Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.05.2000 – VI ZB 12/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller,

Dr. Dressler und Wellner

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) werden der

Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

vom 9. März 2000 aufgehoben und die Sache an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

Klage gegen die den gleichen Nachnamen tragenden P.T. und L.T. erhoben.

Hierauf bestellte sich Rechtsanwältin S. für den nunmehrigen Beschwerdefüh-

rer P.T. als Beklagten zu 1), was der Numerierung in der Klagebegründungs-

schrift entsprach. Im Protokoll des Termins vor dem Landgericht vom 14. Juli

1999 wurde die Reihenfolge der Beklagten umgekehrt und der Beschwerdefüh-

rer als Beklagter zu 2) bezeichnet. In diesem Termin erging gegen den nun-

mehr als Beklagten zu 1) bezeichneten L.T. Teilversäumnisurteil über

36.269,29 DM nebst Zinsen.

Mit Teilurteil vom 27. August 1999 wurde der Beschwerdeführer als Be-

klagter zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1)

36.269,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde seiner Prozeßbevoll-

mächtigten am 23. September 1999 zugestellt. Mit am 1. Oktober 1999 bei Ge-

richt eingegangenem Schriftsatz, dem eine vollständige Kopie des angefochte-

nen Urteils beigefügt war, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt W., Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

und hierbei L.T. als Beklagten zu 1) und Berufungskläger bezeichnet. Nach-

dem die Klägerin Erteilung des Rechtskraftvermerks für das Teilversäumnisur-

teil vom 14. Juli 1999 gegen den Beklagten zu 1) beantragt hatte, wies das Be-

rufungsgericht Rechtsanwalt W. darauf hin, daß die Berufung vom 1. Oktober

1999 unzulässig sei, weil das Teilurteil vom 27. August 1999 lediglich den Be-

klagten zu 2) betreffe, während gegen den Beklagten zu 1) schon früher ein

Teilversäumnisurteil ergangen sei. Rechtsanwalt W. beantragte hierauf mit

Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 Berichtigung des Rubrums dahin, daß der

Vorname des Berufungsklägers "P." statt "L." laute. Auch wenn die Parteibe-

zeichnung in der Berufungsschrift falsch gewesen sei, habe sich aus dem bei-

gefügten Urteil eindeutig ergeben, daß das Rechtsmittel vom Beschwerdefüh-

rer eingelegt werde, da nur dieser durch die angefochtene Entscheidung be-

schwert sei. Zugleich legte er für diesen vorsorglich nochmals Berufung ein,

verbunden mit dem Antrag, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Mit Beschluß vom 9. März 2000 hat das Berufungsgericht den Antrag auf

Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 2) als

unzulässig verworfen. Die Berufung des Beklagten zu 1) vom 1. Oktober 1999

könne nicht als Berufung des Beklagten zu 2) ausgelegt werden, so daß dieser

erst am 1. Dezember 1999 und damit zu spät Berufung eingelegt habe. Wie-

dereinsetzung könne nicht gewährt werden, da der Prozeßbevollmächtigte des

Beschwerdeführers hätte prüfen müssen, in wessen Namen er Berufung einle-

gen solle.

Gegen diesen am 23. März 2000 zugestellten Beschluß hat der Be-

schwerdeführer mit am 5. April 2000 eingegangenem Schriftsatz sofortige Be-

schwerde eingelegt.

II.

Das gemäß § 519 b ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechts-

mittel erweist sich in der Sache als begründet.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß

strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers

zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum

Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das

Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998

- VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November

1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, wenn in

der Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnet

ist, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht

identisches Rechtssubjekt bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 -

VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499). Das bedeutet jedoch nicht, daß die erforderli-

che Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch

dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch

im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden

Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO)

und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß

vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt nicht

nur bei einer Vertauschung der Parteirollen, wie sie dem Senatsurteil vom

13. Oktober 1998 (aaO) zugrunde liegt, sondern auch dann, wenn wie im

Streitfall die Verwechslung innerhalb einer aus mehreren Personen bestehen-

den Parteiseite erfolgt ist. Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei

verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung

Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Se-

natsurteil vom 15. Dezember 1998

(aaO) sowie Senatsbeschluß vom

7. November 1995 (aaO)).

2. Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auch

nicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittel-

klägers auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils

für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, wenn wie im

Streitfall eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht bei-

gefügt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).

Soweit dem angefochtenen Beschluß entnommen werden könnte, daß

bei eindeutiger, jedoch fehlerhafter Bezeichnung des Berufungsklägers kein

Raum für eine Auslegung sei, findet diese Auffassung in dem vom Berufungs-

gericht herangezogenen Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. Juli 1998 (aaO)

keine Stütze, auch wenn der Leitsatz dieses Beschlusses mißverständlich sein

mag. Ausweislich der Gründe ist dort die Ermittlung der richtigen Berufungs-

klägerin bei deren eindeutiger, tatsächlich jedoch fehlerhafter Angabe in der

Berufungsschrift im Ergebnis daran gescheitert, daß der Berufungsschrift das

erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt war. Auch das Senatsurteil vom

15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift für

sich genommen auslegungsbedürftig sein muß. Vielmehr ist ausschlaggebend,

ob im Fall einer Diskrepanz zwischen der Parteibezeichnung in der Berufungs-

schrift und dem tatsächlich Gewollten, wie sie hier vorliegt, aus den beigefüg-

ten Unterlagen und insbesondere dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei fest-

gestellt werden kann, wer Rechtsmittelführer ist. Wie der Senat im Urteil vom

15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung

unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu

den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutba-

rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren

(BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Anga-

ben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deut-

lich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-

RR 1999, 938).

Tatsächlich hat das Berufungsgericht denn auch eine Auslegung vorge-

nommen, hierbei jedoch die Anforderungen an die zweifelsfreie Kenntlichma-

chung des Rechtsmittelführers überspannt. Entscheidend ist nämlich, daß der

als Berufungskläger bezeichnete Beklagte zu 1) durch das angefochtene Urteil

des Landgerichts nicht beschwert war. Insofern unterscheidet sich der vorlie-

gende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die dem Beschluß des BGH

vom 16. Juli 1998 (aaO) und dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 (aaO)

zugrunde liegen. Im letztgenannten Urteil hat der Senat darauf hingewiesen,

daß die Person des Rechtsmittelführers bei vernünftiger Betrachtung zweifels-

frei zu erschließen gewesen wäre, wenn der Berufungsschrift eine Urteilsab-

schrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der

Parteien beschwert war. Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessen

Sicht hier maßgeblich ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), aus

dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daß

durch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der vom

Berufungsgericht erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor des

landgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) ne-

ben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet,

ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der Be-

klagte zu 2) in Betracht kam.

Deshalb mußte die Auslegung der am 1. Oktober 1999 und mithin frist-

gerecht eingegangenen Berufungsschrift zum Ergebnis führen, daß der Be-

klagte zu 2) als Berufungskläger anzusehen war, so daß das Berufungsgericht

die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 vorsorglich eingelegte nochmalige

Berufung nicht als unzulässig verwerfen durfte, sondern diese als gegen-

standslos zu behandeln hatte. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entschei-

dung über das vorsorgliche Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers.

Vielmehr war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner