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BGH Urteil vom 13.08.2009 – I ZR 3/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 3/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. August 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2006 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-

klagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin

ist Transportversicherungsassekuradeurin der S.

GmbH in P. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen

Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus

abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadenser-

satz in Anspruch.

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Die Versenderin übergab der Beklagten in deren sogenanntem EDI-Ver-

fahren am 9. Juni 2004 zwei Standard-Pakete zur Beförderung von P. nach

Spanien. Ein Paket ging während des Transports verloren. Die Beklagte zahlte

für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in Höhe von 510 €.

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Die Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket habe sich

Computerware im Wert von 31.522,50 € befunden. Sie ist der Auffassung, die

Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe, und hat diese daher auf Zahlung

von 31.522,50 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-

gerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt

der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die

Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen.

Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver-

schuldens der Versenderin in Höhe von 11.137,56 € nebst Zinsen stattgegeben

und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-

fungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-

tels und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines

Mitverschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 23.585,80 € nebst

Zinsen zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

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Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-

lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-

sung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:

Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB,

§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil

die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-

Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. Im Übrigen sei der

Verlust in einem Bereich eingetreten, in dem die Beklagte Wertpakete genauso

wie Standardpakete behandele.

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Dagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425

Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei

Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-

sen, dass ihr für den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich

hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-

nehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der

Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsab-

wägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass

das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weni-

ger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwer-

fende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine

stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten

5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen

5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-

zunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 € sei die Quote für jede angefange-

nen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen.

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II. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-

fungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach

Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v.

3.7.2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Tz. 12).

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2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-

ration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht je-

denfalls im Ergebnis zutreffend wegen des insoweit fehlenden Ursachenzu-

sammenhangs verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen hat sich

der Verlust in einem Bereich ereignet, in dem die Beklagte nach ihrem eigenen

Vortrag Wertpakete nicht anders als Standardpakete behandelt.

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3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-

gen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den

Wert des abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Ver-

lusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2

Satz 1 BGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht

vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der

Versenderin und der Beklagten.

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a) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S.

von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den

Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Es hat

sich dabei auf Senatsentscheidungen gestützt, in denen in zumindest missver-

ständlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen

Pakets) abgestellt wurde. Der Senat hat nach Verkündung des Berufungsurteils

jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern

auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008

- I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). Nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts lag der Wert der beiden Pakete jeweils weit über 5.000 €, so

dass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts

habe die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gedroht.

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b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das

Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-

dens für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur

dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich ho-

hen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt.

v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier

nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des

Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei

einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder

besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abge-

lehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang

keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie

dies gegebenenfalls nachholen.

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c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin überprüft werden,

ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt

und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden

sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 =

TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abwägung darf ins-

besondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-

stände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21

m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenom-

mene Beurteilung nicht.

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aa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden

hat (siehe nur Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft

schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versen-

der anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich we-

niger schwer als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende

Verschulden. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB enthält lediglich - klarstel-

lend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/

Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254

Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mit-

verantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsicht-

lich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitver-

schuldens eine einheitliche Regelung. Dementsprechend sind die Verursa-

chungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzel-

fall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24).

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bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der

Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st.

Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei ent-

sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254

Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten

Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt

darstellen (BGH TranspR 2208, 400 Tz. 25).

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cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren

Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006,

161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem

Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten

nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der

Senat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls

auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt

vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen

des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine

höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets

- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-

setzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis

auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH,

Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008,

400 Tz. 26 m.w.N.).

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dd) Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der Mitverschul-

densquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Wa-

renwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis

wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Scha-

densersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin,

dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Ge-

genwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im

Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der

Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen

des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu

einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur

BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsge-

richts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht.

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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im

Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil

der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der

oben unter II 3 c dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der bei-

derseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2006 - 31 O 58/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2006 - I-18 U 89/06 -