BGH Beschluss vom 21.09.2009 – IX ZR 168/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 21. September 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisi-
onsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonder-
fall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, beste-
hen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat
die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezo-
gen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldne-
rin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonde-
rungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus-
setzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist
(vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 -
LG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 S 188/08 -