
treffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung
sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die
gründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den
Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei,
nicht gewährleistet. Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erfor-
derlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungster-
min vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe sei-
tens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vor-
übergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte.
Das Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner
zumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und an-
gemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur
befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist.
b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht
allerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei
ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durch-
führbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in
Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen
Dienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbeste-
hender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich
nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorberei-
tung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht he-
rangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwi-
schen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll,
dass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische
Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59).
Aus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der
Schuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die
Abwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der
Schuldner.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - 666 M 1625/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 - 25 T 564/06 -