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BGH Beschluss vom 22.11.2007 – I ZB 104/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der

25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-

sen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € fest-

gesetzt.

Gründe

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I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai

2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M.

Straße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem

die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten

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Frist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die

Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuhe-

ben. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Er-

krankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situ-

ation herbeiführe.

Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom

19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dage-

gen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter,

den die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts

Düsseldorf aufzuheben.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene

Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung

das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten

des Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an

einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie

allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical

Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom

15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die

Schädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der

Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Poly-

neuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken,

sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von

einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Fol-

gen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung

durchführbar sei. Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch

den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notun-

terkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme

es nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch

Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und

diese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten

Fall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht

durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet wer-

den, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstel-

lenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht

zugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefähr-

dung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe.

aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Ge-

fahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maß-

nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO einge-

stellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz

besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-

ressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich

auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht

durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14

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Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.

Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund

des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen

(BGHZ 163, 66, 72 ff.).

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Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine

konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob

dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-

vollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen

die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt

kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zu-

mutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner

selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung

lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch

BGH, Beschl. v. 19.10.2005 - VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die

Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar

sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller

Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes

und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grund-

rechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen,

dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absolu-

ten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer),

Beschl. v. 27.6.2005 - 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).

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bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des

Beschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage

durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung

durch das Amtsgericht nicht bestätigen.

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Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen

Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbe-

reitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen

durchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu

treffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung

sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die

gründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den

Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei,

nicht gewährleistet. Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erfor-

derlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungster-

min vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe sei-

tens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vor-

übergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte.

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Das Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner

zumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und an-

gemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur

befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist.

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b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht

allerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei

ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durch-

führbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in

Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen

Dienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbeste-

hender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich

nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorberei-

tung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht he-

rangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwi-

schen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll,

dass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische

Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59).

Aus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der

Schuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die

Abwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der

Schuldner.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - 666 M 1625/06 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 - 25 T 564/06 -