BGH Beschluss vom 27.08.2009 – VII ZB 89/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den
Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Dem Gläubiger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 aufge-
hoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens und des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Gläubiger hat im Oktober 2007 einen Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin
aus einem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen, näher bezeichneten Le-
bensversicherungsvertrag sowie das Recht auf Kündigung und Umwandlung
der Versicherung und auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsbe-
rechtigung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden
sind.
Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag über eine aufgeschobe-
ne Rentenversicherung vom 22. Januar 1996 sieht die Zahlung einer monatli-
chen Altersrente ab dem 1. Januar 2004 oder eine einmalige Kapitalabfindung
vor. Als bezugsberechtigt sind für den Erlebensfall die Schuldnerin und für den
Todesfall deren Töchter bezeichnet. Die Altersrente hat eine Mindestlaufzeit
von fünf Jahren. Das Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalabfindung
war bis drei Monate vor dem Rentenbeginn auszuüben. Nach Beginn der Ren-
tenzahlung sind die Kündigung und die Gewährung eines Policendarlehens
ausgeschlossen (§§ 6 und 6 a der Allgemeinen Bedingungen für die Renten-
versicherung). Nach § 14 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-
genden Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung kann der Versi-
cherungsnehmer "bis zur jeweiligen Fälligkeit das Bezugsrecht jederzeit wider-
rufen". Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann das Bezugsrecht nicht
mehr widerrufen werden.
Die Schuldnerin erhält seit dem 1. Januar 2003 aus dem Versicherungs-
vertrag eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 283,61 €. Mit der Erinnerung
gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat sie geltend gemacht,
ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien gemäß § 851 c ZPO un-
pfändbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die soforti-
ge Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der
Schuldnerin aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 851 c ZPO in
Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fas-
sung gepfändet werden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-
beschwerde begehrt der Gläubiger die Wiederherstellung des ursprünglichen
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Dem Gläubiger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
zu gewähren. Der Gläubiger war ohne Verschulden an der Einhaltung der Fris-
ten verhindert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechts-
mittelführer, der - wie hier der Gläubiger - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über
den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechts-
mittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünf-
tigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich
für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Er-
forderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen
ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden
konnte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR
2001, 1146). Gleiches gilt hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmit-
tels.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor. Die Prozess-
kostenhilfe wurde dem Gläubiger nach § 115 Abs. 4 ZPO versagt, weil die Kos-
ten der Prozessführung vier vom Gläubiger nach seinen persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO aufzubringende Monatsra-
ten voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Umstände konnte der Gläubiger im
Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen, weshalb ihm nicht entgegengehal-
ten werden kann, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII
ZB 67/07, NJW-RR 2008, 1238).
Der Gläubiger hat innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO die
Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachge-
holt, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts.
a) Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin aus
dem Rentenversicherungsvertrag seien nach §§ 851 c, 850 c ZPO wie Ar-
beitseinkommen pfändbar. Die Voraussetzungen des § 851 c ZPO lägen vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür sei der Zeitpunkt der Pfändung. Zu den Voraus-
setzungen im Einzelnen führt das Beschwerdegericht insbesondere aus, die
Schuldnerin könne über die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr
verfügen. Nach Beginn der Rentenzahlung sei eine Kündigung der Versiche-
rung nicht mehr möglich und die Gewährung eines Policendarlehens ausge-
schlossen. Einer Abtretung des Rentenanspruchs stehe § 400 BGB entgegen.
Die Änderung von Bezugsberechtigten nach Leistungsbeginn sei ausgeschlos-
sen, so dass eine Änderung des Bezugsrechts der Töchter der Schuldnerin als
naher Angehöriger im Todesfall nicht mehr zulässig sei.
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht
stand.
aa) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass
die Pfändungsbeschränkung des § 851 c Abs. 1 ZPO nicht greift, wenn eine der
unter Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt. Diese Vorausset-
zungen hat der Gesetzgeber geschaffen, um sicher zu stellen, dass der Pfän-
dungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt wird, das von dem Be-
rechtigten unwiderruflich seiner Altersvorsorge gewidmet ist. Ausweislich der
Gesetzesbegründung muss diese Endgültigkeit der Vorsorgefunktion im Zeit-
punkt der Pfändung bestehen (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8).
bb) Es kann dahinstehen, ob - worauf die Rechtsbeschwerde in erster
Linie abstellt - der Vertrag noch die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von
Hinterbliebenen als Berechtigte vorsieht (§ 851 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Denn je-
denfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb rechtsfeh-
lerhaft, weil es zu Unrecht annimmt, die Schuldnerin könne wegen § 400 BGB
ihre Ansprüche aus dem Vertrag nicht abtreten.
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit
sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pfändung
unterworfen ist, ist Voraussetzung für die fehlende Verfügungsbefugnis des
Gläubigers. Diese Voraussetzung hätte das Berufungsgericht prüfen müssen.
c) Der Senat kann selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu
erwarten sind. Aus dem zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens
gemachten Rentenversicherungsvertrag ergibt sich keine Beschränkung der
Abtretungs- und Verpfändungsbefugnis. § 14 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen
Bedingungen für die Rentenversicherung bestimmt lediglich, dass eine Abtre-
tung oder Verpfändung, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich mög-
lich seien, erst mit der schriftlichen Anzeige durch den bisherigen Berechtigten
wirksam wird. Insoweit wird also von der grundsätzlichen Abtretbarkeit und Ver-
pfändbarkeit ausgegangen. Außerhalb des Vertrags liegende Abtretungs- oder
Verpfändungsverbote sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Kniffka Safari Chabestari Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -