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BGH Urteil vom 11.11.2004 – I ZR 120/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Berg-

mann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der m. AG (im folgen-

den: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-

rungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Ver-

sicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in 28 Fällen auf

Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte seit 1991 in großem

Umfang mit der Besorgung des Transports hochwertiger Elektronikartikel. Die

im Streitfall in Rede stehenden Aufträge betrafen die Beförderung von Pa-

ketsendungen innerhalb Deutschlands in der Zeit von November 1997 bis De-

zember 1998. Sie erfolgten auf der Grundlage eines an die Versicherungsneh-

merin übersandten, mit "Preisvereinbarung" überschriebenen und von der Ver-

sicherungsnehmerin unterzeichneten Schreibens der Beklagten vom 3. Februar

1997, in dem die Beklagte der Versicherungsnehmerin die Einräumung eines

Einheitstarifs für Sendungen im nationalen "U. Standard Service" bestätigte.

Die Ziffer 6 des Schreibens hatte folgenden Wortlaut:

"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus- gangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird."

Allen Verträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten - zu-

letzt: Stand 2/98 - zugrunde, die die ADSp (a.F.) einschlossen und Regelungen

zum Haftungsumfang unter anderem für den Fall enthielten, daß der Versender

keine Wertangabe gemacht hatte. Gemäß der Ziffer 10 der Beförderungsbedin-

gungen galten die vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit.

Die Versicherungsnehmerin hatte in allen Schadensfällen den Wert der

Sendung nicht angegeben. Die Beklagte hat daher ihre Ersatzleistung unter

Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM je Sendung be-

schränkt.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 127.976,69 DM in An-

spruch genommen. Sie hat hierzu behauptet, sie habe in dieser Höhe den

durch die Zahlungen der Beklagten nicht abgedeckten Restschaden ihrer Versi-

cherungsnehmerin reguliert, und die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte

für die eingetretenen Verluste unbeschränkt. Ihr falle ein grobes Organisations-

verschulden zur Last, da sie an den Umschlagstellen der Pakete keine Ein- und

Ausgangskontrollen durchgeführt habe.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Geltend-

machung vollen Schadensersatzes verstoße im Hinblick auf das Unterlassen

einer Wertangabe und den erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des Transport-

weges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation sowie deshalb ge-

gen Treu und Glauben, weil die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbezie-

hung mit der Beklagten fortgesetzt habe, obwohl sie die in deren Betrieb beste-

hende Organisationsstruktur gekannt habe. Jedenfalls aber stelle das Unterlas-

sen einer Wertangabe ein Mitverschulden dar, weil die Beklagte dadurch be-

dingt keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Pakete habe treffen

können.

Das Berufungsgericht hat die vor dem Landgericht i.H. von 99.157,83 DM

nebst Zinsen erfolgreiche Klage für i.H. von 45.151,99 € (= 88.309,62 DM)

nebst Zinsen begründet erachtet.

Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision

der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage

weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in den 21 Schadensfällen, in de-

nen es einen Verlust des Transportguts im Obhutsbereich der Beklagten bejaht

hat, aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin

einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 413

Abs. 1 Satz 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im fol-

genden: HGB a.F.), § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziffer 10 der Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen

in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil der Verlust der Pakete auf ih-

rem als grob fahrlässig anzusehenden pflichtwidrigen Unterlassen von Ein- und

Ausgangskontrollen an den Schnittstellen beruhe. Die Verpflichtung zur Durch-

führung solcher Kontrollen sei auch nicht durch den von der Versicherungs-

nehmerin erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch

schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Schnittstellen

entfallen. Die von der Beklagten verwendete Klausel bedeute nach der kunden-

feindlichsten Auslegung nicht nur einen Verzicht auf die schriftliche Dokumenta-

tion durchgeführter Kontrollen, sondern einen Verzicht auf diese selbst. Damit

sei die Klausel unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige.

Eine Haftungsbegrenzung lasse sich auch nicht aus den Zwängen der Massen-

beförderung herleiten. Gegen die Schadensursächlichkeit des Organisations-

mangels sprechende Umstände habe die Beklagte nicht dargelegt.

Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Klägerin, weil diese die Ver-

sicherungsnehmerin nicht auf die mangelhafte Organisation der Beklagten hin-

gewiesen habe, komme nicht in Betracht. Ein Mitverschulden der Versiche-

rungsnehmerin wegen der unterlassenen Wertdeklaration habe das Landgericht

zu Recht verneint. Allerdings liege ein schadensursächliches Mitverschulden

der Versicherungsnehmerin darin, daß diese der Beklagten einen Teil der in

Rede stehenden Beförderungsaufträge erteilt habe, obwohl sie gewußt habe

oder hätte wissen müssen, daß es aufgrund grober Organisationsmängel im

Betrieb der Beklagten zu Verlusten gekommen sei. Aus diesem Grund sei der

Schadensersatzanspruch der Klägerin in fünf der im Obhutsbereich der Beklag-

ten eingetretenen Verlustfälle um einen Mitverursachungsanteil von 50 % zu

kürzen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-

folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Vor-

aussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für diejenigen Verlust-

fälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen

von vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach

§ 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,

TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 344 f.; BGH, Urt. v.

13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017). Es ist

dabei - ohne dies näher auszuführen - mit Recht und von der Revision auch

unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungs-

nehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt

worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestim-

mungen über die Haftung des Frachtführers (§ 429 HGB a.F.) und - aufgrund

vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen sowie den Be-

stimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Aber auch in den Fällen, in denen die Ver-

sicherungsnehmerin die Transportaufträge der Beklagten nach dem 1. Juli 1998

erteilt hat, an dem das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und

Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I

S. 1588) in Kraft getreten ist, bestimmt sich die Haftung der Beklagten - anders

als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich nach den nunmehr

geltenden Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB)

und den Beförderungsbedingungen der Beklagten. Diese ist von der Versiche-

rungsnehmerin auch hier als Fixkostenspediteurin (§ 459 HGB) beauftragt wor-

den.

2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte in allen im Revisionsverfahren noch

in Rede stehenden Verlustfällen für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte unbe-

schränkt hafte, weil der Verlust der Pakete auf grober Fahrlässigkeit der Be-

klagten beruhe. Das Landgericht habe überzeugend begründet, daß die Beklag-

te ein grobes Organisationsverschulden treffe, weil sie auf Ein- und Ausgangs-

kontrollen an den Schnittstellen generell verzichte. Es fehle damit nämlich an

einem ausreichenden Überblick über den Lauf und den Verbleib der auf der

Umschlagstation ein- und abgehenden Sendungen und es könne daher nach

einer außer Kontrolle geratenen Sendung nicht gezielt gesucht werden. Das

pflichtwidrige Unterlassen von Ein- und Ausgangskontrollen sei eine besonders

grobe Verletzung der einem Spediteur obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Be-

handlung des ihm anvertrauten Eigentums.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, soweit sie

sich auf Verlustfälle bezieht, auf die das bis zum 30. Juni 1998 geltende Trans-

portrecht zur Anwendung kommt.

Nach § 430 Abs. 3 HGB a.F. kann Ersatz des vollen Schadens gefordert

werden, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers herbeige-

führt worden ist. Dementsprechend bestimmt auch Ziffer 10 Abs. 5 der Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten, daß die vertraglichen Haftungsbegrenzungen

im Falle einer von dieser zu vertretenden groben Fahrlässigkeit nicht gelten.

aa) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-

nen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.; BGH, Urt. v.

6.5.2004 - I ZR 262/01, Umdr. S. 6). Davon ist auch das Berufungsgericht zu-

treffend ausgegangen.

bb) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das

Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob grobe Fahrläs-

sigkeit vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang über-

prüft werden. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder Verstöße gegen das

Verfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen

(vgl. BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil

nicht erkennen.

(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es

von einem generellen Verzicht der Beklagten auf Ein- und Ausgangskontrollen

an den Schnittstellen ausgegangen sei, deren nicht bestrittenen Vortrag, alle

Pakete würden bei ihrer Ankunft in der Zentrale der Beklagten mit einem Ein-

gangscan versehen, sowie deren Vorbringen zu Ein- und Ausgangskontrollen in

der vorgelegten Darstellung der Betriebsorganisation übergangen.

Die Formulierung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Ein- und

Ausgangskontrollen an den Schnittstellen generell verzichtet, mag für sich allein

gesehen allerdings mißverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der

Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daß das Berufungsge-

richt den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens nicht auf das Fehlen

jeglicher Schnittstellenkontrolle im gesamten Transportablauf, sondern darauf

gestützt hat, daß die Beklagte es unterlassen hat, bei der Übergabe der Sen-

dungen an die U. GmbH (Schnittstelle 2) und bei deren erneuter

Übernahme durch die Beklagte (Schnittstelle 3) Ein- und Ausgangskontrollen

durchzuführen.

Das folgt schon daraus, daß in den weiteren Ausführungen des Beru-

fungsgerichts nur von fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen "auf der Um-

schlagstation" die Rede ist, nicht dagegen auch von einem Unterlassen von

Schnittstellenkontrollen bei der Übernahme der Sendungen vom Versender

(Schnittstelle 1) oder bei deren Übergabe an den Empfänger (Schnittstelle 4).

Vor allem aber wollte das Berufungsgericht mit seinen - knappen - Ausführun-

gen ersichtlich auf die ausführlichere Darstellung zum Transportablauf im Be-

trieb der Beklagten und die umfangreichere Begründung fehlender Schnittstel-

lenkontrollen in dem von ihm insoweit bestätigten Urteil des Landgerichts Bezug

nehmen. Dieses hatte festgestellt, daß lediglich eine Eingangserfassung des

Transportguts und eine erneute Erfassung bei dem ausliefernden Depot stattge-

funden hätten. Dagegen hätten nach der von der Beklagten vorgelegten Dar-

stellung ihrer Betriebsorganisation Ein- und Ausgangskontrollen bei der Über-

gabe der Sendungen an die U. GmbH (Schnittstelle 2) und bei de-

ren erneuter Übernahme durch die Beklagte (Schnittstelle 3) gefehlt. An der

Schnittstelle 2 sei nicht kontrolliert worden, welche Waren auf die LKW geladen

bzw. entladen worden seien, sondern lediglich eine Verplombung der zu beför-

dernden Container erfolgt. An der Schnittstelle 3 sei allein die Unversehrtheit

der Plomben, nicht dagegen der Inhalt der Container anhand einer Ladeliste

überprüft worden. Daher könnten Güter im Bereich der Schnittstelle 2 gestohlen

worden sein, ohne daß der Verlust dieser Schnittstelle habe zugeordnet werden

können, da die auszuliefernden Sendungen erst bei der Übergabe an den Pa-

ketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen sei-

en. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust ei-

ner Sendung erst auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge.

(2) Die auf diesen, von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffe-

nen Feststellungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten

sei hinsichtlich der Beförderung nicht wertdeklarierter Standardsendungen ein

grob fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen, verstößt auch nicht

gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze. Der Senat geht in ständi-

ger Rechtsprechung davon aus, daß es sich beim Umschlag von Transportgü-

tern, wie er hier in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich

handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und

Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehal-

ten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die

im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfaßten

Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in

den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen

und daher weder der Eintritt eines Schadens noch der Schadensbereich in zeit-

licher, räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden. Die Durchfüh-

rung von Schnittstellenkontrollen ist zumal dann geboten, wenn - wie im Streit-

fall - rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportlei-

stung eingebunden sind. Aus diesem Grund ist regelmäßig von einem grob

fahrlässigen Verschulden auszugehen, wenn der Spediteur den schadensanfäl-

ligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert

(vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR

2004, 309, 311 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt], jeweils m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Revision stellt der bei Ankunft in der Zentrale der

Beklagten an den einzelnen Paketen angebrachte Eingangscan keine ausrei-

chende Ein- und Ausgangskontrolle in diesem Sinne dar.

(3) Das Berufungsgericht ist im übrigen im Ergebnis zu Recht und von

der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß der in Ziffer 6 des

Preisvereinbarungsschreibens der Beklagten vom 3. Februar 1997 mit der Ver-

sicherungsnehmerin vereinbarte Verzicht auf eine Kontrolle des Transportwe-

ges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-

schlagstellen die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Durchführung von

Schnittstellenkontrollen befreit hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. No-

vember 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f. = VersR 2003, 1012)

ausgesprochen, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-

klagten enthaltene und daher uneingeschränkt der revisionsmäßigen Nachprü-

fung unterliegende Verzichtsklausel unklar gefaßt ist und ihr daher nur ent-

nommen werden kann, daß der Kunde des Paketdienstunternehmens auf die

schriftliche Dokumentation, nicht jedoch auf die Durchführung der Schnittstel-

lenkontrollen selbst verzichtet.

c) Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die

Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen

Schaden gemäß § 435 HGB auch in den Verlustfällen uneingeschränkt, in de-

nen das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme.

Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbe-

freiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder

Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428

HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein

begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

aa) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-

rufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten auch insoweit darauf

gestützt hat, daß die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungs-

gericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die unterbliebene Durchführung aus-

reichender Ein- und Ausgangskontrollen an den Umschlagstellen auch die An-

nahme eines bewußt leichtfertigen Verschuldens i.S. des § 435 HGB rechtfer-

tigte. Diese Prüfung war nicht deshalb entbehrlich, weil der Wegfall der Haf-

tungsbegrenzungen nach dem Wortlaut der Ziffer 10 Abs. 5 der zuletzt im Fe-

bruar 1998 und damit noch unter der Geltung des § 430 Abs. 3 HGB a.F. über-

arbeiteten Beförderungsbedingungen der Beklagten neben dem vorsätzlichen

an ein (lediglich) grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten geknüpft war. Denn

die Klausel ist, soweit sie in nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreform-

gesetzes geschlossene Speditionsverträge einbezogen worden ist, dahin aus-

zulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nur dann nicht gelten,

wenn die - im Verhältnis zur groben Fahrlässigkeit engeren - Voraussetzungen

des neugefaßten § 435 HGB vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004

- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 400).

bb) Das verhilft der Revision jedoch deshalb nicht zum Erfolg, weil der

Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu

beanstandenden Feststellung, die Beklagte habe bei der Beförderung von Stan-

dardsendungen an den Umschlagstellen keine ausreichenden Ein- und Aus-

gangskontrollen durchgeführt (vgl. hierzu vorstehend unter II. 2. a) bb) (1)),

selbst entscheiden kann, daß der Beklagten in bezug auf die in Rede stehen-

den Verlustfälle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten

ist.

(1) Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei

nicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders

schweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leu-

te" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hin-

wegsetzen (BGHZ 158, 322, 328 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401). Das

subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Scha-

denseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten

aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen.

Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich

allein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit

des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere

Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten

nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist,

diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2004, 399,

401). Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der

Beklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen.

(2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisa-

tion des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-

schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf

eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare

Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGHZ 158, 322,

330 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401).

(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des

Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen

werden, ein Schaden werde mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Wer - wie die Be-

klagte im Streitfall - elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in

dem Bewußtsein, daß es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem

Schadenseintritt kommen kann. Dementsprechend hat, wer Schnittstellenkon-

trollen unterläßt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß es darauf entschei-

dend ankommt, das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden

an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Scha-

densfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl.

BGHZ 158, 322, 333 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.).

d) Der Revision kann auch insofern nicht zugestimmt werden, als sie

meint, geringere Anforderungen sowohl an ein grob fahrlässiges Organisations-

verschulden nach dem alten Transportrecht als auch an ein bewußt leichtferti-

ges Organisationsverschulden nach dem neuen Transportrecht ließen sich aus

einem Vergleich mit den die postalische Paketbeförderung betreffenden Rege-

lungen herleiten.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die

Paketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in

der Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbe-

förderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr - gegenüber sonstigen

Beförderungsfällen in stärkerem Umfang - mögliche Haftungsfreizeichnung zu-

gunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von Briefen und

briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt (vgl. BGHZ

149, 337, 349 f.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

bb) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetz-

lichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für

die Paketbeförderung geltende Recht.

(1) Bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997

(BGBl I S. 3294) war - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Haftung der

Deutschen Bundespost (später der Deutschen Bundespost POSTDIENST und

noch später des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost POST-

DIENST) für Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnli-

chen Paketen auf einen Höchstbetrag und für Schäden durch den Verlust oder

die Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe auf den Betrag der Wertan-

gabe beschränkt (vgl. zuletzt § 12 Abs. 3 und 4 PostG in der Fassung vom

14. September 1994, BGBl. I S. 2325). Seit der Privatisierung der Postdienste

bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem

Kunden und damit auch die Haftung der Post AG bei der Beförderung von Pa-

keten nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht,

da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften

mehr enthält und der Verordnungsgeber von der in § 18 Abs. 1 PostG enthalte-

nen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu

regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 149, 337, 350;

Beck’scher Kommentar zum PostG/Stern, 2. Aufl., § 18 Rdn. 24 f., § 38

Rdn. 26).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus dem Umstand,

daß die Post AG bei der Beförderung von Paketen seit dem Inkrafttreten des

Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 nur unter den Voraussetzungen

des § 435 HGB unbeschränkt haftet, jedoch nicht herleiten, daß die Organisati-

on der Post AG das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgibt. Für ei-

ne solche Annahme fehlt es ebenso wie für die Ansicht der Revision, die Post

AG führe an den Umschlagstellen keine (aufgezeichneten) Ein- und Ausgangs-

kontrollen durch, schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfä-

higen Grundlage. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286

ZPO greift nicht durch. Den von ihr in Bezug genommenen vorinstanzlichen

Schriftsätzen läßt sich ein entsprechender Tatsachenvortrag nicht entnehmen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration

bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versiche-

rungsnehmerin anrechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens

wegen unterlassener Wertdeklaration ausschließlich auf die Ausführungen in

dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die es für zutreffend erachtet

hat. Das Landgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte in

ihren Beförderungsbedingungen für den Fall des Fehlens einer Wertdeklaration

eine auf 1.000 DM begrenzte Haftung nur bei einem Fehlverhalten im Bereich

einfacher Fahrlässigkeit vorsehe, hingegen eine unbeschränkte Haftung bei

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es sei daher weder treuwidrig noch als Mit-

verschulden zu berücksichtigen, wenn ein Kunde eine Wertdeklaration, zu der

er nicht verpflichtet sei, unterlasse und im nachhinein bei grobem Verschulden

der Beklagten einen höheren Wert offen lege. Diese Beurteilung hält der revisi-

onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der

Geltung des neuen Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwi-

derspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutref-

fender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration

absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf

die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt er

das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß

ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 Abs. 1

BGB, § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353;

BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; BGH

TranspR 2004, 399, 401). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich

gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß

der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines unge-

wöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder

kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003,

467, 471; TranspR 2004, 399, 401). Auch gegenüber einem qualifizierten Ver-

schulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschä-

digten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haf-

tung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfän-

gers gemäß § 425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen

aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004,

399, 401).

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-

angabe auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mitverursacht

hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser

erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte

hat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen Arbeitsanweisung für Wertpake-

te vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung

unterliege in Abhängigkeit von der Höhe dieses Werts weiterreichenden Kon-

trollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen

wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuge-

hen haben.

d) Auch die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB ob-

liegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355 m.w.N.; BGH

TranspR 2004, 399, 402).

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es

war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-

fungsgericht weiter auch folgendes zu berücksichtigen haben:

Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration

scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertde-

klarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann

(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-

wirkendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin kommt viel-

mehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls

Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen wer-

den kann, daß die Sendungen gerade in diesem Bereich verlorengegangen

sind und die Angabe des Werts der Waren daher deren Verlust nicht verhindert

hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 =

VersR 2003, 1596).

Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports die

Verluste eingetreten sind. Sie können also auch in einem Bereich eingetreten

sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter

Ware nicht oder nicht in grob fahrlässiger bzw. bewußt leichtfertiger Weise ver-

letzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vor-

wurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden

Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren-

gegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318;

TranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt];

TranspR 2004, 399, 401). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungs-

risiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware - wie die Beklagte be-

hauptet hat - im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und

sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht

deklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklag-

ten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges bzw. bewußt leichtfertiges Verhal-

ten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis

zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen

ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402).

Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei

wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des

Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte

Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versen-

ders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au-

ßerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317,

318).

Auch wenn der Beklagten aber der Nachweis gelingen sollte, daß bei

wertdeklarierten Sendungen eine Kontrolle des Versandweges stattfindet, der

den Vorwurf grober Organisationsmängel in diesem Bereich nicht rechtfertigte,

kann der Versicherungsnehmerin der Klägerin allerdings aus dem Unterlassen

der Wertdeklaration im Verhältnis zum festgestellten groben Organisationsver-

schulden der Beklagten bei der Beförderung der nicht mit ihrem Wert deklarier-

ten Sendungen kein mehr als eine die hälftige Mithaftung der Klägerin begrün-

dender oder gar - wie die Revision meint - ein die Haftung der Beklagten voll-

ständig ausschließender Verursachungsbeitrag angelastet werden. Angesichts

des der Beklagten bei der von dieser gewählten Beförderungsart vorzuwerfen-

den grob fahrlässigen bzw. leichtfertigen Handelns kann der der Klägerin anzu-

rechnende Mitverursachungsbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin daher nicht

höher als 50 % angesetzt werden.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann