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BGH Urteil vom 18.08.2009 – 1 StR 155/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 155/09

URTEIL

vom

18. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

18. August 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. No-

vember 2008 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem

Angeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenklägerin

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen

tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen

sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und

zwei Wochen verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Neben-

klägerin aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch

richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Beweiswürdigung der

Strafkammer beanstandet, und die auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision

der Nebenklägerin. Beide - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmit-

tel bleiben ohne Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich nach dem

Aufenthalt in einer Gaststätte der Angeklagte, sein Bekannter M. so-

wie die stark alkoholisierte 14-jährige Nebenklägerin und deren Schwester zum

Schlafen in das von den beiden Männern bewohnte Zimmer. Der Angeklagte

und die Nebenklägerin einerseits sowie M. und die Schwester der

Nebenklägerin andererseits legten sich bekleidet in jeweils eines der beiden

dort befindlichen Betten und schliefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein.

M. und die Schwester der Nebenklägerin führten zuvor einvernehm-

lich den Geschlechtsverkehr durch.

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Den Angaben der Nebenklägerin, der Angeklagte habe seinerseits mit ihr

unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr vollzogen, ist das Land-

gericht nicht gefolgt. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass

überhaupt sexuelle Handlungen zwischen dem - bestreitenden - Angeklagten

und der Nebenklägerin stattfanden. Den Angaben der Nebenklägerin fehlten zu

den näheren Umständen der behaupteten Tat die Konstanz, die Aussagegene-

se ergebe Rechtfertigungstendenzen. Die Nebenklägerin habe sich an jenem

Abend erstmals in einer hochgradigen Trunkenheit befunden, die illusionäre

Gedächtnisstörungen möglich erscheinen ließe. Nach den Angaben der Neben-

klägerin zu erwartende Spermaspuren oder DNA-Spuren an den Scheiden- und

Penisabstrichen seien nicht gefunden worden.

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2. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Revision der Nebenklägerin

Die Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft den Hilfsbeweisantrag

auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ab-

gelehnt, ist nicht begründet. Die Strafkammer hat den Antrag mit der hier noch

tragfähigen Begründung, selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurtei-

lung der Zuverlässigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung

15 Jahre alten Zeugin zu verfügen, abgelehnt.

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Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist Aufgabe

des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über

diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwür-

digkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei

schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den be-

teiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst

recht, wenn die Berufsrichter - wie hier - zugleich Mitglieder der Jugendschutz-

kammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdig-

keit von jugendlichen Zeugen verfügen (vgl. UA S. 54).

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Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die erhebliche Alkoholisierung

der Nebenklägerin zum Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat

sowie psychische Auffälligkeiten der Nebenklägerin die Beweiswürdigung als

durchaus problematisch erscheinen ließen. Die Strafkammer hat sich dieser

Problematik jedoch gestellt, wobei sie sich dort, wo es erforderlich erschien,

ergänzend auf sachverständigen Rat gestützt hat. Zu den mit der Trunkenheit

der Nebenklägerin einhergehenden Symptomen und sich daraus ergebenden

Folgen hat sie den Sachverständigen Dr. L. , Facharzt für Neurologie, Psy-

chiatrie und Psychotherapie, sowie zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin

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die diese behandelnde Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie angehört. Un-

ter diesen Umständen gingen die Anforderungen an die Beweiswürdigung noch

nicht über das Maß hinaus, das vom Tatrichter regelmäßig verlangt wird. Die-

sen Anforderungen ist die Strafkammer auch - wie ihre ausführlichen Erwägun-

gen zu den hier gegebenen Besonderheiten der Glaubwürdigkeitsprüfung bele-

gen - noch gerecht geworden.

b) Revision der Staatsanwaltschaft

Die Freisprechung des Angeklagten hält auch sachlich-rechtlicher Nach-

prüfung stand.

Die Würdigung der Beweise hat das Gesetz dem Tatrichter übertragen

(§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat sie regelmäßig hinzunehmen. Es ist

ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu bean-

standen, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gele-

gen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann

das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler

überprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2008, 1543).

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Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene

Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der den Ange-

klagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese aus-

drücklich - wenn auch knapp - in ihrer Gesamtheit gewürdigt (UA S. 38, 53).

Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der belastenden Anga-

ben der Nebenklägerin zu überzeugen und Zweifel an der Täterschaft des An-

geklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

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Die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gründeten sich maßgeb-

lich auf die Aussage der Nebenklägerin. Das Landgericht hat deshalb zu Recht

diese Aussage und ihre Entwicklung im Laufe des Verfahrens zentral in den

Blick genommen und festgestellt, dass sie zu Einzelheiten des inkriminierten

Geschehens gewechselt hat, und zwar in der Weise, dass die Nebenklägerin

zunehmend einem Erwartungsdruck nachgegeben zu haben schien. Es hat zu

berücksichtigen gehabt, dass sich die Nebenklägerin in dem behaupteten Tat-

zeitraum zum ersten Mal in einem derart starken Rauschzustand befand, dass

sie nicht mehr in der Lage war, die Treppen zu dem Zimmer des Angeklagten

hochzugehen, und selbst von Erinnerungslücken berichtete. Es hat zutreffend

auf das Fehlen verschiedener objektiver Spuren für das Stattfinden sexueller

Handlungen verwiesen, ferner darauf, dass der als glaubwürdig eingestufte Mit-

bewohner M. in dem benachbarten Bett von dem behaupteten Ge-

schehen nichts bemerkt hat.

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Diesen Umständen hat das Landgericht Beweisanzeichen gegenüberge-

stellt, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen

könnten. Hierbei sind weder revisionsrechtlich relevante Lücken oder Wider-

sprüche erkennbar noch hat das Landgericht dem Angeklagten nachteilig er-

scheinende Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. So

hat die Strafkammer in Rechnung gestellt, dass es durchaus Anzeichen dafür

gibt, dass die Nebenklägerin zum Kerngeschehen nicht bewusst unwahr ausge-

sagt hat. Sie hat auch gesehen, dass die ungewöhnliche Lage des bei der Un-

tersuchung der Nebenklägerin aufgefundenen Tampons die Richtigkeit der Dar-

stellung der Nebenklägerin bestätigen könnte, aber nachvollziehbar dargelegt,

dass es dafür ohne weiteres andere Erklärungen geben kann als ein Eindringen

des Angeklagten in die Scheide.

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Wenn die Kammer auf dieser Grundlage die Überzeugung von der Tä-

terschaft des Angeklagten nicht gewinnen konnte, spricht dies nicht für über-

triebene Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit.

Vielmehr ist auch insoweit den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nach-

prüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt.

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3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-

benklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisi-

onsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die

beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat

allein die Staatskasse zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 128 m.w.N.).

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf