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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – VII ZA 5/09
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter
Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Leupertz
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom 17. März 2009
erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom 27. April 2009 als
unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat
angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen worden sei.
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Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom 27. April 2009
Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am 23. Mai 2009 bei dem Bundesgerichts-
hof eingegangenen Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragt sie die Beiordnung
eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht gel-
tend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
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2. Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.
Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch
Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung berei-
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ten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin
beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die
Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem ange-
fochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz
eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Ent-
scheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an
die Zulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB
43/02, NJW 2002, 3554; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW
2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann
nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
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So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht
gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein
Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 29.12.2008 - 92 M 2833/08 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2/9 T 50/09 -