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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – VI ZB 76/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 519

Zur Auslegung der Berufungsschrift bei einer Falschbezeichnung des Beru-

fungsklägers.

BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08 - OLG Zweibrücken

LG Kaiserslautern

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss

des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-

brücken vom 30. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ent-

scheiden haben wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

43.001,49 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erlitt am 6. Mai 2000 einen Verkehrsunfall, bei dem sie er-

heblich verletzt wurde. Sie hat den Beklagten zu 1 als Unfallverursacher und die

Beklagte zu 2, die K. Versicherungs AG, als Haftpflichtversicherer des

Unfallgegners auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch

genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. März 2008 über-

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wiegend stattgegeben. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklag-

ten am 17. März 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008,

beim Oberlandesgericht eingegangen per Telefax am 11. April 2008, hat die

Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt und dabei als Berufungsklägerin

zu 2 die "Wü. und W. Versicherungs-AG" angegeben. In dem

Schriftsatz, der am 14. April 2008 nochmals unter Beifügung einer Ausfertigung

des angefochtenen Urteils eingegangen ist, ist ausgeführt, die Beklagte zu 2

trage nach Verschmelzung einen neuen Namen, der sich auf die Parteibezeich-

nung auswirke: Die K. Beamtenversicherung sei auf die K.

Versicherungs AG verschmolzen und Letztgenannte sei auf die W.

verschmolzen, die mit der Wü. nun eine Aktiengesellschaft bilde.

Die Bezeichnung habe sich ohne sonstige Auswirkungen in den verantwortli-

chen Personen geändert, so dass eine Berichtigung genüge. Mit Beschluss

vom 24. Juli 2008, zugestellt am 30. Juli 2008, hat das Oberlandesgericht der

Prozessbevollmächtigten den Hinweis erteilt, die Berufung der Berufungskläge-

rin zu 2 sei mangels eigener Beschwer unzulässig. Am 8. August 2008 hat die

Prozessbevollmächtigte im Namen der Beklagten zu 2 unter der Bezeichnung

"W. Versicherungs-AG" äußerst hilfsweise Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Beru-

fung der "Wü. und W. Versicherungs-AG" als unzulässig

verworfen, weil diese Partei nicht existent sei. Eine Umdeutung oder Heilung

des Bezeichnungsmangels in ein Rechtsmittel der Beklagten zu 2 komme nicht

in Betracht, weil keine offensichtliche Falschbezeichnung vorliege. Die Pro-

zessbevollmächtigte habe vielmehr ausdrücklich und schlüssig dargelegt, dass

die nicht existente Berufungsklägerin durch Verschmelzung entstanden und

Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2 sei. Deren Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Ober-

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landesgericht als unzulässig zurückgewiesen, weil die fehlende Angabe eines

Rechtsmittelklägers einen inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift darstelle,

der nicht im Wege der Wiedereinsetzung geheilt werden könne. Dessen unge-

achtet sei der Wiedereinsetzungsantrag auch verspätet gestellt worden, denn

die Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden sich die Beklagte zu 2 zurech-

nen lassen müsse, habe spätestens mit der Vorlage der Handelsregisterauszü-

ge am 10. Juli 2008 Kenntnis von der Falschbezeichnung der Berufungskläge-

rin zu 2 gehabt. Im Übrigen sei die Fristversäumung auch deswegen nicht ohne

Verschulden erfolgt, weil die Prüfung der korrekten Partei und ihrer richtigen

Bezeichnung zu den anwaltlichen Kardinalpflichten gehöre.

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Gegen diesen Beschluss wenden sich die "Wü. und W.

Versicherungs-AG" und die Beklagte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575,

576 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die

Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Das Berufungsgericht hat durch

seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten zu 2 auf Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-

staatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den

Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba-

rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE

41, 23, 26; 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999,

3701, 3702; BGHZ 151, 221, 227).

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1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum

notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die An-

gabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus

der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unter-

lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-

rufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom

19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom

7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000

- VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.). Dabei sind vor allem an die eindeu-

tige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei

verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung

muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein

(vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637

m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die

Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Be-

zeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Beru-

fungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden

(vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; BGH, Be-

schluss vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770). Dabei sind, wie

auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des

jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

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2. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien

nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erforder-

nisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfah-

rensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten

Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensab-

laufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfah-

rens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar

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sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO

m.w.N.). Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleis-

teten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfah-

rensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr

zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140

m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder feh-

lerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern,

wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine ver-

nünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsur-

teil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - aaO und Senatsbeschluss vom

7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, S. 252).

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3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht

die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 nicht mit der Begründung ver-

neinen, das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom 10. April 2008 nicht

rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenen Verständ-

nis dieser Rechtsmittelschrift konnten hinsichtlich der Rechtsmittel führenden

Partei keine vernünftigen Zweifel aufkommen.

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Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, dass das erstin-

stanzliche Urteil von Seiten der Beklagten zu 2 angegriffen worden ist. Aus die-

sem Grund konnte das Berufungsgericht der Klägerin als Rechtsmittelgegnerin

ohne Weiteres die Rechtsmittelschrift zustellen. Es bestand auch keine Ver-

wechslungsgefahr. Zwar war in der Berufungsschrift die "Wü. und W.

Versicherungs-AG" als Beklagte zu 2 und Berufungsklägerin auf-

geführt, während in Wirklichkeit die "W. Versicherungs-AG" die-

se Parteirolle innehaben sollte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts begründete diese Falschbezeichnung indessen keinen Zweifel daran,

dass das landgerichtliche Urteil von dem beschwerten Haftpflichtversicherer

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angefochten wurde. Dies ist die "W. Versicherungs-AG", die die

Prozessbevollmächtigte in der Berufungsschrift irrtümlicherweise als "Wü.

und W. Versicherungs-AG" bezeichnet hat.

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Einer Auslegung der Berufungsschrift dahin gehend, dass Berufungsklä-

gerin zu 2 die "W. Versicherungs-AG" sein sollte, stehen entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts die in der Berufungsschrift enthalte-

nen Ausführungen zur Bezeichnung der Berufungsklägerin nicht entgegen. Dort

ist nämlich nicht vorgetragen, dass die "Wü. und W. Ver-

sicherungs-AG" durch Verschmelzung entstanden und Rechtsnachfolgerin der

Beklagten zu 2 sei. Vielmehr heißt es dort lediglich, die K. Beamtenver-

sicherung sei auf die K. Versicherungs AG verschmolzen und Letztge-

nannte sei auf die W. verschmolzen, die mit der Wü. nun

eine Aktiengesellschaft bilde. Von einer Verschmelzung auf eine Gesellschaft

mit dem Namen "Wü. und W. Versicherungs-AG" ist nicht

die Rede. Auf welche Weise die fälschlicherweise unter dieser Bezeichnung

aufgeführte Berufungsklägerin zu 2 entstanden und Rechtsnachfolgerin der Be-

klagten zu 2 geworden sein soll, lässt sich der Berufungsschrift gerade nicht

entnehmen.

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Bei dieser Sachlage begegnet die von den Beklagten im Berufungs-

rechtszug vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der Berufungsklägerin

zu 2 keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 -

aaO m.w.N.).

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4. Da die Berufung der Beklagten zu 2 somit fristgemäß eingelegt wor-

den ist, erweisen sich ihr vorsorglich gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch und

die insoweit in dem angefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung des Be-

rufungsgerichts als gegenstandslos.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge v. Pentz

Vorinstanzen:

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 12.03.2008 - 4 O 158/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 U 41/08 -