Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2009 – III ZB 60/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Antragsteller,

gegen

Antragsgegnerin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den

Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und

Tombrink

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 - 7 W

23/09 - wird abgelehnt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist,

wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem

angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraus-

setzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch

nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbe-

schwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004

- II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

3

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel

nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-

prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen

des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 5 O 504/08 -

OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 7 W 23/09 -