Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2009 – III ZB 59/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2009

in dem Rechtsstreit

Antragsgegner und Beschwerde- führer,

gegen

Antragsteller und Beschwerde- gegner,

- Verfahrensbevollmächtigte:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den

Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und

Tombrink

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 2009

- 3 T 189/09 - wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 102,82 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-

lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge-

lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im

Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das

vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.

z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005,

294 f).

2

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel

nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-

prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen

des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).

Schlick

Herrmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Vorinstanzen:

AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.06.2009 - 7 C 370/07 (2) -

LG Marburg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 T 189/09 -