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BGH Urteil vom 26.08.2009 – 2 StR 223/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

26. August 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum un-

erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet

sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrens-

rüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte

mit dem jüngeren Mitangeklagten K. angefreundet. Am 9. September 2008

wurde K. , der mit einem gestohlenen Fahrrad unterwegs war, von dem Poli-

zeibeamten F. überprüft. Es gelang ihm zu fliehen. Als er mit einem Taxi zum

Bahnhof fuhr, bemerkte ihn der Polizeibeamte F. und K. floh erneut, wobei

er seine Tasche im Taxi zurück ließ, in der sich u. a. 5.654,4 g Haschisch mit

einem Wirkstoffgehalt von 4,7 % THC befanden. Das Haschisch hatte sich

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K. zum gewinnbringenden Verkauf beschafft. K. rief ab 12.14 Uhr mehr-

fach sowohl bei der Taxizentrale an, wo er bat, der Fahrer möge die von ihm

vergessene Tasche dorthin bringen, als auch beim Angeklagten, den er bat, sie

dort abzuholen. Tatsächlich hatte F. die Tasche sofort sichergestellt und das

Haschisch bemerkt. Um 12.30 Uhr wurde K. festgenommen. Der Angeklag-

te begab sich unterdessen zur Taxizentrale, bezahlte den Fahrpreis für K. und

fragte nach der Tasche, woraufhin ihm die Sicherstellung mitgeteilt wurde.

2. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft.

Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht davon ausgegan-

gen ist, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass sich in der Ta-

sche eine größere, zum Handeltreiben bestimmte Menge Rauschgift befand,

hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist der Tatrichter in seiner

Beweiswürdigung frei. Seine Überzeugung muss aber eine Grundlage in den

von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Feststellungen müssen auch

dann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus äußeren Um-

ständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und dürfen sich nicht so

sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße

Vermutungen sind, die nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden,

Verdacht begründen. So liegt der Fall hier.

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Nach den Urteilsfeststellungen wusste der Angeklagte, dass sich K.

illegal in Deutschland aufhielt und keiner regulären Arbeit nachging. Er wusste

auch, dass K. Zigaretten und Haschisch konsumierte, über verschiedene

Mobiltelefone verfügte und laufend seine Mobilfunknummern wechselte. Der

Schluss der Strafkammer, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass K. sein

Geld durch Handeltreiben mit Haschisch verdiente, ist deshalb nicht zu bean-

standen. Keine ausreichende Tatsachengrundlage findet sich jedoch für die

Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe für möglich gehalten, dass

K. in besagter Tasche einen größeren Haschischvorrat mit sich führte.

Zwar könnte der Umstand, dass K. mehrfach innerhalb kurzer Zeit beim An-

geklagten und der Taxizentrale anrief, durchaus dafür sprechen, dass der Inhalt

der Tasche von besonderer Bedeutung für ihn war. Andererseits hatte er nach

der Einlassung des Angeklagten auch nach seiner Überprüfung wegen des ge-

stohlenen Fahrrads mehrfach aufgeregt bei ihm angerufen. Das Landgericht

hätte sich deshalb auch mit nahe liegenden alternativen Gründen für das Ver-

halten des K. , etwa dass sich Geld, Personalpapiere oder beispielsweise

wertvolles Diebesgut in der Tasche befanden, auseinandersetzen müssen.

Darüber hinaus fehlt es an tatsächlichen Umständen, die eine Kenntnis des An-

geklagten von einem größeren Haschischvorrat des K. in S. belegen

könnten.

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3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Überzeugung gelangen,

dass der Angeklagte ernsthaft für möglich hielt, dass sich ein größerer, zum

Verkauf bestimmter Haschischvorrat in der Tasche befinden könnte, wird er

eingehender als bisher darzulegen haben, durch welche Handlung der Ange-

klagte das Handeltreiben des K. tatsächlich erleichtert oder gefördert hat.

Das Haschisch war zum Zeitpunkt der an den Angeklagten gerichteten Bitte

bereits sichergestellt, was K. , wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist,

allerdings nicht wusste. Zwar konnte der Umsatz des Betäubungsmittel objektiv

nicht mehr gefördert werden, wohl aber die unverändert darauf gerichteten Be-

mühungen K. s, der - subjektiv - davon ausging, sich den Besitz des Ha-

schisch wieder beschaffen zu können. Das erfüllt nach der bisherigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs noch das Merkmal des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 43, 158, 162; BGH StV 2000, 80, 81). Das

Landgericht wird deshalb gegebenenfalls näher darzulegen haben, ob K.

nach seiner Vorstellung außer der Hilfe durch den Angeklagten noch andere

Möglichkeiten hatte, sich das Haschisch wieder zu beschaffen, und hiervon im

Hinblick auf die Zusage des Angeklagten absah (vgl. Senatsurteil vom

16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt