BGH Urteile vom 10.09.2009 – VII ZR 153/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 153/08
BESCHLUSS
vom
10. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Dr. Eick und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist statthaft.
a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit es um
die Aufrechnung der Klägerin mit einem vorprozessualen Kostenerstattungsan-
spruch geht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, "aus der Sicht des Se-
nats bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts hinsichtlich der Frage, ob mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstat-
tungsanspruch hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
auch dann vorprozessual aufgerechnet werden kann, wenn später ein Hauptsa-
cheverfahren folgt". Dem ist der Wille des Berufungsgerichts zur Beschränkung
der Zulassung der Revision auf den Teil des Streitstoffs zu entnehmen, der die
klägerische, vorprozessual erklärte Aufrechnung betrifft. Eine weitergehende
Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beab-
sichtigt.
b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision ist auch wirksam.
aa) Sie kann auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils er-
folgen (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 =
NZBau 2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01,
BGHZ 153, 358, 360 jeweils m.w.N.).
bb) Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf die Klärung ei-
ner einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tat-
sächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs
beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann
oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte
(BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR
2004, 775; vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau
2005, 150 = ZfBR 2005, 248 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, BauR
2006, 701 = NZBau 2006, 254 = ZfBR 2006, 333 jeweils m.w.N.). Letzteres trifft
entgegen der Meinung der Beklagten hier zu. Die Zulassung betrifft ausschließ-
lich die - vorprozessual erklärte - Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf
Kostenerstattung aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren.
Eine Beschränkung der Revision durch den Revisionskläger auf die Abweisung
der Ansprüche, mit denen die Aufrechnung erklärt worden ist, ist wirksam
(BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, aaO; vom 13. Januar
2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280; vom 13. Juni 2001
- VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023). Dies gilt für die vorprozessual erklärte Auf-
rechnung der Klägerin in gleicher Weise wie für eine von der Beklagtenseite im
Prozess geltend gemachte oder erklärte Aufrechnung, weil auch erstere einen
in der Revision abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt. Bei einer
derartigen Beschränkung hängt der Ausgang des Rechtsstreits lediglich noch
davon ab, ob und inwieweit die vorprozessuale Aufrechnung wirksam war. Die-
se Beschränkung ist einem Revisionsführer möglich und ist keine Beschrän-
kung auf die Überprüfung einer Rechtsfrage. Keine Rolle spielt dabei die Tatsa-
che, dass die vorprozessuale Aufrechnung durch die Klägerin dazu diente,
Restwerklohnansprüche der Beklagten, die widerklagend oder durch Aufrech-
nung hätten im Prozess geltend gemacht werden können, zum Erlöschen zu
bringen. Daraus entsteht keine so enge Verknüpfung, dass die Beschränkung
der Revision hierauf durch den Revisionsführer unzulässig wäre.
2. Hinsichtlich des von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Teils
des Rechtsstreits ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).
Kniffka
Kuffer
Bauner
Eick
Leupertz
Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 26.01.2007 - 54 O 1954/06 - OLG München, Entscheidung vom 24.06.2008 - 13 U 2191/07 -