BGH Beschluss vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4
a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschlie- ßenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).
b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell- rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge- macht, tituliert oder bereits beglichen ist.
c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Ge- genstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Be- schluss vom 27. April 2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - LG Magdeburg AG Quedlinburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-
manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der 3. Zi-
vilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2007 und
der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Quedlinburg
vom 10. Juli 2006 aufgehoben.
Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Qued-
linburg vom 1. März 2006 an die Beklagte zu erstattenden Kosten
werden festgesetzt auf 733,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006. Der
weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Wertstufe bis 300 €
Gründe
I.
Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages
gestritten. Die auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung von Versicherungsauf-
wendungen gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts
auf Kosten des Klägers abgewiesen worden. Bereits vorprozessual hatten die
Parteien über die anschließend rechtshängig gemachten Ansprüche korrespon-
diert, wobei die Beklagte die erhobenen Ansprüche durch ihren späteren Pro-
zessbevollmächtigten zurückweisen ließ. Im anschließenden Kostenfestset-
zungsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten neben einer 1,3-
Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG), die nach
dem festgesetzten Streitwert von 3.535 € bemessen waren, antragsgemäß
noch eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) festgesetzt, die nach einem
vorprozessual noch über der Klageforderung liegenden Forderungsbetrag be-
messen war, und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr nach dem gerichtlich
festgesetzten Streitwert angerechnet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Klägers, der sich gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr
gewandt hat, hat das Beschwerdegericht an diesem Ansatz festgehalten, die
13/10-Geschäftsgebühr jedoch lediglich unter Zugrundelegung des gerichtlich
festgesetzten Streitwerts festgesetzt und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr
angerechnet. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die
in den Grenzen des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrages einen
vollständigen Fortfall des Ansatzes einer Geschäftsgebühr erstrebt sowie auf
die Verfahrensgebühr eine 0,65-Geschäftsgebühr angerechnet wissen will.
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorprozessual zu Zwecken der An-
spruchsabwehr entfaltete Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV
RVG (ab 1. Juli 2006: Nr. 2300 VV RVG) ausgelöst habe und dass diese ange-
sichts ihres eindeutigen Bezuges zum späteren Rechtsstreit im Rahmen des
Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden könne, zumal hierdurch
der Beklagten ein im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren einfacherer Weg
zur Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs eröffnet werde. Jedoch
stehe ihr ein solcher Anspruch nur in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr
nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert zu.
2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft,
weil das Beschwerdegericht mit der vorprozessual angefallenen Geschäftsge-
bühr unzulässig Kosten in die Kostenerstattung einbezogen hat, die keine Pro-
zesskosten sind. Darüber hinaus wird die Festsetzung der Vorinstanzen der in
Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemer-
kung 3 Absatz 4 VV RVG) geregelten Gebührenanrechnung nicht gerecht.
a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerde-
gericht die durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr ent-
standene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als festsetzungsfähig ange-
sehen hat. Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahn-
schreiben nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur
Anspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstat-
tung nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kos-
tenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April
2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift weiter durch, soweit das Be-
schwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4
VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht hat. Diese Vorschrift ist nach der Recht-
sprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007,
2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050,
unter II 2 d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007,
3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr un-
ter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teil-
weise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-
rechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr.
3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits ent-
standene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach
dem eindeutigen Wortlaut der genannten Anrechnungsvorschrift erfolgt die An-
rechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfah-
rens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsge-
bühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr im
Umfang der Anrechnung reduziert.
Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren
Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der
Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger
2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 8 W 442/07; wie der Senat
etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) ge-
äußerten Kritik fest.
aa) Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der
Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG an der
unter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entwickelten Praxis nichts
ändern wollen, wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorge-
richtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen
Verfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgebühr bei der späteren Kosten-
festsetzung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. OLG München, aaO), wird durch
die Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs.
15/1971, S. 209) nicht gestützt. Aus den dort wiedergegebenen Erwägungen
geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen im rechneri-
schen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam angesehenen Praxisdetails be-
fasst hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat bestätigen wollen, die am Ge-
setzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen Anrechnung Abstand ge-
nommen hatte. Das Anrechnungserfordernis ist vielmehr nur vor dem Hinter-
grund der neu vorgesehenen Teilanrechnung erörtert worden, und zwar in dem
Sinne, dass der Umfang derjenigen Tätigkeit, den die in Vorbemerkung 3 Ab-
satz 2 VV RVG umschriebene Verfahrensgebühr abdecken sollte, entscheidend
davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätig-
keit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine Gleichbe-
handlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit
dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht
zu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das
Bestreben nach einer aufwandsbezogenen Vergütung hervorgehoben worden
ist. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren
Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sa-
che befassten und hierfür nach Nrn. 2400 ff. VV RVG vergüteten Prozessbe-
vollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entste-
hung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beschriebenen Teil der
vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen.
Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118
Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut prakti-
zierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der
Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben
und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Ge-
setzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so
aber OVG Münster, NJW 2006,1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im
Gesetzgebungsverfahren anzutreffenden Äußerungen Anlass, von einem kor-
rekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der
genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend Streppel, MDR
2007, 929, 930).
bb) Kein entscheidendes Gewicht kommt der häufig angeführten Überle-
gung zu, wie schon § 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung
in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen
Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung
maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozess-
gegner (vgl. KG, OLG München, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe, aaO). Hier-
bei wird – worauf auch Streppel, aaO, zutreffend hinweist – übersehen, dass
§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebüh-
ren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte
Anrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der
in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils
der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von
vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung
auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Pro-
zessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr
unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits
nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die An-
rechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vor-
schrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr
bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der
Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon
einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätig-
werden erlangt hatte.
cc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersicht-
lich, dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten ha-
be, weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das
Geschäft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie
die Überlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvor-
schrift begünstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, be-
reits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG Müns-
ter, aaO; ferner VGH München, NJW 2007, 170). Es trifft zwar zu, dass durch
diese Auslegung ein Beklagter gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs.
2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt
wird, wenn ihm für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung
kein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006
– VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Dass ein von ihm aufzubringender, mate-
riellrechtlich nicht auf den Prozessgegner abwälzbarer Gebührenanspruch zur
Kürzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kosten-
erstattungsanspruchs nach §§ 91 ff. ZPO führt, hat seinen Grund jedoch allein
darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV
RVG ein seinem Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zuste-
hender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt
gekürzt wird, nämlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen Befassung in der
Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat. Die-
ser geringere Aufwand im Rahmen der von § 91 ZPO erfassten Prozessführung
wiederum war nach der Gesetzesbegründung (aaO) einer der entscheidenden
und durch die Anknüpfung am voraussichtlichen Tätigkeitsumfang sachlich
auch tragfähigen Beweggründe des Gesetzgebers, dem Prozessbevollmächtig-
ten nur eine insoweit gekürzte Vergütung zuzubilligen. Dies anschließend im
prozessualen Erstattungsrechtsverhältnis der Parteien durch eine abweichende
Erstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht geboten. In-
soweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen- und
Risikoverteilung und den hiernach nur eingeschränkt bestehenden materiell-
rechtlichen Erstattungsansprüchen belassen.
dd) Für nicht durchgreifend erachtet der Senat schließlich die Bedenken,
das Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten nicht, die für eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen
festzustellen (vgl. OLG München und KG, aaO). Abgesehen davon, dass ein
anrechnungserhebliches vorprozessuales Tätigwerden in der Regel durch ent-
sprechenden und häufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftwech-
sel dokumentiert ist und dass die Bemessung der Höhe einer Geschäftsgebühr
durch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Regelgebühr sowie durch die in der
Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist
ebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert,
ist das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen
Sachvortrag zu verarbeiten und zu klären (§ 104 Abs. 2, § 294 ZPO; dazu nä-
her etwa Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, § 104 Rdnr. 18 m.w.N.). Zudem ist
eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über
eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festset-
zungsgegners zu beachten. Im Übrigen bleibt bei Unaufklärbarkeit der Anrech-
nungsvoraussetzungen immer noch die Beweislastentscheidung zu Lasten
dessen, der sich abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3-
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf die Anwendbarkeit der als Aus-
nahmebestimmung zu wertenden Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3
Absatz 4 VV RVG beruft.
Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführ-
ten Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrech-
nungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der
Senat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter II 2 a;
Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2). Es sind keine Gesichts-
punkte erkennbar, die Anlass gäben, hiervon abzurücken.
3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-
degericht zum einen die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV
RVG ungekürzt in Ansatz gebracht und zum anderen die durch den vorprozes-
sualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr nach Nr.
2400 VV RVG als ebenfalls erstattungsfähig angesehen hat. Vielmehr muss die
angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Ge-
schäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG, die nach dem aus der Anlage B 3 er-
sichtlichen vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten unstreitig angefallen ist, auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die Be-
klagte kann deshalb, wie von der Rechtsbeschwerde vorgerechnet, jeweils eine
Gebühr nach Nrn. 3100 (allerdings gekürzt auf 0,65) und 3104 VV RVG, Ausla-
gen nach Nr. 7002 VV RVG sowie die nach Nr. 7008 VV RVG anzusetzende
Mehrwertsteuer in Höhe von an sich insgesamt nur 548,97 € erstattet verlan-
gen.
Infolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den mit der soforti-
gen Beschwerde gestellten Antrag (Begrenzung des zu erstattenden Betrages
auf 733,70 € nebst Zinsen) ist allerdings nur eine Abänderung der Kostenfest-
setzung in diesem Umfang möglich. Da in der Sache keine weiteren Feststel-
lungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist,
hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Be-
schlussformel in der Sache selbst zu entscheiden.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 C 306/05 (IV) -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 T 325/07 *288* -