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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – X ZB 6/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde

ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung

durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das

Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen

des Rechtspflegers entscheidet.

BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06 - AG Hagen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch

die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts Hagen vom 23. März 2006 wird auf ihre Kosten ver-

worfen.

Gründe

1

I. Die Klägerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestset-

zungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom

28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-

kommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9,-- €

zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbe-

schluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen

wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Kläge-

rin angegriffenen Beschluss vom 23. März 2006 die Erinnerung zurückgewie-

sen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbe-

schwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechts-

beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

3

II. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbe-

schwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht

oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine

Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen.

Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- € liegt, war gegen den Kos-

tenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die

Erinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG).

Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Be-

schwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht,

welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger über die Erinnerung ent-

scheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfle-

ger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- €

nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung

ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104

Rdn. 10; Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32).

4

Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des Rechtsbeschwer-

deweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelas-

sen, nicht statthaft. Für den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zu-

lassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere

nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-

scheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-

terworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211

m.w.N.).

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

AG Hagen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 16 C 372/05 -