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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – VII ZA 5/09

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZA 5/09

BESCHLUSS

vom

13. August 2009

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter

Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird

zurückgewiesen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom 17. März 2009

erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom 27. April 2009 als

unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat

angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen worden sei.

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Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom 27. April 2009

Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am 23. Mai 2009 bei dem Bundesgerichts-

hof eingegangenen Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragt sie die Beiordnung

eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht gel-

tend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.

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2. Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.

Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch

Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur

Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung berei-

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ten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder

aussichtslos erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin

beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die

Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem ange-

fochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz

eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Ent-

scheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

die Zulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB

43/02, NJW 2002, 3554; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW

2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann

nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.

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So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht

gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein

Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Leupertz

Vorinstanzen:

AG Königstein, Entscheidung vom 29.12.2008 - 92 M 2833/08 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2/9 T 50/09 -