BGH Beschluss vom 27.08.2009 – III ZB 60/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Antragsteller,
gegen
Antragsgegnerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 - 7 W
23/09 - wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 ZPO).
Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist,
wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem
angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraus-
setzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbe-
schwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004
- II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel
nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-
prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen
des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 5 O 504/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 7 W 23/09 -