BGH Beschluss vom 18.08.2009 – VIII ZB 17/09
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. August 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG-VV Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3,
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der
erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-
schäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem
Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen
Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.
BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 17/09 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns,
den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar
2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 492,70 €.
Gründe
I.
Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen ge-
schlossenen Fahrzeugkaufvertrages gestritten. Nachdem der Kläger bereits im
ersten Rechtszug seine Klage zurückgenommen hatte, hat ihm das Landgericht
die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.990 € auferlegt. Im
anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte unter anderem
eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt zur Festsetzung
gegen den Kläger angemeldet und geltend gemacht, dass mit ihrem bereits
vorprozessual in dieser Angelegenheit tätig gewordenen Prozessbevollmächtig-
ten, der in gleicher Weise auch für ihre Muttergesellschaft und ihre Schwester-
gesellschaften tätig werde, eine Rahmenvereinbarung bestehe, nach der ein
Pauschalhonorar gezahlt werde; sie schulde ihm deshalb keine Geschäftsge-
bühr nach Nr. 2300 VV RVG und müsse damit auch keine Anrechnung nach
Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-
kung 3 Abs. 4 VV RVG) auf die Geschäftsgebühr hinnehmen. Das Landgericht
hat dies nicht für durchgreifend erachtet und unter anderem die Verfahrensge-
bühr auf eine 0,65-Gebühr gekürzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Abänderung
der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung ungekürzt festgesetzt. Hiergegen wen-
det sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier von Interesse - zur Begrün-
dung ausgeführt:
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ge-
mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG komme hier nicht in Betracht, weil
zwischen der Beklagten und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-
schäftsgebühr im Sinne der Anrechnungsvorschrift entstanden sei. Die Beklagte
schulde ihrem Prozessbevollmächtigten für sein vorprozessuales Tätigwerden
vielmehr unwiderlegt ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhono-
rar. Ein derart aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldetes Honorar
falle jedoch nicht unter die genannte Anrechnungsvorschrift. Das benachteilige
den Kläger auch nicht unangemessen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewe-
sen sei, ihn durch Erteilung eines zusätzlichen Auftrags, der eine auf die Ver-
fahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr ausgelöst hätte, (kostenmä-
ßig) zu entlasten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile
einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt am Main,
AnwBl. 2009, 310, 311; AGS 2009, 157 f.; OLG Bremen, AGS 2009, 215 f.;
OLG München, Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, juris, Tz. 11 ff.;
OLG Stuttgart, AGS 2009, 214, 215) und der gebührenrechtlichen Kommentarli-
teratur (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rdnr. 39;
AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 12) davon aus, dass es sich bei einer ver-
einbarten Vergütung (§ 3a RVG, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis 30. Juni
nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV RVG
handelt. Soweit das OLG Stuttgart (AGS 2008, 510) zunächst eine gegenteilige
Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden (AGS 2009,
214, 215).
b) Der hiervon abweichenden Auffassung der Rechtsbeschwerde, auf die
Verfahrensgebühr sei diejenige Geschäftsgebühr anzurechnen, die ungeachtet
abweichender Gebührenvereinbarungen nach der gesetzlichen Regelung (fiktiv)
entstanden wäre, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit denjenigen
Fällen zu erreichen, in denen eine erstattungsberechtigte Partei ihren Prozess-
bevollmächtigten bereits mit der vorprozessualen Tätigkeit beauftragt hat, kann
nicht gefolgt werden.
aa) Bereits nach ihrem Wortlaut ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG nur die Anrechnung entstandener Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 -
2303 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens an. Zu den hier
aufgezählten gesetzlichen Gebühren rechnet eine Pauschalvergütung nach § 4
RVG a.F., die für das vorprozessuale Tätigwerden des Rechtsanwalts allein
angefallen ist, aber nicht. Vielmehr schuldet der Auftraggeber des Rechtsan-
walts die gesetzliche Gebühr nur dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung
über die von ihm zu entrichtende Vergütung getroffen ist (Gerold/Schmidt/
Madert, aaO, § 1 RVG Rdnr. 212).
bb) Auch sachlich unterscheidet sich die in Rede stehende Geschäftsge-
bühr nach Nr. 2300 VV RVG von der vereinbarten Pauschalvergütung. Wäh-
rend die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV
RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die
Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung
der ersten Dienstleistung des Gebührentatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom
16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, unter II 3; Riedel/Sußbauer/
Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 10; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 1 Rdnr. 28,
jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergü-
tung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der
hierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen. Insbesondere kann
einer Pauschalvergütung ein anderes Verständnis der Angelegenheit im Sinne
von §§ 16 ff. RVG zugrunde gelegt und die Vergütung auch für ein - wie hier -
Dauerberatungsmandat vereinbart werden, also die Erledigung einer bestimm-
ten Anzahl oder sämtlicher Rechtssachen eines Mandanten mit einer Vergütung
nach unterschiedlich gestalteten Mengen- oder Zeitabschnittspauschalen (vgl.
AnwK-RVG/Rick, aaO, § 3a Rdnr. 56; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 28).
Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetz-
lichen Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten
anfallenden gesetzlichen Gebühren bereits strukturell nicht vergleichen (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986, aaO). Das gilt hier um so mehr, als sich bei
einer vereinbarten Pauschalvergütung in der Regel auch kaum ermitteln lässt,
welcher Anteil einer anzurechnenden gesetzlichen Geschäftsgebühr entspre-
chen würde (OLG München, aaO, Tz. 14; AnwK-RVG/Rick, aaO, § 4 Rdnr. 12;
Hansens, aaO).
cc) Einer erweiternden Auslegung der Anrechnungsbestimmung gemäß
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG steht weiter entgegen, dass es bereits für die
vorausgegangene Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO allge-
meiner Auffassung entsprochen hat, dass von einer Anrechnung nur die im Ge-
setz bestimmte Gebühr, nicht dagegen Gebühren erfasst werden, die aufgrund
einer Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit geschuldet werden
(Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rdnr. 65; Gerold/Schmidt/
Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rdnr. 25; AnwK-BRAGO/Hembach, § 118
Rdnr. 66; Hansens, aaO). Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Sichtweise
bei einer Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, durch die an die
Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO angeknüpft wurde, abrü-
cken wollte, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhalt (BT-Drs. 15/1971,
S. 209). Es besteht deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, ab-
weichend vom Gesetzeswortlaut die Anrechnung anstelle der nicht entstande-
nen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die stattdessen entstandene
Pauschalvergütung zu erstrecken.
dd) Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbe-
merkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf ver-
einbarte Pauschalhonorare (a.A. OLG Stuttgart, AGS 2008, 510). Vielmehr
knüpft § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umgekehrt für eine Kostenerstattung an die ge-
setzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar
an die genannte Anrechnungsbestimmung an. Sind hiernach die Anrechnungs-
voraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestset-
zung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht
(vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323,
Tz. 10).
ee) Dass die Beklagte schließlich das Pauschalhonorar allein zu dem
Zweck vereinbart hat, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
rechtsmissbräuchlich zu umgehen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dafür
besteht auch kein Anhalt.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 O 1485/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 W 75/09 -