BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 311/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Gesamt-
strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
richt vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung "unter Ein-
beziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom
27. Januar 2005 - 62 Ls M 23/04 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt-
freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn
vom 31. Oktober 2007 - 75 Cs 613/07 - und der Geldstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 - 28 Ns 65/08 - unter Auflösung
der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt". Des Weiteren hat es ihn verurteilt, "an die
Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozent seit dem 6.4.2009 zu zahlen" und hat im Übrigen den
Adhäsionsantrag zurückgewiesen. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen
und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit es den Schuldspruch,
die für die am 17. Mai 1998 begangene Tat verhängte Einzelstrafe und die Ad-
häsionsentscheidung betrifft. Dass die Kammer den Adhäsionsantrag im Übri-
gen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen
(BGH NStZ-RR 2006, 261 [B]), beschwert den Angeklagten nicht.
Die Revision ist jedoch begründet, soweit das Landgericht die Gesamt-
freiheitsstrafe unter Einbeziehung auch der Geldstrafen aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 und aus dem Berufungsurteil des
Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 gebildet hat. Die diesen Erkennt-
nissen zugrunde liegenden Taten datieren vom 10. Mai 2007 sowie vom
26. September 2007 und liegen damit zeitlich nach der zäsurbildenden Verurtei-
lung durch das Amtsgericht Bonn vom 27. Januar 2005, weshalb sie für die hier
vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben
haben.
Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den
Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 an-
belangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache er-
brachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesan-
walts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden
Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak