Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.08.2009 – 2 StR 186/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung u. a. hier: Revision der Nebenklägerin B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. August 2009 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 20. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Gießen hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei

Fällen und wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tat-

einheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter ab-

sichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die

„Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügt.

Die Revision ist unzulässig.

4

Der Revisionsbegründung, die weder Vortrag zur Verletzung von Verfah-

rensrecht noch nähere Ausführungen zur Sachrüge enthält, ist nicht zu ent-

nehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs we-

gen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die

zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist

nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkläger können aber nach der ausdrückli-

chen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel

anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei

Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich

macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl.

BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats

vom 6. Juni 2008 – 2 StR 189/08). Eine entsprechende Auslegung ist hier nicht

möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden

könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

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