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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 StR 325/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Marburg vom 7. April 2009
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in sieben Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch in den Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 7
der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur
Schuldspruchänderung und Aufhebung in dem aus der Urteilsformel ersichtli-
chen Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die
Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen Überprü-
fung nicht standhält. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der An-
geklagte im Fall 1 der Urteilsgründe 10 kg minderwertiges Cannabisharz zum
Weiterverkauf erworben. Nach Reklamation erklärte sich sein Lieferant bereit,
zum Ersatz 10 kg Marihuana zu liefern. Dies geschah in sechs Teillieferungen;
nach deren Abschluss gab der Angeklagte das minderwertige Cannabisharz
zurück. Das Landgericht hat die Ersatzlieferungen als jeweils selbständige Fälle
(2 bis 7) des Handeltreibens angesehen und Einzelstrafen von jeweils einem
Jahr und sechs Monaten verhängt; für die Tat 1 hat es eine Einzelstrafe von
zwei Jahren festgesetzt.
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Die Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 muss entfallen, weil es sich bei den
Umtauschlieferungen um unselbständige Teilakte der einheitlichen Tat 1 han-
delte (vgl. BGH NStZ 2005, 232; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 391 m.w.N.).
Insoweit war daher der Schuldspruch zu ändern; die Einzelstrafen waren aufzu-
heben.
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2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lässt sich nicht aus-
schließen, dass die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfeh-
ler beruht. Auch die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe war aufzuheben,
weil der neue Tatrichter den Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten
Verhaltens insgesamt neu zu bewerten und zu einer Straffestsetzung unter Ein-
beziehung der unselbständigen weiteren Tathandlungen zu gelangen hat. Hier-
bei kann er auch eine die bisherige Einzelstrafe übersteigende neue Einzelstra-
fe festsetzen.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Frau VRinBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungs- urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert.
Rothfuß
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Cierniak