Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 170/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Mahnverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Suhl vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als

unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der

gesetzlich geforderten Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das Amts-

gericht nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbe-

schwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht

wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die

Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Satz 4

RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind

(BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).

3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanz:

AG Suhl, Entscheidung vom 06.07.2009 - B 1591/08 -