Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 102/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni

2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

44.515 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-

schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der An-

walt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, ver-

pflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,

Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November

2001

- IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 507; Zugehör,

in Zuge-

hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit

einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher

Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht ver-

pflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen

zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrele-

vanten symptomatischen Rechtsfehler.

3

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-

sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Limburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 4 O 188/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 -