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BGH Urteil vom 21.02.2008 – IX ZR 255/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Februar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 91 Abs. 1
a) Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten
Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierung-
seinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten
Gläubiger liegen.
b) Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldneri-
sche Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten
insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Drit-
ten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn
abgetreten wird.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. August 2003 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der R. K. , die eine Universitäts-
buchhandlung betrieb (fortan: Schuldnerin). Im Juni 1999 bestellte sie der
Stadtsparkasse M. (fortan: Sparkasse) eine brieflose Grundschuld über
200.000 DM an einer Eigentumswohnung
in M. -S. . Anlass
war die Gewährung eines Gewerbedarlehens durch die Sparkasse über
120.000 DM. Nach der Zweckerklärung der Schuldnerin vom 16. Juni 1999 si-
cherte die Grundschuld alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder
befristeten Forderungen der Sparkasse gegen die Schuldnerin aus der bank-
mäßigen Geschäftsverbindung. Am 14. August 1999 schloss die Schuldnerin
mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag über 73.934,45 DM. Die
Darlehensurkunde führt als zu gewährende Sicherheit die Grundschuld über
200.000 DM
auf. Unter
der Überschrift
"Zweckbestimmungserklä-
rung/Rückgewähranspruch" heißt es:
"1.1.1 Die in dieser Urkunde bezeichnete Grundschuld nebst Zin- sen dient zur Sicherung des Sparkassendarlehens, soweit nicht eine weitergehende Zweckbestimmungserklärung vereinbart ist/wird.
Die Grundschuld nebst Zinsen sowie etwa der Sparkasse abgetre- tende Rückgewähransprüche dienen auch zur Sicherung aller vorbezeichneter sowie bereits bestehender Ansprüche der gegen den Darlehensnehmer.
1.1.2 Die Sparkasse darf die Sicherheiten ganz oder teilweise auf die übertragen.
1.1.3 Wird die Grundschuld ganz oder teilweise auf die über- tragen, so kann der Sicherungsgeber nach Erlöschen aller An- sprüche der - oder wenn die Grundschuld nicht valutiert wur- de - Rückgewähr der Grundschuld verlangen. ..."
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Im Jahre 2000 gewährte die Sparkasse der Schuldnerin erneut ein Dar-
lehen, welches durch die nämliche Grundschuld gesichert wurde.
Nachdem die Schuldnerin am 18. Juli 2003 Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hatte, kündigte die Sparkasse die von ihr gewähr-
ten Darlehen. Am 1. September 2003 trat sie einen mittelrangigen Teil der
Grundschuld in Höhe von 21.000 € an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom
16. September 2003 kündigte die Beklagte das Bauspardarlehen und bezifferte
ihre gegenwärtige Forderung auf 21.000,70 €. Im März 2004 wurde die Eigen-
tumswohnung veräußert. Aus dem Kaufpreis erhielt die Beklagte gegen Lö-
schung der Grundschuld 21.854,44 €.
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Der Kläger hält die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte für un-
wirksam, jedenfalls für anfechtbar. Er verlangt von der Beklagten in Höhe der
erlangten Deckung Zahlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da-
gegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der geltend ge-
machte Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus § 91 InsO in Verbindung mit
§ 812 BGB. Der maßgebliche Rechtserwerb sei mit der Bestellung der Grund-
schuld und der Abgabe der erweiterten Zweckbestimmungserklärung im Jahre
1999 abgeschlossen gewesen. Nach der Erklärung vom 14. August 1999 habe
die Grundschuld sowohl für die Forderungen der Sparkasse als auch für das
Bauspardarlehen der Beklagten als Sicherheit gedient. Für die Schuldnerin ha-
be somit schon im Jahre 1999 Klarheit bestanden, dass sie die Grundschuld
nur zurückerhalten werde, wenn die genannten Forderungen ausgeglichen wür-
den. In dieser Höhe sei die Eigentumswohnung belastet und ihrer Verfügungs-
befugnis entzogen gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hätte die
Sparkasse den streitigen Teil der Grundschuld nicht zurückgewähren müssen,
weil die Schuldnerin der Beklagten die Rückzahlung des Bauspardarlehens in
Höhe des später zugeteilten Betrages noch geschuldet habe. Deshalb habe die
Beklagte den Erlösanteil mit Recht einbehalten.
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Für eine Insolvenzanfechtung sei mangels einer objektiven Gläubigerbe-
nachteiligung kein Raum. Der Gegenstand der Anfechtung müsse ohne die an-
gefochtene Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Schuldners gehö-
ren, also dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden haben. Dies sei hier - wie
ausgeführt - nicht der Fall.
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II.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der In-
solvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam er-
worben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine
Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
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a) Die Vorschrift erfasst nur den Erwerb von Gegenständen der Insol-
venzmasse (§§ 35, 36 Abs. 2 InsO). Das insolvenzfreie Vermögen des Schuld-
ners (§ 36 Abs. 1 InsO) wird von ihr ebenso wenig betroffen wie Maßnahmen,
die ausschließlich der Erhaltung bereits bestehender Rechte dienen (Küb-
ler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91
Rn. 14 f). Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO ist entscheidend, ob ein Ver-
mögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder
teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für
ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-
rückzuerlangen (BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR
102/03, WM 2007, 370, 372). Neben der Begründung von neuen Rechten an
Vermögensgegenständen des Schuldners kommt auch die Erweiterung bereits
bestehender Rechte zu Lasten der Masse in Betracht, wobei sich die Unwirk-
samkeitsfolge
dann
auf
die Rechtserweiterung
beschränkt
(Küb-
ler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91
Rn. 14). Da die Übertragung eines bereits bestehenden Rechts die Rechtsstel-
lung der Insolvenzgläubiger regelmäßig nicht beeinträchtigt, fällt die Zession
grundsätzlich nicht unter § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001
- IX ZR 419/98, ZIP 2002, 407, 408; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 91
Rn. 16).
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b) Dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig keine Insol-
venzforderungen entstehen können, ergibt sich bereits aus § 38 InsO. Die Vor-
schrift des § 91 InsO entfaltet deshalb dort ihre konstitutive Wirkung, wo sich
die Masseschmälerung nicht im Erwerb eines Rechts an einem massebefange-
nen Gegenstand niederschlägt, sondern die Masse unter Verstoß gegen die
Haftungsordnung in anderer Weise verkürzt wird (Jaeger/Windel, InsO § 91
Rn. 8).
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aa) Hierzu rechnen der Verlust einer Einrede, namentlich bei der Valutie-
rung nicht akzessorischer Sicherungsrechte, sowie die Verkürzung des Masse-
bestandes, falls diese sich als unmittelbare oder mittelbare Folge eines Gläubi-
ger- oder Schuldnerwechsels ergibt. Der durch die Abtretung der Grundschuld
bewirkte Gläubigerwechsel mag für sich als wirksam erachtet werden, lässt
aber den Bestand der Masse unverändert (vgl. Jaeger/Windel, aaO § 91 Rn. 8).
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Im Streitfall hat der Kläger gegen die Abtretung der Grundschuld nach
Verfahrenseröffnung an die Beklagte den Einwand erhoben, durch sie sei der
bis dahin ungesicherte Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Bauspar-
darlehens nachträglich unter Deckung genommen worden. Ein solcher Einwand
kann erheblich sein. Wird durch die Zession der Masse die ihr zuvor zustehen-
de Einrede der mangelnden Valutierung abgeschnitten, führt dies zu einer Ver-
tiefung der Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld. Deshalb fällt in
der Insolvenz des Grundstückseigentümers der Verlust der Einrede der Nicht-
valutierung in den durch § 91 Abs. 1 InsO geschützten Bereich (BGH, Urt. v.
30. Oktober 1974 - VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122; v. 20. Dezember 2001
- IX ZR 419/98, aaO S. 408; Jaeger/Windel, aaO § 91 Rn. 41 in Verbindung mit
31; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 33).
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bb) Dieses Ergebnis wird durch folgende vergleichende Betrachtung bes-
tätigt: Wird das mit einer Grundschuld belastete Grundstück im Wege der
Zwangsversteigerung verwertet, muss die Bank den Erlös als Surrogat aus dem
durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschenen Grundpfandrecht
(§ 91 Abs. 1 ZVG) zur Abdeckung der gesicherten Ansprüche verwenden (vgl.
Epp,
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 94
Rn. 370). Verbleibt bei einer ganz oder teilweise nicht mehr valutierten Grund-
schuld ein Übererlös, der auch nicht einem der nachrangigen Grundpfandgläu-
biger zusteht, ist der auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallende
Erlösanteil dem Rückgewährberechtigten zu überlassen, der seinen Anspruch
notfalls mit dem Widerspruch gegen den aufgestellten Teilungsplan verfolgen
kann (vgl. Epp, in Bankrechts-Handbuch aaO § 94 Rn. 374). Wird das belastete
Grundstück - wie hier - freihändig verwertet, gelten für die Erlösverteilung die-
selben Grundsätze, weil die Veräußerung des Grundstücks den Rückgewähr-
anspruch grundsätzlich unberührt lässt (BGH, Urt. v. 2. Mai 1990 - XII ZR
20/89, WM 1990, 1253, 1255; Jacoby in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch
der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 8 Rn. 203).
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2. Diese Grundsätze führen im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung des
§ 91 Abs. 1 InsO. Insbesondere liegt kein Fall einer insolvenzrechtlich unzuläs-
sigen Unterdeckungnahme des Bauspardarlehens der Beklagten vor.
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a) Die Sparkasse und die Schuldnerin haben im Zusammenhang mit der
Ausreichung des Gewerbedarlehens im Juni 1999 und des Bauspardarlehens
im August 1999 Sicherungsvereinbarungen getroffen. Diese Zweckerklärungen,
auch die Erweiterungen, konnten formfrei abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v.
3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, ZIP 1997, 1229, 1230; Ganter, in Bankrechts-
Handbuch aaO § 90 Rn. 178; Jacoby, Handbuch aaO Teil 8 Rn. 184 f). Gegen
die Wirksamkeit der Sicherungsvereinbarungen erhebt die Revision auch keine
Rügen.
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b) Das Berufungsgericht hat die Zweckerklärung der Schuldnerin in dem
zweiten Darlehensvertrag vom 14. August 1999 dahin ausgelegt, dass die
Grundschuld als Sicherheit sowohl für Forderungen der Sparkasse als auch für
Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin aus dem Bauspardarlehen
zu dienen bestimmt war. Diese Auslegung wird von der Revision hingenommen.
Sie ist im Übrigen nahe liegend. Nach dem Wortlaut ist die "weite Zweckerklä-
rung" aus dem ersten Darlehensvertrag durch eine "enge Zweckerklärung" er-
gänzt worden, die das gewährte Bauspardarlehen in die ursprüngliche Zweck-
vereinbarung einbezieht. Derartige Erweiterungen des Sicherungszwecks sind
üblich und angemessen (vgl. Epp, in Bankrechts-Handbuch aaO § 94 Rn. 305;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 159).
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c) Die Aufnahme von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck der
Grundschuld ist rechtlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR
167/04, ZIP 2005, 1024, 1025) und setzt entgegen der Auffassung des Klägers
nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem begünstigten
Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Nach allgemeiner
Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer nicht akzessori-
schen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein
Treuhandverhältnis (BGHZ 133, 25, 30). Nutzt der Schuldner den nicht mehr
valutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur erneuten Kreditbeschaffung
aus, dass er ihn sich von einem anderen Kreditgeber erneut beleihen lässt, so
wird dies in der Regel im Wege einer dreiseitigen Abrede unter förmlicher Ein-
beziehung des Dritten geschehen (für die Briefgrundschuld vgl. MünchKomm-
InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 159). Dies ist jedoch nicht zwingend (vgl. BGH,
Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR 167/04, aaO S. 1025). Fehlt es an besonderen Ab-
sprachen, ist die Abtretung der Grundschuld ohne Einfluss auf den Rückge-
währanspruch, weil der Zessionar die schuldrechtliche Rückgewährverpflich-
tung des übertragenden Gläubigers nicht übernimmt. Der Eigentümer kann
dann nur unter den Voraussetzungen der §§ 1192, 1157, 1169 BGB den Rück-
gewähranspruch als dauernde Einrede erheben, letztlich auch vom Zessionar
Rückgewähr verlangen (BGHZ 108, 237, 243; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984
- IX ZR 142/83, WM 1985, 12, 13; Ganter, in Bankrechts-Handbuch aaO § 90
Rn. 405; Jacoby, Handbuch aaO Teil 8 Rn. 206). Außerhalb der Insolvenz
konnte die Schuldnerin deshalb, solange das Bauspardarlehen offen stand, we-
der gegenüber der Sparkasse noch gegenüber der Beklagten den Einwand der
Nichtvalutierung der Grundschuld erheben.
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d) Dieses Ergebnis widerspricht nicht insolvenzrechtlichen Wertungen.
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aa) Die Schuldnerin und die Sparkasse haben die Erweiterung der Siche-
rungsvereinbarung in unverdächtiger Zeit vorgenommen. Sie verstieß weder
gegen §§ 81, 91 InsO noch unterfiel sie nach dem insoweit unstreitigen Sach-
verhalt der Insolvenzanfechtung. Es fehlt bereits an einer objektiven Gläubiger-
benachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO), weil die Erweiterung der Treuhandabrede
Zug um Zug gegen die Auszahlung des Bauspardarlehens gewährt worden ist
(vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 159).
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bb) Die zu § 94 ff InsO ergangene Rechtsprechung des Senats zum Ver-
schieben von Sicherheiten zugunsten der Gläubiger nicht gesicherter Forde-
rungen ist nicht einschlägig. Insbesondere lässt sich der vorliegende Fall nicht
mit den Sachverhalten vergleichen, die Grundlage der Entscheidungen zu der
insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit von Konzernverrechnungsklauseln waren
(vgl. BGHZ 160, 107, 110 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04,
ZIP 2006, 1740, 1741). Diese Rechtsprechung besagt im Kern, dass eine Ver-
einbarung mit dem Schuldner, die darauf hinausläuft, eine Aufrechnungsmög-
lichkeit "für den, der sie in der Krise benötigt", zu schaffen, mit dem erklärten
Ziel der Insolvenzordnung, die Masse im Interesse der Gläubigergleichbehand-
lung zusammenzuhalten, nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2006
- IX ZR 152/04, aaO S. 1741). Im Streitfall haben sich die Darlehensgläubiger
außerhalb der Krise nicht vorbehalten, erst nach Eintritt der Insolvenz darüber
zu entscheiden, ob die Forderung der Sparkassen oder die der Beklagten dem
Anspruch der Masse auf Rückgewähr der Grundschuld entgegengesetzt wer-
den solle. Die bestellte Grundschuld sicherte vielmehr voll umfänglich beide
Forderungen; die im Raum stehende Einrede der Nichtvalutierung griff deshalb,
ohne dass es zusätzlicher Erklärungen der Gläubiger bedurfte, erst durch, wenn
der Schuldner neben den Krediten der Sparkasse auch das Bauspardarlehen
zurückgeführt hatte.
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cc) Schließlich ergibt sich für den Kläger nichts aus der von ihm heran-
gezogenen Rechtsprechung des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz
(BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Das Urteil stellt
nicht den von dem Kläger bemühten allgemeinen Rechtssatz auf, dass aus ei-
ner treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts (dort: Globalzession)
kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden könne.
Die Besonderheit des damals entschiedenen Falles bestand darin, dass die zur
Sicherheit abgetretene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner mit
dessen Zahlung an die Anfechtungsgegnerin erloschen war. Diese hatte nur
einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Sicherungsnehmerin, die ihr über-
tragenen Sicherheiten, zu denen die getilgte Forderung gehörte, auch für sie zu
verwalten. Dieser schuldrechtliche Anspruch hat nicht die Absonderungskraft,
um im Falle des Sicherheitentausches den nur schuldrechtlich Berechtigten an
der Ersatzsicherheit wie einen ursprünglich Berechtigten teilhaben zu lassen
(BGH, Urt. v. 2. Januar 2005 - IX ZR 181/03, aaO S. 1653). Im Streitfall ist das
Sicherungsrecht dagegen nicht untergegangen; es hatte vielmehr - vor und
nach der Abtretung - in Ansehung des Bauspardarlehens Bestand. Ein weiter-
gehendes Absonderungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR
419/98, aaO S. 408) ist durch die Abtretung auch aus diesem Blickwinkel nicht
entstanden.
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3. Sollte, wie die Revision geltend macht, die Sparkasse übersichert ge-
wesen sein, kann dies nur Einwände gegenüber dieser Gläubigerin begründen.
An der Rechtslage gegenüber der Beklagten ändert eine Übersicherung der
Sparkasse nichts.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2006 - 29 O 25502/05 -
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 3787/06 -