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BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 37/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 8. September 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) werden der Be-
schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Berichtigungs-
beschlusses vom 15. Januar 2009 und der Beschluss des
Landgerichts München I vom 1. Oktober 2008, soweit er das
auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebe-
gehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-
trägt 5.750 €.
Gründe:
I.
1
Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen
die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-
ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F.
Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend,
weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla-
gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe.
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Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht
München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-
gesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und
Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum
Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-
register hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des
vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt,
weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit
oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
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Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Be-
schwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts
unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die
Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der
Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-
dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte
nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie
kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unter-
lassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde,
nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3
KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und
beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsver-
hältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei-
dungserheblicher Relevanz sei.
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Mit der
- vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbe-
schlusses.
II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftig-
keit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit
Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009,
1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechts-
streitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststel-
lungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1
KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des
Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge-
richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset-
zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-
genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss
vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17).
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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die
unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff.
ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse
vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und
vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.10.2008 - 27 O 2014/07 -
OLG München, Entscheidung vom 10.12.2008 - 5 W 2508/08 -