Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 311/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Gesamt-

strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche

gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den

§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem

für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-

richt vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung "unter Ein-

beziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom

27. Januar 2005 - 62 Ls M 23/04 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt-

freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn

vom 31. Oktober 2007 - 75 Cs 613/07 - und der Geldstrafe aus dem Urteil des

Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 - 28 Ns 65/08 - unter Auflösung

der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt". Des Weiteren hat es ihn verurteilt, "an die

Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozent seit dem 6.4.2009 zu zahlen" und hat im Übrigen den

Adhäsionsantrag zurückgewiesen. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen

und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit es den Schuldspruch,

die für die am 17. Mai 1998 begangene Tat verhängte Einzelstrafe und die Ad-

häsionsentscheidung betrifft. Dass die Kammer den Adhäsionsantrag im Übri-

gen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen

(BGH NStZ-RR 2006, 261 [B]), beschwert den Angeklagten nicht.

3

Die Revision ist jedoch begründet, soweit das Landgericht die Gesamt-

freiheitsstrafe unter Einbeziehung auch der Geldstrafen aus dem Strafbefehl

des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 und aus dem Berufungsurteil des

Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 gebildet hat. Die diesen Erkennt-

nissen zugrunde liegenden Taten datieren vom 10. Mai 2007 sowie vom

26. September 2007 und liegen damit zeitlich nach der zäsurbildenden Verurtei-

lung durch das Amtsgericht Bonn vom 27. Januar 2005, weshalb sie für die hier

vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben

haben.

4

Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den

Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 an-

belangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache er-

brachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesan-

walts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09.

5

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden

Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Appl Cierniak