BGH Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 16. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VerbrauchsgüterRL Art. 3; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 1
a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen
Gegenanspruchs beschränkt werden.
b) Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Ver-
käufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht
(hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - LG Hannover AG Hannover
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 13. August 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Ver-
trag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung
von 174.500 km für 4.100 €. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis über die
C. -Bank und erbrachte an diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.126,15 €;
ein Betrag von 4.052,54 € ist noch offen.
Das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden (Rahmenschaden) erlitten und
war mit nicht zugelassenen Teilen (Reifen, Felgen und Auspuff) versehen.
Nachdem die Klägerin dem Beklagten vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung
gesetzt hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie ist mit dem Fahr-
zeug 36.000 km gefahren.
Die Klägerin hat Zahlung von insgesamt 1.026,15 € nebst Zinsen Zug um
Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt sowie ferner die Feststellung der
Verpflichtung des Beklagten, sie von den Ansprüchen der C. -Bank aus dem
zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen freizustellen. Das
Amtsgericht hat den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils entsprechend
diesen Anträgen verurteilt. Nach Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht
das Versäumnisurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags insgesamt sowie hin-
sichtlich des Feststellungsantrags in Höhe eines Betrags von 51,08 € aufrecht-
erhalten und den Beklagten auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage zur
Zahlung weiterer 100 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es das Ver-
säumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Zurückweisung
der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Beklagten - das
Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise abgeän-
dert und das Versäumnisurteil insoweit hinsichtlich eines Betrages von
1.129,77 € wiederhergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag im restlichen Umfang - Frei-
stellung in Höhe von 2.922,77 € - weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Die Klägerin sei wegen der Sachmängel des Fahrzeugs gemäß § 323
Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ihr stehe deshalb gegen den
Beklagten aus § 346 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der an die finanzie-
rende Bank erbrachten Zahlungen (1.126,15 €) sowie auf Freistellung von den
noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu, allerdings gemindert um die
Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs, die das Amtsgericht zutreffend auf
2.922,77 € (0,08 € je km) bemessen habe.
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 17. April 2008 - Rs. C-404/06 - stehe der Anrechnung der Nutzungsent-
schädigung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung widerspreche § 346
BGB nur insoweit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Mai 1999, als es um Nachbesserung und Austausch eines
vertragswidrigen Verbrauchsgutes gehe; eine analoge Anwendung dieser Ent-
scheidung auf den vorliegenden Fall der Vertragsauflösung komme nicht in Be-
tracht.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen
des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-
on zurückzuweisen ist.
1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Höhe des Nutzungswerter-
satzes wendet, unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO), weil die
Revision insoweit nicht zugelassen ist.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf den Grund
des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungswerter-
satz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358,
360 f. m.w.N.), aus den Gründen des Urteils. Die Begründung des Berufungs-
gerichts für die Zulassung der Revision zielt darauf ab, ob § 346 BGB mit Euro-
päischem Recht vereinbar ist, soweit diese Bestimmung im Falle des Rücktritts
eines Verbrauchers vom Verbrauchsgüterkauf eine Ersatzpflicht des Verbrau-
chers für gezogene Nutzungen vorsieht. Dies betrifft lediglich den Grund des
Gegenanspruchs, den der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin geltend
gemachten Freistellungsanspruch erhoben hat. Eine Beschränkung der Revisi-
onszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs möglich (Senatsurteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW
1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW
2004, 3176, unter II 1). Dies gilt, wie die Revisionserwiderung zutreffend gel-
tend macht, auch für einen Gegenanspruch. Auch insoweit ist der Anspruchs-
grund ein selbständig anfechtbarer Teil des Streitgegenstands, auf den die Re-
visionsführerin selbst ihre Revision hätte beschränken können.
2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet.
a) Das Berufungsgericht hat einen Freistellungsanspruch der Klägerin
aus § 346 BGB bejaht. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprü-
fung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, auf den Anspruchsgrund
des vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungsersatz
beschränkt ist. Die vom Beklagten erhobene Rüge, dass sich ein Freistellungs-
anspruch der Klägerin nicht aus § 346 BGB, sondern allenfalls aus einem von
ihr nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergeben könnte, hätte
daher nur im Rahmen einer Anschlussrevision berücksichtigt werden können,
die der Beklagte nicht eingelegt hat.
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklag-
ten bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Gegenan-
spruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während
der Besitzzeit der Klägerin (36.000 km Laufleistung) zusteht.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht europäisches Recht ei-
nem Anspruch auf Nutzungswertersatz im Falle der Rückabwicklung eines
Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008,
1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-
verbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an
dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zu Nutzungs-
wertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Ver-
trages, bei der der Käufer - anders als bei der Nacherfüllung - seinerseits den
gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Zu Recht verweist die Revisi-
onserwiderung auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspek-
ten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG
Nr. L 171, S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), der es aus-
drücklich gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware im Falle der Ver-
tragsauflösung zu berücksichtigen; hierauf nimmt auch der Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung Bezug (aaO, Tz. 38 f.).
Auch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten, dass die
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entgegen ihrem eindeutigen 15. Erwägungsgrund
einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die - wie § 346 Abs. 1
BGB - den Käufer im Fall des Rücktritts verpflichtet, gezogene Nutzungen he-
rauszugeben oder hierfür Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.
bb) Einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung dieser Frage gemäß Art. 234
Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Buchst. b EG bedarf es entgegen der Auffassung der Revi-
sion nicht. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten ent-
fällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer
Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel
kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. September
2005 - Rs. C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rdnr. 33 - Intermodal Transports
BV/Staatssecretaris van Financiën; ferner BGHZ 174, 273, Tz. 34; 178, 243,
Tz. 31). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter aa) dargestellt - der Fall.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 549 C 14966/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 1/08 -