BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 222/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
15. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
30.979 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-
schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung
einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begrün-
dete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar.
Dabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder
erst später vereinbart und/oder gewährt wurde (BGHZ 112, 136, 138 f; 137,
267, 282; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1820; v.
1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 11).
Das Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass jede ohne Siche-
rungsabrede gewährte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als
Sicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabre-
de aus. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts
an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen
nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen
Klärung nicht zugänglich.
Die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO hat der anfechtende Insol-
venzverwalter zu beweisen; es genügt nicht, wie der Beschwerdeführer offen-
bar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners
(BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; HK-InsO/
Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 14).
Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der
Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungs-
rechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt.
Eine Divergenz zu BGHZ 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des Beru-
fungsgerichts, dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt die-
sen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten.
2. Auch zu § 133 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 InsO ist ein Zulassungsgrund
nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen,
dass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des
eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, oh-
ne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden sind.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 - 7 O 407/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2007 - 27 U 72/07 -