Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2009 – III ZA 16/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. September 2009

in dem Rechtsstreit

Antragsteller und Beklagter,

gegen

Antragsgegner und Kläger

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009 durch den

Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad

Kreuznach

vom 15. Juni 2009

sowie gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W

448/09) wird abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114

Satz 1 ZPO).

Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das

Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des

Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz

hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die

dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die

landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen

ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde

vom

Landgericht nicht zugelassen wurde.

3

Diese Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach

§ 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben,

wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich

bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch

nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte

zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 -

NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick

Seiters

Vorinstanzen:

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1 S 60/09 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 W 448/09 -