Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2009 – VI ZA 13/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 393

Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begange-

nen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätz-

licher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebens-

verhältnis resultieren.

BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZA 13/09 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

- - 2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die

Richterin von Pentz

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer tätlichen Aus-

einandersetzung, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte u.a. ei-

ne Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Fest-

stellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und

immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt

und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und im-

materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt. Das Landge-

richt hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von

2.350,00 € verurteilt und dem Feststellungsantrag mit einer Quote von ¾ statt-

gegeben, wobei es ein Mitverschulden des Klägers zu 25 % berücksichtigt hat.

Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht, das ein Mitverschulden des

Klägers verneint hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von

insgesamt 5.000,00 € verurteilt und dem Feststellungsbegehren in vollem Um-

- - 3

fang entsprochen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zu-

rückgewiesen. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat es wegen des in § 393

BGB geregelten Aufrechnungsverbots nicht durchgreifen lassen. Da in Literatur

und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wort-

laut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus

vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitli-

chen Lebensverhältnis resultierten, wie es hier der Fall sei, hat das Oberlan-

desgericht die Revision zugelassen, soweit sich der Beklagte durch die Auf-

rechnung mit einer Gegenforderung verteidigt.

2

Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revisi-

on.

II.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

1. Zwar ist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche

hinreichende Erfolgsaussicht einer Revision in aller Regel dann zu bejahen,

wenn eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu ent-

scheiden ist und Grundsätze für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu

entwickeln sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR

2003, 1438). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem

klaren Wortlaut der Bestimmung des § 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine

Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht zu-

- - 4

lässig (RG, Urteil vom 6. Dezember 1928 - VI 229/28 - RGZ 123, 6). Dieses

gesetzliche Aufrechnungsverbot gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - auf

beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gege-

ben sind, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren. Soweit in

Literatur und Rechtsprechung dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten

wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal der Gesetzgeber die in der

Literatur geäußerten Korrekturvorschläge weder bei der Schaffung des Geset-

zes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I,

S. 3138) noch bei Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten

Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli

2002 (BGBl. I, S. 2674) aufgegriffen hat.

5

2. Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Auf-

rechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus

vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind (Larenz, Lehrbuch des

Schuldrechts, 14. Aufl., Bd. I, § 18 VI b; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht,

10. Aufl., Rn. 339; Blomeyer, Allgemeines Schuldrecht, 4. Aufl., § 40 VI 2 a;

Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 273, Rn. 111; Erman/Wagner, BGB, 12. Aufl.,

§ 393, Rn. 2; Kropholler, Studienkommentar BGB, 10. Aufl., Vor § 387, Rn. 10;

Jauernig/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 393, Rn. 1; Lüke/Huppert, JuS 1971, 165,

167), ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. Im Hinblick

darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrech-

nungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf

einem einheitlichen Lebensverhältnis - wie etwa einer Prügelei - beruhen, be-

fürwortet (LG Stade, MDR 1958, 99; Soergel/Zeiss, aaO; Deutsch, NJW 1981,

735; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., § 393, Rn. 7; AnwK/Wermeckes, § 393,

Rn. 2; Bamberger/Roth/Denhardt, BGB, § 393, Rn. 7; HK-BGB/Schulze,

4. Aufl., Rn. 1; Jauernig/Stürner, aaO; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,

33. Aufl., § 393, Rn. 15). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vor-

- - 5

schrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der

Privatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wol-

le. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb des-

selben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in

unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle (so etwa Soergel/Zeiss,

aaO). Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des § 393 BGB nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB je nach den Umständen

des konkreten Falles für geboten (Glötzner, MDR 1975, 718, 720 f.). Wiederum

andere sprechen sich schließlich dafür aus, § 393 BGB nur dann anzuwenden,

wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat (Pielemeier, Das

Aufrechnungsverbot des § 393 BGB: seine Entstehungsgeschichte und seine

Bedeutung im geltenden Recht, 1988, S. 116 und Tamblé, Privilegien im Auf-

rechnungs- und Pfändungsrecht, insbesondere in ihrer Kollision, 1966, S. 94 ff.,

97).

6

3. Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots

nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitli-

chen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht

hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft

werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs ge-

geben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot des-

halb uneingeschränkt (vgl. RGZ, aaO; OLG Celle, NJW 1981, 766; Staudin-

ger/Gursky, BGB [2006], § 393, Rn. 31; Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des

Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 15. Aufl., § 73 II 2; v. Feldmann, JuS 1983, 357,

361, Fn. 58; Gerhardt, in: Athenäum-Zivilrecht, I, 731 f.; Haase, JR 1972, 137,

139; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, 18. Aufl., Rn. 313; Planck/Siber, BGB, Bd.

II, Anm. 4; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl., § 393, Rn. 35; MünchKomm-

BGB/Schlüter, 5. Aufl., § 393, Rn. 5; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 393,

- - 6

Rn. 5;

jurisPK-BGB/Rüßmann, 4. Aufl., § 393, Rn. 5; Pfeiffer

in: Prüt-

ting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 393, Rn. 5).

7

4. Da es mithin dabei zu bleiben hat, dass die Aufrechnung gegen eine

Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entspre-

chend dem Gesetzeswortlaut generell unzulässig ist, hat das Berufungsgericht

die Hilfsaufrechnung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachte

Forderung des Klägers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-

lung zu Recht nicht durchgreifen lassen.

Galke Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 O 111/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 U 71/08 -