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BGH Beschluss vom 18.09.2009 – 1 StR 438/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt- gart vom 15. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben ist. Jedenfalls schließt der Senat aus den Gründen, die der Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 unter 1c aus- geführt hat, aus, dass das Urteil auf einem möglichen Verfahrensver- stoß beruhen könnte.
Nack Elf Graf
Jäger Sander