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BGH Urteil vom 01.06.2006 – IX ZR 159/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Juni 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 134
a) Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Dar-
lehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögens-
opfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durch-
setzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im
Sinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen.
b) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich,
weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes
wirtschaftliches Interesse verfolgt.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und
Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 25. November 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die klagende Bank gewährte mit Vertrag vom 28. Februar/6. März 2000
der S. AG und der S. Inc. einen Kontokor-
rentkredit in Höhe von 3 Mio. €. Mit diesem Kredit sollte der geplante Börsen-
gang der S. AG finanziert werden. Besichert wurde der Kredit durch
Höchstbetragsbürgschaften des Vorstandsvorsitzenden der AG - zugleich Ge-
schäftsführers der Schuldnerin - J. R. und des weiteren Vorstandsmit-
glieds K. B. . Die Bürgen sollten außerdem einen Teil ihres nicht an
der Börse platzierten Aktienkapitals der S. AG verpfänden. In dem Ver-
trag behielt sich die Klägerin vor, die Bestellung weiterer Sicherheiten nach billi-
gem Ermessen zu verlangen. Der Börsengang der S. AG erfolgte nicht.
Auch die Verpfändung unterblieb. Am 25. August 2000 stand das Girokonto der
Kreditnehmer mit 2.488.105,56 € im Soll. Die Klägerin drohte den Kreditneh-
mern die sofortige Kündigung des Kredits an, falls dieser nicht vollständig besi-
chert werde. Daraufhin verpfändete die Schuldnerin, die eine 100 %ige Tochter
der S. Se. ist, am 9. Oktober 2000 ihre Internet-Domain
"S. " an die Klägerin.
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Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 21. November 2000 wurde durch
Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. November 2000 das
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insol-
venzverwalter bestellt. Auch die anderen Gesellschaften der "S. "-Gruppe
sind in der Insolvenz.
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Der Beklagte veräußerte mit Zustimmung der Klägerin die Internet-
Domain "S. " für 383.468,91 €. Diesen Erlös nebst Zinsen verlangt die
Klägerin auf Grund ihres Pfandrechts heraus. Das Landgericht hat ihre Klage
abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt. Dagegen wen-
det sich dieser mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe das Pfandrecht
an der Internet-Domain der Schuldnerin wirksam und unanfechtbar erworben.
Eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 134 InsO liege
nicht vor. Die bloße Besicherung einer Forderung könne nicht in weitergehen-
dem Umfang angefochten werden als die Erfüllung. Die Sicherstellung sei ein
bloßes Hilfsgeschäft; die selbstständige Rückabwicklung eines solchen bezwe-
cke die Schenkungsanfechtung nicht. Die Verpfändung sei auch nicht deswe-
gen unentgeltlich erfolgt, weil sie von der Schuldnerin als Dritter vorgenommen
worden sei. Die Klägerin habe als Gegenleistung für die Pfandrechtsbestellung
auf die ansonsten mögliche fristlose Kündigung des Darlehensvertrages und
sofortige Fälligstellung des Saldos verzichtet. Auch habe die Schuldnerin ein
eigenes Interesse daran gehabt, dass die Kreditlinie für ihre Muttergesellschaft
bestehen bleibe. Andernfalls hätte diese keine Mittel mehr für die finanzielle
Unterstützung der Schuldnerin gehabt. Auch eine Anfechtbarkeit nach den
§§ 130 bis 133 InsO scheide aus.
II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Anfechtung aus § 134 InsO
durch.
1. Die Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich,
wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer
entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGHZ 141, 96, 100; BGH,
Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679; v. 25. Juni 1992
- IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422).
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Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin nicht verpflichtet, für die Schuld
der Muttergesellschaft eine Sicherheit zu bestellen. Die in dem Kreditvertrag
begründete Verpflichtung, das Darlehen ausreichend zu besichern, traf nur die
Kreditnehmer, nicht deren Tochtergesellschaften.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die bloße Sicherung einer Forde-
rung könne nicht in weitergehendem Umfang angefochten werden als die Erfül-
lung, trägt nicht. Wenn die Schuldnerin die Forderung der Klägerin erfüllt hätte,
unterläge diese Leistung ebenso der Schenkungsanfechtung. Denn die Schuld-
nerin war auch nicht zu einer Erfüllung der fremden Schuld verpflichtet. Im Üb-
rigen wäre der Anspruch auf Besicherung nicht etwa als ein minus in dem An-
spruch auf Erfüllung enthalten; er stellt vielmehr ein aliud dar (BGH, Urt. v.
2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83). Auch das Argument, die
Sicherstellung sei ein bloßes Hilfsgeschäft, ist anfechtungsrechtlich unhaltbar.
Ohne die Sicherstellung hätte ein Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners
eine - oft genug nahezu wertlose - Insolvenzforderung; infolge der Sicherstel-
lung hat er als Absonderungsberechtigter Aussicht auf vollständige Befriedi-
gung.
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2. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist allerdings ein Empfän-
ger, der für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung
an diesen oder einen Dritten erbringt (RGZ 60, 259, 265; BGHZ 141, 96, 99;
162, 276, 279; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 aaO S. 2423; v. 19. März 1998
- IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insofern in BGHZ 138, 291 ff nicht ab-
gedr.; v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958; zustimmend
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl.
§ 134 Rn. 18; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 9; Nerlich/Römermann,
InsO § 134 Rn. 16; ebenso schon zur Konkursordnung Jaeger/Henckel, KO
9. Aufl. § 32 Rn. 18).
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In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, das Ste-
henlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung könne ein ausglei-
chender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit
noch die Rückzahlung hätte erlangen können (RG JW 1913, 608, 609; LAG
Hamm ZIP 1985, 1262, 1265; OLG Köln WM 2005, 477; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 17, 25, 29, 33; Ganter WM 1998, 2081, 2084; vgl.
auch dens. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90
Rn. 180 sowie Jaeger/Henckel, aaO § 32 Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat
sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen gehabt. Bei der Besicherung einer
eigenen, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründeten Verbindlichkeit
stellt sie sich für ihn nicht, weil nach seiner Rechtsprechung die Besicherung
hier von vornherein entgeltlich ist (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03,
WM 2004, 1837, 1838; zustimmend Gerhardt LMK 2005, 14; ablehnend G. Pa-
pe WuB VI A. § 134 InsO 1.05; zum früheren Recht vgl. BGHZ 112, 136, 138 f.;
137, 267, 282).
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Wie das Stehenlassen einer Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter
dafür eine Sicherheit stellt, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Fal-
les nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Vertreter der
im Vorstehenden genannten Ansicht das Stehenlassen der Forderung berück-
sichtigen, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Dar-
lehensrückzahlungsanspruch nicht ohne weiteres hätte durchgesetzt werden
können, wenn er mangels Besicherung fällig gestellt worden wäre. Entgegen
der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-
nat geäußerten Auffassung handelt es sich bei der fraglichen Annahme nicht
um eine bloße Schlussfolgerung ohne tatsächliche Grundlage. Die Klägerin hat
selbst in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Kündigung des Kre-
dits "den sofortigen und unmittelbaren Ruin der S. AG und damit auch
der gesamten S. Gruppe bedeutet" hätte. War der Darlehensrückzah-
lungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirt-
schaftlich wertlos, hat die Klägerin mit dem Stehenlassen des Darlehens kein
Vermögensopfer erbracht (BGHZ 41, 298, 302 f.; 162, 276, 280; BGH, Urt. v.
22. Juli 2004, aaO; v. 30. März 2006, aaO S. 958; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 134 Rn. 31; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12). Damit fehlt es an einer
ausgleichenden Gegenleistung.
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Der Einwand der Revisionserwiderung, die Darlehensnehmer hätten
durch das Unterlassen der Kreditkündigung einen objektiv geldwerten Vorteil
erlangt, verfängt nicht. Da die Darlehensnehmer den bis dahin in Anspruch ge-
nommenen Kredit bereits verbraucht hatten und das Berufungsgericht nicht
festgestellt hat, dass die Klägerin weitere Verfügungen innerhalb der Kreditlinie
zugelassen hat, scheidet der geltend gemachte "Vorteil" als Gegenleistung aus.
Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem
früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung
ohne Bedeutung (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO
S. 958).
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3. Entgeltlich ist eine Besicherung nicht deswegen, weil der Sicherungs-
geber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse
verfolgt. Das Reichsgericht hatte für diesen Fall zwar Entgeltlichkeit angenom-
men (RG JW 1905, 442 Nr. 28; 1913, 608), und gelegentlich findet sich dieser
Standpunkt auch noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt in
dem Senatsurt. v. 19. März 1998 aaO S. 2599). In späteren Entscheidungen hat
der Senat jedoch auf dieses Merkmal verzichtet (vgl. BGHZ 141, 96, 99; BGH,
Urt. v. 30. März 2006 aaO S. 958). Es kommt nur darauf an, ob der Siche-
rungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermö-
gensopfer erbringt. Maßgebend ist hierbei in erster Linie der objektive Sachver-
halt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281). Das eigene wirt-
schaftliche Interesse des Schuldners an der Zuwendung für den Dritten kann
deshalb allenfalls ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein (vgl. Jaeger/Henckel, aaO
§ 32 Rn. 18; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 90 Rn. 180 a.E.; vgl.
ferner FK-InsO/Dauernheim, aaO § 134 Rn. 10), etwa dann, wenn der Schuld-
ner gerade durch die von ihm gewährte Sicherheit den Sicherungsnehmer dazu
veranlassen will, an den Dritten eine Gegenleistung zu erbringen. Vorausset-
zung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine werthaltige Gegenleistung han-
delt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu 2.).
III.
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Das Berufungsurteil kann deshalb - ohne dass auf die §§ 130 bis 133
InsO eingegangen werden muss - keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben,
und das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist - unter Zurückweisung der
Berufung der Klägerin - wiederherzustellen.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2003 - 28 O 4077/03 -
OLG München, Entscheidung vom 08.07.2004 - 19 U 1980/04 -