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BGH Beschlüsse vom 08.09.2009 – XI ZB 9/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

am 8. September 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. März 2009

und der Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Januar

2009, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages ge-

stützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgeho-

ben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

11.500 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Be-

klagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zu-

sammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-

fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in

mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung

schlecht erfüllt habe.

2

Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München

ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-

hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den

Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-

chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I

das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1

KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel

der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.

3

Die sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Beschwer-

degericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen

ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7

Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden seien auch nicht

nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegen-

den Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet.

Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein

könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh-

render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht

werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3

KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und be-

ziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse

das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Re-

levanz sei.

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Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-

gehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der

Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom

16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7

Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-

tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge-

stellt werden kann, von § 7 Abs. 1KapMuG von vornherein nicht erfasst werden.

Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Be-

schwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009

aaO, Tz. 16).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die

Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-

lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-

klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz.

17).

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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-

verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom

Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-

liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005

- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).

Wiechers

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 10605/07 -

OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 W 892/09 -