BGH Beschluss vom 14.09.2009 – VI ZR 92/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juni 2009 gegen den Se-
natsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-
rüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es
nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz
gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen
(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem
es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden
Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vor-
bringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Beru-
fungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine
Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch
das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Ver-
fahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausfüh-
rungen der Beklagten dazu, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung Ober-
sätze zugrunde gelegt habe, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht in Einklang bringen ließen. Auch den Vortrag der Beklagten, das Beru-
fungsgericht habe die Hinweise des II. Zivilsenats im Urteil BGHZ 164, 50 ff. so-
wie insbesondere auch den Prozessvortrag sowie das Ergebnis der Beweisauf-
nahme im ersten Rechtsgang vollständig außer Acht gelassen, hat der Senat be-
rücksichtigt und in Erwägung gezogen. Auch die Rügen, welche die auf den Sei-
ten 11 ff. (der Rügeschrift betreffenden) genannten rechtlichen Gesichtspunkte
betreffen, waren Gegenstand der Senatsberatung. Der angegriffene Senatsbe-
schluss beruht danach nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur
Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass
dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.06.1999 - 6 O 14770/97 -
OLG München, Entscheidung vom 22.02.2006 - 7 U 4657/05 -