Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.09.2009 – Xa ZR 18/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

PatG § 12

Verkündet am: 10. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Füllstoff

Ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG ist in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt wurde.

BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08 - OLG Jena LG Erfurt

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Bacher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 24. Oktober 2007 ver-

kündete Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Gebrauchsmusterverletzung im

Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung, Herausgabe einer ungerecht-

fertigten Bereicherung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 18. Dezember 2001 eingereichten und

am 3. Juli 2003 offengelegten deutschen Patentanmeldung 101 61 687 sowie

des am 21. Februar 2002 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der

Patentanmeldung angemeldeten und am 27. Juni 2002 eingetragenen

Gebrauchsmusters 202 05 896 (Klagegebrauchsmusters). Die Eintragung des

Klagegebrauchsmusters ist am 1. August 2002 im Patentblatt bekanntgemacht

worden.

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Die Ansprüche 1, 2, 4, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters lauten:

"1. Füllstoff für kunststoffgebundene Beschichtungen, dadurch gekennzeichnet,

dass es sich bei diesem Füllstoff um ein Eisenoxid mit einem FE-Anteil von

> 50% handelt.

2. Füllstoff für kunststoffgebundene Beschichtungen, dadurch gekennzeichnet,

dass es sich bei diesem Füllstoff um das Material FELITH handelt.

4. Beschichtungsmaterial für flexible Unterlagen, dadurch gekennzeichnet, dass

eine Mischung aus Ethylen-Vinyl-Acetat und einem Eisenoxid mit einem FE-

Anteil von > 50% verwendet wird.

7. Beschichtungsmaterial für flexible Unterlagen, dadurch gekennzeichnet, dass

das verwendete Ethylen-Vinyl-Acetat einen Schmelzpunkt zwischen 75 und

130° C aufweist.

8. Beschichtungsmaterial für flexible Unterlagen, dadurch gekennzeichnet, dass

das verwendete Ethylen-Vinyl-Acetat eine Korngröße zwischen 50 und 800

mμ [sic] aufweist."

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Die Beklagte ist die Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen

der P. GmbH

in K.

(Insolvenzschuldnerin),

die

Rückenbeschichtungen für Teppichböden hergestellt hat. Die Beklagte führt

den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin weiter.

Die Insolvenzschuldnerin hat unter anderem ein Produkt vertrieben,

dessen Rückenbeschichtung aus Ethylen-Vinyl-Acetat und Eisenoxid besteht.

Dieses Produkt ist von H. P. , dem Ehemann der Klägerin und Vater des

Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, entwickelt worden, der auch als

Erfinder des Klagegebrauchsmusters benannt ist. H. P. war auf der

Grundlage eines Beratervertrages vom 21. Juni 1997 gegen ein monatliches

Honorar von 15.000,- DM für die Insolvenzschuldnerin als Berater für alle

Produktions-, Vertriebs- und Vermarktungsangelegenheiten tätig. Nach dem

Beratervertrag war H. P. verpflichtet, sein Know-how über die von ihm

entwickelten magnetisch haftenden Bodenbeläge der Insolvenzschuldnerin zur

Verfügung zu stellen und alles in seinen Möglichkeiten Stehende zu tun, um die

technische Weiterentwicklung und die Vermarktung dieser Bodenbeläge best-

möglich voranzutreiben.

6

Die Klägerin, die ihre Klage in erster Instanz hilfsweise auch auf einen am

20. Dezember 2001 mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen und am

31. Januar 2002 gekündigten Lizenz- und Know-how-Vertrag gestützt hat, hat in

der ersten Klagestufe zuletzt Auskunft darüber begehrt, in welchem Umfang die

Beklagte seit dem 27. Juni 2002 Gegenstände gewerbsmäßig hergestellt,

verarbeitet, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, die die (im

Klageantrag näher bezeichneten) Merkmale der Gebrauchsmusteransprüche 1,

4, 7 und 8 aufweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der

Klägerin ist erfolglos geblieben (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in

GRUR-RR 2008, 115). Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene -

Revision der Klägerin, mit der sie ihre in der Berufungsinstanz zuletzt geltend

gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung

verneint, zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin bestehe ein Vorbenutzungs-

recht, das die Beklagte den Ansprüchen aus dem Klagegebrauchsmuster

entgegenhalten könne. Die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit November

2001 im Erfindungsbesitz gewesen. Im November 2001 seien die von H.

P. durchgeführten Testreihen abgeschlossen gewesen. Von diesem

Zeitpunkt an sei der Maschinenführer der Insolvenzschuldnerin in der Lage

gewesen, selbständig zu produzieren. Das Vorbenutzungsrecht sei auch in der

Person der Insolvenzschuldnerin entstanden. Die erforderliche Kenntnis von der

objektiv fertigen Erfindung habe die Insolvenzschuldnerin vermittelt durch die

Person ihres Entwicklers H. P. besessen. Dieser sei zwar unstreitig kein

Arbeitnehmer gewesen. Er habe aber die Funktion eines leitenden Mitarbeiters

innegehabt. Jedenfalls sei er eine in die Betriebsorganisation eingebundene

Person gewesen, die im Interesse des Unternehmens tätig gewesen sei. Selbst

wenn man davon ausgehen wolle, dass H. P. außerhalb der betrieb-

lichen Organisation der Insolvenzschuldnerin gestanden habe, stehe der

Beklagten ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG zu. H.

P. habe die Erfindung vor der Anmeldung der Insolvenzschuldnerin mit-

geteilt. Dies folge daraus, dass die Maschinenführer der Insolvenzschuldnerin in

der Lage gewesen seien, die Beschichtungen ohne Überwachung selbständig

zu produzieren. Rechte für den Fall einer Patent- oder Gebrauchsmuster-

erteilung habe sich H. P. bei der Mitteilung nicht vorbehalten. Die Insol-

venzschuldnerin habe danach die Erfindung mit Benutzungswillen in Benutzung

genommen und dabei gegenüber der Klägerin auch nicht unredlich gehandelt.

10

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung

in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

11

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass

ein von der Insolvenzschuldnerin erlangtes Vorbenutzungsrecht zur Insolvenz-

masse gehört und deshalb von der Beklagten als Insolvenzverwalterin ausgeübt

werden darf, solange diese den Betrieb der Insolvenzschuldnerin weiterführt.

12

Gemäß § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse unter anderem das gesamte

Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört.

Ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 InsO ist ein solcher Vermögensgegen-

stand. Es gibt dem Berechtigten das Recht, von der Lehre eines Patents oder

Gebrauchsmusters Gebrauch zu machen. Diesem Recht kommt ein

wirtschaftlicher Wert zu.

13

§ 36 Abs. 1 InsO, wonach Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll-

streckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören, führt zu keiner

anderen Beurteilung. Zwar kann das Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1

Satz 3 PatG nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Es

ist deshalb gemäß § 857 Abs. 3 ZPO nicht separat pfändbar. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 7.10.1965 - Ia ZR 129/63,

GRUR 1966, 370, 374 - Dauerwellen II) stand dies jedoch der Zugehörigkeit zur

Konkursmasse nach den Regeln der Konkursordnung nicht entgegen, wenn zu-

sammen mit dem Vorbenutzungsrecht auch der Betrieb zur Masse gelangt. Für

die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse nach den Regeln der Insolvenzordnung

gilt nichts anderes. § 12 Abs. 1 Satz 3 PatG soll verhindern, dass der Umfang

des Vorbenutzungsrechts verändert wird, indem es von dem Betrieb, in dem es

15

entstanden ist, abgelöst wird. Diese Gefahr droht nicht, wenn das Recht

zusammen mit dem Betrieb der Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters

unterstellt wird - unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb

sofort veräußert oder zunächst selbst weiterführt. Wäre ein Übergang in dieser

Situation ausgeschlossen, hätte dies das Erlöschen des Vorbenutzungsrechts

zur Folge. Dies würde die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger, deren

Schutz § 35 InsO dient, beeinträchtigen, ohne dass der Insolvenzschuldner

einen Vorteil hätte. Dies kann nicht Sinn des § 36 Abs. 1 InsO sein.

2. Der Beklagten steht kein Vorbenutzungsrecht zu.

a) Ein Vorbenutzungsrecht, das gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG auch

Ansprüchen aus einem Gebrauchsmuster entgegengehalten werden kann, setzt

gemäß § 12 PatG voraus, dass die Erfindung vor dem Prioritätstag bereits in

Benutzung genommen wurde oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen

getroffen worden sind. Werden solche Handlungen ausschließlich im Interesse

eines Dritten vorgenommen, erwirbt der Handelnde selbst kein Vorbenutzungs-

recht (BGHZ 121, 194, 200 f. - Wandabstreifer m.w.N.). Möglich ist auch die

Ausübung sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse eines Dritten.

Dann erwerben grundsätzlich beide Beteiligten ein Vorbenutzungsrecht (BGHZ

121, 194, 203 f. - Wandabstreifer). Arbeiter und Angestellte handeln grund-

sätzlich nicht im eigenen, sondern im Interesse des Betriebsinhabers (BGH, Urt.

v. 21.6.1960 - I ZR 114/58, GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn). Handlungen

leitender Betriebsangehöriger, die dazu berufen sind, Anordnungen zu treffen,

sowie Handlungen von Gesellschaftsorganen im ihnen gesetzlich zugewiese-

nem Vertretungsbereich erfolgen grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft

(BGHZ 121, 194, 200 f. - Wandabstreifer). Die Zurechnung solcher Benutzungs-

handlungen erfolgt weder auf der Grundlage von § 166 BGB noch nach den

Regeln des Deliktsrechts. Maßgeblich ist vielmehr, ob tatsächliche Vorgänge

einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmensträger

zugeordnet werden können (BGHZ 121, 194, 203 - Wandabstreifer).

16

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sind für den

Erwerb eines Vorbenutzungsrechts zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 PatG ge-

nannten objektiven Handlungen weitere Voraussetzungen erforderlich. § 12

PatG hat den Zweck, aus Billigkeitsgründen einen vorhandenen oder bereits

angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers zu schützen und damit

die unbillige Zerstörung in zulässiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher

Weise geschaffener Werte zu verhindern

(BGH, Urt. v. 13.11.2001

- X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 - Biegevorrichtung m.w.N.). Dessen Kraft,

Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung

bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstal-

tungen zur Benutzung bestätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt

sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines

anderen entwertet werden (BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; BGH, Urt. v.

28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; Urt. v. 13.3.2003

- X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril). Hieraus folgt nicht, dass ein

Vorbenutzungsrecht unabhängig vom Vorliegen der in § 12 PatG normierten

Voraussetzungen aufgrund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf

einen "Besitzstand" bejaht oder verneint werden könnte (BGH, Urt. v. 30.6.1964

- Ia ZR 206/63, GRUR 1964, 673, 675 f. - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH,

aaO, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril). Der Zweck des § 12 PatG ist jedoch

bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen.

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Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof - überwiegend in Weiter-

entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts - entschieden, dass eine

ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung nur dann vorliegt, wenn

der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich

erworben und ausgeübt hat (BGH, aaO, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für

Fußabtrittsroste; Eichmann, GRUR 1993, 73, 80). Erfindungsbesitz in diesem

Sinne ist gegeben, wenn die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende

technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die

tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, aaO, GRUR 1964,

673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste). Redlich erworben ist der Erfindungs-

besitz, wenn der Benutzer sich für befugt halten durfte, die erfindungsgemäße

Lehre für eigene Zwecke anzuwenden. Redlichkeit wird nicht schon dadurch

ausgeschlossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder

dessen Rechtsvorgängern abgeleitet ist. Unredlich handelt der Benutzer aber

jedenfalls dann, wenn er die geschützte Lehre widerrechtlich entnommen hat

(BGH, aaO, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

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c)

In Anwendung und Weiterentwicklung dieser Grundsätze ist ein

Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der

Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im

Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt wurde. In diesem Fall

kann und muss jede Vertragspartei aus den vertraglichen Vereinbarungen

entnehmen, ob und welche Rechte ihr in Bezug auf Erfindungen der anderen

Seite zustehen. Werden die Rechte an solchen Erfindungen im Vertrag

abgetreten oder zumindest ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung

begründet oder steht dem anderen Teil ein Recht zur Inanspruchnahme der

Erfindung gemäß § 6 ArbNErfG zu, hat der begünstigte Teil hinreichende

Möglichkeiten, die geschützte Lehre für seine eigenen Zwecke zu nutzen.

Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch oder stehen ihm derartige

Rechte weder nach dem Vertrag noch nach dem Gesetz zu, kann er

redlicherweise nicht erwarten, dennoch zur weiteren Nutzung der Erfindung

befugt zu sein. Zur Entstehung eines Vorbenutzungsrechts gegenüber dem

Erfinder oder dessen Rechtsnachfolgern kann es weder im einen noch im

anderen Fall kommen. Für die Anwendung von § 12 PatG ist in solchen

Konstellationen kein Raum.

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Der bereits erwähnte Grundsatz, wonach ein Vorbenutzungsrecht auch

dann entstehen kann, wenn der Erfindungsbesitz vom Erfinder selbst abgeleitet

ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz kann wie ebenfalls bereits

dargelegt nur dann greifen, wenn der Erfindungsbesitz redlich erworben und

ausgeübt wurde. Dies ist bei einer auf den Erfinder zurückgehenden Offen-

barung in der Regel nur dann möglich, wenn der Benutzer sich aufgrund der

Umstände für befugt halten durfte, von der von ihm erkannten Lehre Gebrauch

zu machen (BGH, aaO, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

Hierzu genügt nicht, dass der Erfindungsbesitz rechtmäßig erworben worden

ist. Erforderlich ist auch, dass sich der Benutzer redlicherweise für befugt halten

darf, den Erfindungsbesitz unabhängig von einem der Überlassung zu Grunde

liegenden Rechtsverhältnis auf Dauer ausüben zu dürfen. Sind die

Rechtsbeziehungen zwischen dem Erfinder und dem Benutzer vertraglich

geregelt, fehlt es von vornherein an einer berechtigten Grundlage für eine

solche Annahme, wenn sich aus dem Vertrag derartiges nicht ergibt. Die

Befugnisse des anderen Teils richten sich dann allein nach den vertraglichen

Vereinbarungen, nicht nach § 12 PatG.

20

Für Diensterfindungen eines Arbeitnehmers entspricht dieses Ergebnis

der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Diese

gesteht einem Arbeitgeber, der von der Möglichkeit, die Erfindung in Anspruch

zu nehmen, keinen Gebrauch macht, ein Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG

nicht zu (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 8 Rdn. 59;

Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 8 Rdn. 25; Busse/

Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 20 und § 8 ArbNErfG Rdn. 5; Meier-

Beck, Festschrift für Reimann, S. 309, 317; OLG München InstGE 10, 87

Tz. 35; vgl. auch RGZ 56, 223, 228 - Kugelmühle; abweichend für den Fall,

dass der Arbeitgeber schon vor der Meldung der Erfindung Erfindungsbesitz

erlangt, Klauer/Möhring/Nirk, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., Anhang zu § 3

Rdn. 37; abweichend für das österreichische Recht der Oberste Patent- und

Markensenat, Beschl. v. 14.10.1981 - Op 2/81, GRUR Int. 1982, 560, 561). Für

Erfindungen, die einem anderen aufgrund anderer vertraglicher Beziehungen

offenbart worden sind, beispielsweise aufgrund eines Dienstverhältnisses als

gesetzlicher Vertreter oder freier Mitarbeiter, kann im Ergebnis nichts anderes

gelten. Solche Erfindungen stehen nicht dem Unternehmensinhaber, sondern

dem Erfinder zu, sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, die der

Zusammenarbeit zu Grunde liegen, nicht ausdrücklich oder konkludent etwas

Abweichendes ergibt (BGH, Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302,

304 - Schellenreibungskupplung; BGH, Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR

1990, 193 f. - Auto-Kindersitz). Im einen wie im anderen Fall können und

müssen sich alle am Vertrag Beteiligten von vornherein Klarheit darüber

verschaffen, welche Rechte ihnen in Bezug auf Erfindungen zustehen, die im

Rahmen der vertraglichen Tätigkeit entstehen oder dem Vertragspartner

zugänglich gemacht werden. Ein redlicher Erwerb von nicht im Vertrag

vorgesehenen Rechten ist allenfalls auf der Grundlage einer stillschweigenden

Vertragsänderung denkbar, nicht aber nach § 12 PatG.

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In dieser Konstellation kann ein Vorbenutzungsrecht für den Unter-

nehmensinhaber gegenüber dem Erfinder und dessen Rechtsnachfolgern auch

dann nicht entstehen, wenn aufgrund der vertraglichen Zusammenarbeit nicht

nur der Erfinder, sondern auch andere Beschäftigte Erfindungsbesitz erlangt

haben. Unerheblich ist auch, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4

PatG vorliegen. Mangels redlichen Erwerbs des Erfindungsbesitzes kann es

nicht zu Benutzungshandlungen oder sonstigen Veranstaltungen im Sinne von

22

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die Anwendung

dieser Grundsätze nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Ein Unternehmens-

inhaber, der durch eine vertragliche Abrede Zugang zu einer Erfindung erhält,

hat es, soweit ihm nicht ohnehin ein Recht zu Inanspruchnahme gemäß § 6

ArbNErfG zusteht, in der Hand, sich ausreichende Rechte an der Erfindung zu

verschaffen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist es nicht

unbillig, sondern konsequent, wenn ihm auch kein Vorbenutzungsrecht zusteht.

23

d)

Im Streitfall kommt ein Vorbenutzungsrecht mithin schon deshalb

nicht in Betracht, weil die Insolvenzschuldnerin den Erfindungsbesitz von

H. P. im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit aufgrund des

Beratervertrages erworben hat. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob die

Insolvenzschuldnerin nur durch H. P. oder auch

in Person

ihres

Geschäftsführers A. P. oder durch Arbeitnehmer Erfindungsbesitz

erlangt hat. Ebenfalls unerheblich ist die zwischen den Parteien streitige Frage,

ob H. P. faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war. Auch

in diesem Fall stünden der Insolvenzschuldnerin Rechte an der Erfindung

allenfalls nach Maßgabe des faktischen Vertragsverhältnisses zu. Wenn H.

P. , wie die Beklagte in der Revisionsinstanz erstmals geltend macht,

aufgrund des Beratervertrages oder als faktischer Geschäftsführer verpflichtet

gewesen sein sollte, der Insolvenzschuldnerin die Nutzung der Erfindung

unentgeltlich zu überlassen,

führte dies nicht zur Entstehung eines

Vorbenutzungsrechts gemäß § 12 PatG, sondern zu einer auf Vertrag

gestützten Einrede gegen die Geltendmachung von Rechten aus dem Klage-

gebrauchsmuster. Unerheblich ist schließlich auch die Frage, ob und in welchen

Grenzen ein Vorbenutzungsrecht auch für Bodenbeläge in Anspruch genom-

men werden könnte, deren Beschichtung nicht aus FELITH, sondern aus einem

Material mit ähnlicher Zusammensetzung besteht.

24

III. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache ent-

scheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

zu den weiteren Einwendungen der Beklagten bislang keine Feststellungen

getroffen.

25

1. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Insolvenz-

schuldnerin habe Bodenbeläge mit einer Beschichtung aus FELITH schon seit

Anfang 2001 in Verkehr gebracht und damit der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht (LGU 6). Das Landgericht hat Zeugenaussagen, die diesen Vortrag

bestätigen, als glaubhaft angesehen (LGU 10 f.). Das Berufungsgericht hat sich

damit nicht befasst. Dem Senat ist angesichts dessen eine abschließende

Entscheidung verwehrt.

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2. Die Beklagte hat ferner unter Beweisantritt vorgetragen, H. P.

habe der Insolvenzschuldnerin die Nutzung der Erfindung zu einem Zeitpunkt

überlassen, zu dem ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital

zugeführt hätten. H. P. sei aufgrund seiner finanziellen Beteiligung und

der Leitungsbefugnisse, die er aufgrund seiner faktischen Stellung im Betrieb

der Insolvenzschuldnerin gehabt habe, wie ein Gesellschafter zu behandeln.

Sofern dieser Vortrag zutrifft, kann der Beklagten ein befristetes Recht zur

unentgeltlichen Nutzung der Erfindung zustehen.

27

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Gesell-

schafter einer GmbH, der der Gesellschaft in einer Krisensituation Vermögens-

gegenstände zur Nutzung überlässt, den auf eine analoge Anwendung der

§§ 30, 31 GmbHG gestützten Regeln über eigenkapitalersetzende Leistungen

(BGHZ 109, 55, 57 f.). Er ist verpflichtet, der Gesellschaft den Vermögens-

gegenstand zur unentgeltlichen Nutzung für den vertraglich vereinbarten

Zeitraum, bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für einen angemessenen

Zeitraum, zu belassen (BGHZ 127, 1, 10; BGH, Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 240/02,

NZG 2005, 346). Diese Regeln sind trotz der zum 1. November 2008 in Kraft

getretenen Änderungen des GmbH-Rechts auf Altfälle weiterhin anwendbar

(BGHZ 179, 249 Tz. 15 ff. - Gut Buschow). Zum Kreis der Verpflichteten

gehören auch Personen, die nur über einen Treuhänder oder Strohmann an der

Gesellschaft beteiligt sind (vgl. nur BGHZ 31, 258, 263 f.; BGHZ 95, 188, 193).

Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich deshalb eine Pflicht von H. P. , der

Insolvenzschulderin die Nutzung der Erfindung für einen angemessenen Zeit-

raum unentgeltlich zu ermöglichen. Hieran wäre nach dem Rechtsgedanken

des § 15 Abs. 3 PatG auch die Klägerin gebunden, die ihre Rechte von H.

P. ableitet. Ein in entsprechender Anwendung der §§ 30 und 31 GmbHG

begründetes Nutzungsrecht an der nicht angemeldeten Erfindung setzt sich mit

der Eintragung des Gebrauchsmusters in einer Lizenz an diesem Recht fort

(vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1975 - X ZR 74/72, GRUR 1976, 140, 142 - Polyurethan).

28

3.

In der erneut eröffneten Berufungsinstanz wird darüber hinaus zu

prüfen sein, ob die Insolvenzschuldnerin schon aufgrund des Beratervertrages

Rechte an der Erfindung erworben hat. Zwar hat die Beklagte in den

Tatsacheninstanzen eine solche Berechtigung nicht geltend gemacht. Von

ihrem Rechtsstandpunkt aus, den sowohl das Landgericht als auch das

Berufungsgericht geteilt haben, hatte sie indes auch keinen Anlass, hierzu

vorzutragen. Das Berufungsgericht wird

ihr deshalb Gelegenheit geben

müssen, zu diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls näher vorzutragen.

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Bei der Auslegung des Beratervertrages wird das Berufungsgericht auch

zu prüfen haben, welche Bedeutung dem Lizenz- und Know-how-Vertrag

zwischen der Insolvenzschuldnerin und der von H. P. als Geschäfts-

führer und Mitgesellschafter vertretenen Pi. GmbH vom 15. Februar 1997

(Anlage K8) zukommt, in dem der Insolvenzschuldnerin eine entgeltliche Lizenz

an einem älteren Schutzrecht eingeräumt worden ist. Das Berufungsgericht hat

sich bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur mit der Frage

befasst, ob diesem Vertrag entnommen werden kann, dass sich der Erfinder

H. P. im Jahr 2001 die Rechte an einer neuen Erfindung ebenfalls

vorbehalten wollte. Es wird nunmehr ergänzend zu prüfen haben, ob dem nur

wenige Monate nach dem Lizenz- und Know-how-Vertrag geschlossenen

Beratervertrag eine Rechtseinräumung an die Insolvenzschuldnerin entnommen

werden kann, obwohl H. P. neben dem vereinbarten Beraterhonorar die

Lizenzeinnahmen für das bestehende Schutzrecht weiter zukommen sollten.

Sollte die Vertragsauslegung zu dem Ergebnis

führen, dass die

Insolvenzschuldnerin Rechte in Bezug auf die Erfindung erworben hat, wird

ferner zu prüfen sein, welcher Art diese Rechte waren. Sofern es sich nur um

schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung der Rechte an der Erfindung oder

auf Einräumung einer Lizenz handelt, könnten diese der am Vertrag nicht

beteiligten Klägerin grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

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4. Auf § 91 InsO kann die Beklagte keine weitergehenden Einwendun-

gen gegen die Klageansprüche stützen. Sofern die Insolvenzschuldnerin vor

Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an der Erfindung erworben hat, ist

sie schon nach § 15 Abs. 3 PatG geschützt. Sofern sie nur schuldrechtliche

oder keine Ansprüche auf Übertragung oder auf Einräumung eines

Nutzungsrechts erworben hat, sind der Insolvenzmasse durch die von der

Klägerin getätigte Anmeldung keine Rechte entgangen.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Asendorf

Berger

Bacher

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 1482/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 U 62/07 -