BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 102/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni
2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
44.515 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-
schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der An-
walt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, ver-
pflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November
- IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 507; Zugehör,
in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit
einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher
Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht ver-
pflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen
zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrele-
vanten symptomatischen Rechtsfehler.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 4 O 188/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 -