Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.09.2009 – IX ZR 239/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 21. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.500 € festge-
setzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Der Hauptangriff der Beschwerde gilt der Beurteilung des Berufungsge-
richts, der auf Mangelbeseitigung und damit auf eine Leistung gerichtete Klage-
antrag 1 sei trotz der angezeigten Masseunzulänglichkeit zulässig, weil das
Verteilungsverfahren nach § 60 KO nur für Masseschulden gelte, die Ansprüche
auf einen Geldbetrag betreffen. Damit ist die Frage angesprochen, ob das für
den Fall des § 60 KO anerkannte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, wel-
ches das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen lässt, auf die
in § 60 KO genannten Ansprüche wegen Geldbeträgen beschränkt ist oder
auch Ansprüche erfasst, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, aber
im Zuge der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu einer Geldforderung
werden können. Diese Rechtsfrage ist bisher, soweit ersichtlich, in Rechtspre-
chung und Literatur nicht beantwortet worden. Sie betrifft jedoch die Rechtslage
unter Geltung der am 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen Konkursord-
nung. Die entsprechenden Vorschriften der seit dem 1. Januar 1999 geltenden
Insolvenzordnung (§§ 209, 210 InsO) enthalten eine Beschränkung auf Ansprü-
che wegen Geldforderungen nicht mehr (vgl. dazu die Begründung zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2443 S. 220 zu § 321). Für
künftige, nach der Insolvenzordnung zu beurteilende Fälle wird die Frage des
Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum
Gegenstand haben, deshalb neu und möglicherweise anders zu beantworten
sein. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigendes Bedürfnis nach einer Klä-
rung der Rechtslage unter dem auslaufenden Recht der Konkursordnung be-
steht unter diesen Umständen nicht (vgl. zur Zulassungswürdigkeit bei auslau-
fendem Recht allgemein BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM
2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abge-
druckt).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/18 O 136/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 1 U 17/07 -