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BGH Beschluss vom 14.09.2009 – VI ZR 92/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juni 2009 gegen den Se-

natsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-

rüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es

nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz

gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des

formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen

(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem

es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden

Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vor-

bringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-

fungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine

Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch

das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Ver-

fahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausfüh-

rungen der Beklagten dazu, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung Ober-

sätze zugrunde gelegt habe, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

nicht in Einklang bringen ließen. Auch den Vortrag der Beklagten, das Beru-

fungsgericht habe die Hinweise des II. Zivilsenats im Urteil BGHZ 164, 50 ff. so-

wie insbesondere auch den Prozessvortrag sowie das Ergebnis der Beweisauf-

nahme im ersten Rechtsgang vollständig außer Acht gelassen, hat der Senat be-

rücksichtigt und in Erwägung gezogen. Auch die Rügen, welche die auf den Sei-

ten 11 ff. (der Rügeschrift betreffenden) genannten rechtlichen Gesichtspunkte

betreffen, waren Gegenstand der Senatsberatung. Der angegriffene Senatsbe-

schluss beruht danach nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur

Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass

dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.06.1999 - 6 O 14770/97 -

OLG München, Entscheidung vom 22.02.2006 - 7 U 4657/05 -