BGH Beschluss vom 24.08.2009 – III ZB 65/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. August 2009
in dem Rechtsstreit
Antragsteller,
gegen
Antragsgegnerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2009 durch die
Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters, die Richterin v. Pentz sowie den
Richter Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli
2009 - 1 W 1544/09 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die "Beschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss
im Kosteninteresse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf. Prozesskosten-
hilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Einziges in Betracht kommendes Rechtmittel ist die Rechtsbeschwerde
gemäß § 574 ZPO. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-
lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge-
lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.
z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005,
294 f).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel
nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-
prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen
des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).
Herrmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2009 - 15 O 1468/09 -
OLG München, Entscheidung vom 01.07.2009 - 1 W 1544/09 -