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BGH Beschluss vom 06.12.2000 – XII ZB 193/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn,
Dr. Hahne, Gerber und Sprick
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
11. Oktober 2000 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Berufung gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2000 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Wert: 135.134 DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 15. Juni 2000 wurde der Beklagte zur
Zahlung von 64.484,91 DM nebst Zinsen und zur Räumung und Herausgabe
von gewerblich genutzten Räumen an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde
dem Beklagten am 12. Juli 2000 zugestellt. Am 14. August 2000 (Montag) be-
antragte er durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, ihm für die
Durchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,
reichte einen Prozeßkostenhilfeantrag mit Unterlagen ein und erklärte, für den
Fall der Prozeßkostenhilfegewährung werde zwecks Durchführung des Beru-
fungsverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden
unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung und deren Begrün-
dung; einstweilen werde auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 12. September 2000, dem Beklagten zugestellt am
18. September 2000, wies das Oberlandesgericht den Prozeßkostenhilfeantrag
zurück, weil er keine Begründung enthalte und nicht, wie erforderlich, zumin-
dest in Grundzügen erkennen lasse, weshalb, in welchen Punkten und in wel-
chem Umfang der Beklagte das ihn beschwerende Urteil angreifen wolle. Am
14. September 2000 reichte der Beklagte durch seine erstinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs bei dem
Oberlandesgericht einen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung ein.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2000, beim Oberlandesgericht einge-
gangen am 2. Oktober 2000, legte der Beklagte, vertreten durch den bei dem
Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten, Berufung gegen
das landgerichtliche Urteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; zugleich erhob er Gegenvor-
stellung gegen den Beschluß vom 12. September 2000, legte eine vorläufige
Berufungsbegründung vor und beantragte Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist.
Das Oberlandesgericht wies durch Beschluß vom 11. Oktober 2000
- unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. September 2000 - die gegen
letzteren gerichtete Gegenvorstellung sowie den Wiedereinsetzungsantrag zu-
rück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen wendet sich der Be-
klagte mit der am 3. November 2000 eingelegten (sofortigen) Beschwerde.
II.
Die nach §§ 519 b, 547, 238 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristge-
recht eingelegte (§§ 569, 577 ZPO) sofortige Beschwerde ist auch sachlich
begründet.
1. Die am 2. Oktober 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangene
Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb
eines Monats nach der am 12. Juli 2000 erfolgten Zustellung des Urteils ein-
gelegt worden (§ 516 ZPO) und war damit verspätet.
2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten jedoch zu Unrecht die
(rechtzeitig, § 234 ZPO) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Beklagte war entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichts ohne eigenes oder ihm zuzurechnen-
des Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des
Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der - wie hier der Beklagte - vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur
Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Ein-
legung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen
Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen
mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und
aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm
eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfege-
such entschieden werden konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November
1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 7 = NJW 1993,
732 ff m.w.Nachw.).
Das war hier nach den vorgelegten Unterlagen der Fall.
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten erfüllte entgegen der Auf-
fassung des Oberlandesgerichts die an ihn nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu stellenden sachlichen Anforderungen. Dazu hat der Senat
in dem erwähnten Beschluß vom 11. November 1992 ausdrücklich entschie-
den, daß eine sachliche Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs für ein
beabsichtigtes Rechtsmittel zwar zweckmäßig und erwünscht ist, jedoch aus
verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt wer-
den kann. Daran ist festzuhalten. Die Senatsentscheidung vom 11. November
1992 betraf entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ersichtlich kei-
nen Einzelfall, sondern sie enthielt allgemeingültige grundsätzliche Ausführun-
gen, wie insbesondere die Hinweise auf die verfassungsrechtlich gebotene
Gleichbehandlung mittelloser und bemittelter Parteien deutlich machen.
Soweit das Oberlandesgericht für erforderlich hält, daß sich aus einer
Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs zumindest in groben Zügen erge-
ben müsse, in welchen Punkten das anzufechtende Urteil angegriffen werden
solle, und in welchen Punkten das Streitverhältnis als endgültig beigelegt be-
trachtet werden könne, rechtfertigt dies keine von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abweichende Beurteilung. Wenn und soweit die Prozeß-
kostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, uneingeschränkt beantragt wird, besteht
- mangels abweichender Anhaltspunkte - kein begründeter Anlaß für die An-
nahme, einzelne Streitpunkte sollten als endgültig bereinigt behandelt werden.
In diesem Fall will der Rechtsmittelführer das anzufechtende Urteil vielmehr
erkennbar - nach Maßgabe seines in der Vorinstanz verfolgten Begehrens - in
vollem Umfang zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dieses
ist danach gehalten, aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch ein-
gehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht des Rechtsmit-
tels zu prüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1992 aaO). Die Auffas-
sung des Oberlandesgerichts läuft demgegenüber darauf hinaus, daß einem
Rechtsmittelführer in sachlich und rechtlich einfach liegenden Fällen, in denen
er ohne sachkundige Hilfe sein Begehren selbst formulieren kann, die begehrte
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist; demgegenüber würde der mittellosen Par-
tei in schwierigen Fällen, in denen es etwa "um eine Mehrzahl von Klagean-
sprüchen (Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung und Räumung) sowie um eine
Vielzahl zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche" geht (so OLG-Beschluß
vom 12. September 2000), die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, ob-
wohl die Partei in diesen Fällen gerade in besonderem Maße auf juristischen
Beistand angewiesen ist. Das ist mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren.
3. Da der Beklagte demnach ohne ein ihn treffendes Verschulden an der
Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war, ist ihm antragsgemäß Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren. Diese
Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl.
BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 = NJW-RR 2000, 1590).
Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der die Berufung ver-
werfende Beschluß des Oberlandesgerichts gegenstandslos, was durch des-
sen Aufhebung klargestellt wird.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Sprick