BGH Beschluss vom 10.10.2006 – X ZB 6/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2
Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde
ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung
durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das
Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen
des Rechtspflegers entscheidet.
BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06 - AG Hagen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch
die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter
Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Hagen vom 23. März 2006 wird auf ihre Kosten ver-
worfen.
Gründe
I. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestset-
zungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom
28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-
kommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9,-- €
zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbe-
schluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen
wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Kläge-
rin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewie-
sen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbe-
schwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechts-
beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
II. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht
oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine
Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen.
Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- € liegt, war gegen den Kos-
tenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die
Erinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG).
Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Be-
schwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht,
welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung ent-
scheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfle-
ger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- €
nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung
ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104
Rdn. 10; Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32).
Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwer-
deweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelas-
sen, nicht statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zu-
lassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere
nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-
scheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-
terworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211
m.w.N.).
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
AG Hagen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 16 C 372/05 -