BGH Beschluss vom 27.08.2009 – III ZB 59/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2009
in dem Rechtsstreit
Antragsgegner und Beschwerde- führer,
gegen
Antragsteller und Beschwerde- gegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 2009
- 3 T 189/09 - wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 102,82 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-
lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge-
lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.
z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005,
294 f).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel
nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-
prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen
des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.06.2009 - 7 C 370/07 (2) -
LG Marburg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 T 189/09 -