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BGH Beschluss vom 18.08.2009 – VIII ZB 17/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91; RVG § 3a, § 4 a.F.; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4;

RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3,

Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der

erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-

schäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem

Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen

Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns,

den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar

2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 492,70 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen ge-

schlossenen Fahrzeugkaufvertrages gestritten. Nachdem der Kläger bereits im

ersten Rechtszug seine Klage zurückgenommen hatte, hat ihm das Landgericht

die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.990 € auferlegt. Im

anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte unter anderem

eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt zur Festsetzung

gegen den Kläger angemeldet und geltend gemacht, dass mit ihrem bereits

vorprozessual in dieser Angelegenheit tätig gewordenen Prozessbevollmächtig-

ten, der in gleicher Weise auch für ihre Muttergesellschaft und ihre Schwester-

gesellschaften tätig werde, eine Rahmenvereinbarung bestehe, nach der ein

Pauschalhonorar gezahlt werde; sie schulde ihm deshalb keine Geschäftsge-

bühr nach Nr. 2300 VV RVG und müsse damit auch keine Anrechnung nach

Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-

kung 3 Abs. 4 VV RVG) auf die Geschäftsgebühr hinnehmen. Das Landgericht

hat dies nicht für durchgreifend erachtet und unter anderem die Verfahrensge-

bühr auf eine 0,65-Gebühr gekürzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das

Oberlandesgericht die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Abänderung

der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung ungekürzt festgesetzt. Hiergegen wen-

det sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier von Interesse - zur Begrün-

dung ausgeführt:

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ge-

mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG komme hier nicht in Betracht, weil

zwischen der Beklagten und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-

schäftsgebühr im Sinne der Anrechnungsvorschrift entstanden sei. Die Beklagte

schulde ihrem Prozessbevollmächtigten für sein vorprozessuales Tätigwerden

vielmehr unwiderlegt ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhono-

rar. Ein derart aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldetes Honorar

falle jedoch nicht unter die genannte Anrechnungsvorschrift. Das benachteilige

den Kläger auch nicht unangemessen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewe-

sen sei, ihn durch Erteilung eines zusätzlichen Auftrags, der eine auf die Ver-

fahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr ausgelöst hätte, (kostenmä-

ßig) zu entlasten.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile

einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main,

AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.;

OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, juris, Tz. 11 ff.;

OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarli-

teratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39;

AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer ver-

einbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni

2008 § 4 RVG in der Fassung des KostRMoG, im Folgenden: § 4 RVG a.F.)

nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG

handelt. Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige

Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009,

214, 215).

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b) Der hiervon abweichenden Auffassung der Rechtsbeschwerde, auf die

Verfahrensgebühr sei diejenige Geschäftsgebühr anzurechnen, die ungeachtet

abweichender Gebührenvereinbarungen nach der gesetzlichen Regelung (fiktiv)

entstanden wäre, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit denjenigen

Fällen zu erreichen, in denen eine erstattungsberechtigte Partei ihren Prozess-

bevollmächtigten bereits mit der vorprozessualen Tätigkeit beauftragt hat, kann

nicht gefolgt werden.

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aa) Bereits nach ihrem Wortlaut ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

RVG nur die Anrechnung entstandener Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 -

2303 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an. Zu den hier

aufgezählten gesetzlichen Gebühren rechnet eine Pauschalvergütung nach § 4

RVG a.F., die für das vorprozessuale Tätigwerden des Rechtsanwalts allein

angefallen ist, aber nicht. Vielmehr schuldet der Auftraggeber des Rechtsan-

walts die gesetzliche Gebühr nur dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung

über die von ihm zu entrichtende Vergütung getroffen ist (Gerold/Schmidt/

Madert, aaO, § 1 RVG Rdnr. 212).

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bb) Auch sachlich unterscheidet sich die in Rede stehende Geschäftsge-

bühr nach Nr. 2300 VV RVG von der vereinbarten Pauschalvergütung. Wäh-

rend die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV

RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die

Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung

der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom

16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Sußbauer/

Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 10; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 1 Rdnr. 28,

jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergü-

tung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der

hierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen. Insbesondere kann

einer Pauschalvergütung ein anderes Verständnis der Angelegenheit im Sinne

von §§ 16 ff. RVG zugrunde gelegt und die Vergütung auch für ein - wie hier -

Dauerberatungsmandat vereinbart werden, also die Erledigung einer bestimm-

ten Anzahl oder sämtlicher Rechtssachen eines Mandanten mit einer Vergütung

nach unterschiedlich gestalteten Mengen- oder Zeitabschnittspauschalen (vgl.

AnwK-RVG/Rick, aaO, § 3a Rdnr. 56; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 28).

Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetz-

lichen Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten

anfallenden gesetzlichen Gebühren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO). Das gilt hier um so mehr, als sich bei

einer vereinbarten Pauschalvergütung in der Regel auch kaum ermitteln lässt,

welcher Anteil einer anzurechnenden gesetzlichen Geschäftsgebühr entspre-

chen würde (OLG München, aaO, Tz. 14; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 4 Rdnr. 12;

Hansens, aaO).

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cc) Einer erweiternden Auslegung der Anrechnungsbestimmung gemäß

Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG steht weiter entgegen, dass es bereits für die

vorausgegangene Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO allge-

meiner Auffassung entsprochen hat, dass von einer Anrechnung nur die im Ge-

setz bestimmte Gebühr, nicht dagegen Gebühren erfasst werden, die aufgrund

einer Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit geschuldet werden

(Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rdnr. 65; Gerold/Schmidt/

Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rdnr. 25; AnwK-BRAGO/Hembach, § 118

Rdnr. 66; Hansens, aaO). Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Sichtweise

bei einer Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, durch die an die

Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO angeknüpft wurde, abrü-

cken wollte, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhalt (BT-Drs. 15/1971,

S. 209). Es besteht deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, ab-

weichend vom Gesetzeswortlaut die Anrechnung anstelle der nicht entstande-

nen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die stattdessen entstandene

Pauschalvergütung zu erstrecken.

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dd) Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbe-

merkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf ver-

einbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510). Vielmehr

knüpft § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umgekehrt für eine Kostenerstattung an die ge-

setzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar

an die genannte Anrechnungsbestimmung an. Sind hiernach die Anrechnungs-

voraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestset-

zung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht

(vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323,

Tz. 10).

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ee) Dass die Beklagte schließlich das Pauschalhonorar allein zu dem

Zweck vereinbart hat, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

rechtsmissbräuchlich zu umgehen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dafür

besteht auch kein Anhalt.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 O 1485/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 W 75/09 -