BGH Urteil vom 22.09.2009 – Xa ZR 77/08
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. April 2008 verkün-
dete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an einen ande-
ren Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Tochter, die Rückzahlung
eines dieser zugewendeten Betrages von 100.000,00 DM.
In einem vorausgegangenen Verfahren behauptete die Klägerin in erster
Instanz, sie habe der Beklagten den Betrag von 100.000,00 DM als Darlehen
zur Verfügung gestellt. Dem widersprach die Beklagte und behauptete, die Klä-
gerin habe ihr das Geld geschenkt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die
Klägerin den ihr obliegenden Beweis, es habe sich um ein Darlehen gehandelt,
nicht geführt habe. Die Klägerin legte Berufung ein und stützte die Klage in der
Berufungsbegründung nicht mehr auf einen Rückzahlungsanspruch aus Darle-
hen, sondern machte geltend, die Geschäftsgrundlage für die Schenkung sei
weggefallen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil
die Klägerin nicht die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebende Be-
schwer bekämpfe. Der in zweiter Instanz verfolgte Anspruch auf Vertragsan-
passung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage betreffe einen anderen
Streitgegenstand als der erstinstanzlich geltend gemachte Rückzahlungsan-
spruch aus Darlehen, weil er auf einer in wesentlichen Punkten geänderten
Tatsachengrundlage beruhe.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin nunmehr erneut die
Rückzahlung der 100.000,00 DM (51.129,19 €) nebst Zinsen, weil die Ge-
schäftsgrundlage der Schenkung oder unbenannten Zuwendung weggefallen
sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Grund für eine
Rückabwicklung der Zuwendung bestehe. Die hiergegen gerichtete Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-
gebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Klage sei unzulässig, weil der Streitgegenstand identisch mit demje-
nigen des Vorprozesses sei. Die rechtskräftige Klageabweisung im Vorprozess
stehe daher der erneuten Klage entgegen. Die Klage sei im Übrigen aber auch
unbegründet. Der Betrag von 100.000,00 DM sei bestimmungsgemäß zur Til-
gung eines Kredits verwendet worden, den allein der Ehemann der Beklagten
aufgenommen habe. Deshalb fehle es schon an einer Zuwendung an die Be-
klagte. Aber auch wenn man eine solche bejahen wolle, so verstoße die Auf-
rechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage nicht gegen Treu und Glau-
ben.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Es erscheint zweifelhaft, ob das Berufungsgericht zu Recht angenom-
men hat, das jetzige Klagebegehren und die Klage im Vorprozess beträfen
denselben Streitgegenstand. Denn die tatbestandliche Grundlage eines An-
spruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäfts-
grundlage bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltli-
chen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die Geschäfts-
grundlage der Zuwendung entfallen ist. Die tatbestandliche Grundlage eines
Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens, wie er in erster Instanz des Vor-
prozesses geltend gemacht worden ist, ist hingegen die mit der Begründung
einer Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene Zurverfü-
gungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe. Die jeweiligen für die
Anspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte unterscheiden sich
daher wesentlich.
Jedoch kann dies im Ergebnis offenbleiben. Denn auch wenn mit dem
Berufungsgericht eine Identität der Streitgegenstände anzunehmen wäre, durfte
das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht von
einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage im Vorprozess ausgehen. Bei der
Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines eine Leistungsklage abwei-
senden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils heran-
zuziehen. Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leis-
tungsklage abweisenden Urteils ist danach anzunehmen, wenn dem Urteil zu
entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst aus-
gespart hat. Ist der Entscheidung der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen,
über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und
dem Kläger so eine Klage unter dem - bewusst ausgesparten - rechtlichen Ge-
sichtspunkt auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vor-
zubehalten, so ist der Umfang der materiellen Rechtskraft dadurch beschränkt
(BGH, Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleis-
te m.w.N.). Indem das Berufungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren in
dem Begehren nach Rückzahlung einer schenkweisen Zuwendung wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Klageänderung gegenüber der erstin-
stanzlich beanspruchten Rückzahlung eines Darlehns gesehen hat und aus
diesem Grund die Berufung mangels Angriffs gegen die Beschwer durch das
Ersturteil als unzulässig verworfen hat, hat es deutlich gemacht, dass es den
Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrund-
lage einer Schenkung entschieden hat. Der Klägerin war deshalb eine hierauf
gestützte Klage vorbehalten.
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils kommt es unter diesen
Umständen nicht an. Da das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Klage
bereits unzulässig sei, gilt die Hilfsbegründung, die sich zur Begründetheit der
Klage verhält, als nicht geschrieben (BGH, Beschl. v. 26.05.1994 - III ZB 17/94,
NJW 1994, 2098, 2099).
Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der nach § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen
anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, dem auch
die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens
zu übertragen ist. Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erhe-
ben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3 O 269/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2008 - 5 U 28/08 -