BGH Beschluss vom 03.09.2009 – III ZA 16/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. September 2009
in dem Rechtsstreit
Antragsteller und Beklagter,
gegen
Antragsgegner und Kläger
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad
Kreuznach
vom 15. Juni 2009
sowie gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W
448/09) wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114
Satz 1 ZPO).
Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des
Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz
hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die
dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die
landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen
ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde
vom
Landgericht nicht zugelassen wurde.
Diese Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach
§ 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben,
wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich
bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch
nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte
zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 -
NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick
Seiters
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1 S 60/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 W 448/09 -