BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 1 StR 301/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 13. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Hinsichtlich der Tat vom 18. Februar 1999 (Fall II 4 der Urteilsgründe)
ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Denn die Verjährung ruhte
gemäß § 78b Abs. 4 i.V.m. § 266 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB seit Eröffnung
des Hauptverfahrens am 12. Januar 2009. Die Verurteilung des Angeklagten
wegen Untreue erfolgte somit zu Recht.
Ob der Angeklagte in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen II 5 bis 41
der Urteilsgründe - neben Untreue zum Nachteil der von ihm als Geschäftsfüh-
rer geleiteten GmbH auch wegen tateinheitlich begangenen Bankrotts gemäß
§ 283 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 StGB zu verurteilen gewesen wäre, bedarf daher
keiner Entscheidung mehr. Denn der Angeklagte ist in diesen Fällen durch die
Verurteilung allein wegen Untreue nicht beschwert. Allerdings geben die Aus-
führungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit des Straftatbestands des Bank-
rotts (§ 283 StGB) auf Geschäftsführer einer GmbH Anlass zu folgenden Be-
merkungen:
Die Strafkammer hat die Verwirklichung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
verneint, weil der Angeklagte eigennützig gehandelt habe. Sie ist dabei der bis-
herigen Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass nach § 283 StGB
Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Vertreters ist, dass er zumindest auch
im Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat. Liegen ausschließlich eigen-
nützige Motive vor, so kann nach dieser Auffassung zwar Untreue nach § 266
StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hinge-
gen aus (sog. Interessentheorie; vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223;
BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207).
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 hat nun
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Argumente angeführt, die
für ein Abweichen der Rechtsprechung von der „Interessentheorie“ sprechen
könnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei An-
wendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzel-
kaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die An-
wendung der „Interessenformel“ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden
Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigen-
den und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nach-
teil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke GmbHR 2009, 875), hat auch
der Senat Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel“ zur
Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handels-
gesellschaften. Der Senat neigt daher ebenfalls dazu, von der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters we-
gen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelik-
ten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber
teressenformel vorzunehmen (zu alternativen Abgrenzungskriterien vgl. Radtke
aaO).
2. Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt - im Hinblick auf
die von ihm angenommene Strafverfolgungsverjährung im Fall II 4 der Urteils-
gründe - beantragten Änderung des Schuldspruchs gemäß § 349 Abs. 2 StPO
durch Beschluss entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat nur die Än-
derung des Schuldspruchs, nicht aber die Aufhebung des Strafausspruchs be-
antragt (BGH NJW 2007, 2647).
Nack Kolz Elf
Jäger Sander