BGH Beschluss vom 17.09.2009 – Xa ZR 2/09
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009
durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision im Beschlusswege gemäß
§ 552a ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November
2009.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und
abgetretenem Recht seiner Ehefrau sowie seiner drei Kinder auf Zahlung in
Höhe von 840 € in Anspruch. Diese Ansprüche stützt er in erster Linie auf ver-
tragliche Anspruchsgrundlagen. Er macht eigenen Verdienstausfall in Höhe von
300 € geltend und verlangt für seine Ehefrau und die Kinder eine Entschädi-
gung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 540 €.
Hilfsweise stützt er diese Forderung auf Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004
des Parlaments und des Rats über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und
bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v.
17.2.2004, S. 1 ff.; im Folgenden: VO). Die Reisenden buchten bei der Beklag-
ten für den 2. Juli 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Larnaka
(Zypern) nach Damaskus und zurück. Der Hinflug sollte um 14.00 Uhr starten.
Da der Abflug in Frankfurt am Main jedoch erst mit fünfstündiger Verspätung
gegen 19.00 Uhr erfolgte, erreichten der Kläger und seine Familie den An-
schlussflug nach Damaskus nicht mehr und konnten erst am übernächsten Tag
dorthin weiterfliegen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
der Beklagten hatte Erfolg, sie führte im Ergebnis zur Abweisung der Klage. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das
Klagebegehren weiter.
II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass
das Nichterreichen eines Anschlussflugs bei Verspätung des Zubringerflugs
keine nach Art. 4 Abs. 3 VO ausgleichspflichtige Nichtbeförderung darstelle.
Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom
30. April 2009 (Xa ZR 78/08, EuZW 2009, 586). Nachdem der Bundesgerichts-
hof diese rechtsgrundsätzliche Frage bereits geklärt hat, liegen die Vorausset-
zungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor.
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ansprüche des Klägers nach Art. 4 Abs. 3 VO hat das Berufungsgericht
aus den Gründen des Urteils des Senats vom 30. April 2009 zutreffend ver-
neint.
Soweit die Revision die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenser-
satz und wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiterverfolgen will, ist sie
nicht zulässig. Wegen dieser - einen anderen Streitgegenstand betreffenden -
Ansprüche hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dies ergibt
sich aus der auf die Ansprüche aus der Verordnung zugeschnittenen Begrün-
dung des Berufungsgerichts für die Revisionszulassung, die Rechtssache habe
grundsätzliche Bedeutung und zudem erfordere die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da andere Ge-
richte in ähnlich gelagerten Fällen eine Nichtbeförderung bejaht hätten.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2008 - 30 C 66/08-71 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2008 - 16 U 128/08 -