Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2009 – IX ZR 168/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 21. September 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisi-

onsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonder-

fall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, beste-

hen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat

die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezo-

gen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldne-

rin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonde-

rungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus-

setzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist

(vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 -

LG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 S 188/08 -