Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2009 – 2 StR 323/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 323/09

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 30. September 2009 gemäß § 154

Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des

Landgerichts Limburg (Lahn) vom 10. Februar 2009 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit

der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-

bungsmitteln verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fal-

len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte L. des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen

schuldig ist,

c) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete

Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Angeklagten L.

hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit-

teln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz angeordnet, hinsichtlich des An-

geklagten R. in Höhe von 33.750 € und hinsichtlich des Angeklagten L.

in Höhe von 22.500 €. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der An-

geklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte R.

spätestens im Dezember 2006 mit dem Mitangeklagten B. überein, durch

arbeitsteiliges Vorgehen größere Mengen Betäubungsmittel aus den Niederlan-

den zu besorgen und in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. B. orga-

nisierte den Absatz der Betäubungsmittel. Er und R. vermieden dabei den

persönlichen Kontakt mit den Abnehmern. B. verwendete für den Verkehr

mit jedem Abnehmer und mit R. jeweils gesonderte Mobiltelefone, die er re-

gelmäßig wechselte. Er veranlasste auch die anderen Beteiligten, die Telefone

zu wechseln. Über die Bestellungen von Abnehmern und die Übergabeorte für

Geld und Betäubungsmittel informierte er R. mit Hilfe eines Buchstabenco-

des. Geld und Betäubungsmittel wurden zum Zweck der Übergabe in den Kraft-

fahrzeugen der Abnehmer oder in "toten Briefkästen" deponiert. Der Angeklagte

R. brachte in 34 Fällen zwischen einem und zehn Kilogramm Marihuana, in

einem Fall zehn Kilogramm Haschisch aus den Niederlanden nach Deutsch-

land.

3

Der Angeklagte L. bezog durch Vermittlung des Mitangeklagten

Br. Marihuana von B. und R. , um es gewinnbringend weiterzuver-

kaufen. Am 26. Oktober 2007 wurden ihm zwei Kilogramm Marihuana geliefert

(Fall 20 der Urteilsgründe), das er jedoch wegen schlechter Qualität zurückgab.

Als Ersatz erhielt er am 16. November 2007 wiederum zwei Kilogramm Marihu-

ana (Fall 22 der Urteilsgründe). Eine weitere Lieferung von drei Kilogramm Ma-

rihuana erhielt er am 23. November 2007 (Fall 24 der Urteilsgründe). Bei der

Durchsuchung seiner Wohnung am 30. April 2008 wurden 21 g Marihuana, die

er zum Eigenkonsum aufbewahrte, gefunden (Fall 36 der Urteilsgründe).

4

2. Nach seiner Verhaftung machte der Angeklagte R. im Ermittlungs-

verfahren umfassende Angaben zu B. und den Abnehmern. Auch offen-

barte er den Code, den die Polizei bisher nicht hatte entschlüsseln können. Die

Anklagen gegen alle anderen Angeklagten beruhten auf dieser Aufklärungshilfe.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, zu Gunsten des Angeklagten R. eine

Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG a.F., § 49 Abs. 2 StGB vorzu-

nehmen, weil sie das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafe als

Strafuntergrenze angesichts der Rauschgiftmengen und der Vielzahl der Taten

in keinem Fall für angemessen hielt. Desgleichen hat sie die Annahme minder

schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG auch unter Berücksichtigung der Aufklä-

rungshilfe verneint. Innerhalb des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG hat das

Landgericht 35 Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und vier Jahren Freiheits-

strafe verhängt.

5

Hinsichtlich des Angeklagten L. hat das Landgericht Freiheitsstrafen

von zwei Jahren und drei Monaten (Fall 20 der Urteilsgründe), zwei Jahren und

sechs Monaten (Fall 22 der Urteilsgründe) und drei Jahren (Fall 24 der Urteils-

gründe) verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten gebildet.

II. Revision des Angeklagten R.

6

Die Revision des Angeklagten R. hat zum Strafausspruch Erfolg. Die

Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie sich bei der Anwen-

dung des § 31 Nr. 1 BtMG rechtsfehlerhaft allein an dem Schuldumfang der

vom Angeklagten begangenen Taten und nicht an dem Gewicht der von ihm

geleisteten Aufklärungshilfe orientiert hat. Zudem begegnen die Erwägungen

der Strafkammer zur Angemessenheit der Untergrenze des Strafrahmens bei

einer Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB rechtlichen

Bedenken.

7

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Wertung der

Strafkammer, dass auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrun-

des in keinem Fall ein minder schwerer Fall gegeben sei. Die Ablehnung einer

möglichen Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG a.F., § 49 Abs. 2 StGB ist demge-

genüber nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat zwar den Umfang und das

Gewicht der Aufklärungshilfe des Angeklagten im Einzelnen dargelegt; die Aus-

führungen zur Strafrahmenverschiebung greifen diesen Gesichtspunkt jedoch

nicht ausdrücklich auf, sondern stellen allgemein auf die für die Wertung von

Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die erhebli-

chen Mengen des Betäubungsmittels und die Vielzahl der begangenen Taten

ab. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer das im vorliegenden Fall erheb-

liche Gewicht der Aufklärungshilfe des Angeklagten bei seiner Entscheidung

fehlerhaft nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH StV 2002, 259 m.w.N.).

8

Das Landgericht hat bei der Ablehnung der Strafrahmenverschiebung

nach § 31 Nr. 1 BtMG a.F., § 49 Abs. 2 StGB entscheidend darauf abgestellt,

dass die sich daraus ergebende Strafuntergrenze von einem Monat Freiheits-

strafe (oder Geldstrafe) in keinem Fall angemessen erscheine, um den vom

Angeklagten begangenen Taten hinreichend gerecht zu werden. Eine tat- und

schuldangemessene Strafe ist jedoch innerhalb des jeweiligen Strafrahmens zu

finden. Da eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 StGB die Ober-

grenze nicht verändert, erscheint es ausgeschlossen, dass innerhalb des ge-

milderten Strafrahmens keine angemessene Bestrafung möglich sein sollte.

Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass durch diese Strafrahmenunter-

grenze ein unangemessenes Wertgefüge zugrunde gelegt würde, verkennt sie,

dass der Gesetzgeber die Milderungsmöglichkeit auch für schwerwiegende Be-

täubungsmittelstraftaten geschaffen hat.

9

Der Senat kann ein Beruhen der Einzelstrafen auf dem Rechtsfehler

nicht ausschließen. Das Landgericht hat in vier Fällen Einzelstrafen verhängt,

die genau der gesetzlichen Untergrenze des angewendeten Strafrahmens ent-

sprechen.

III. Revision des Angeklagten L.

10

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte we-

gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 36 der Urteilsgründe)

verurteilt worden ist. Für diese Tat hatte das Landgericht keine Einzelstrafe

festgesetzt.

11

2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hält der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge

in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa - wie hier - die gelieferte Qualität

nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rück-

gabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die

Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäftes gerichtet (std. Rspr., vgl.

BGH NStZ 2005, 232; StV 2007, 83; Senatsbeschl. vom 23. September 2009

- 2 StR 325/09). In den Fällen 20 und 22 der Urteilsgründe liegt deshalb nur

eine Tat im Rechtssinne vor.

12

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert; der

Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Dies

führt zum Wegfall der im Fall 22 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe.

13

3. Auch der Strafausspruch im Übrigen hat keinen Bestand. Das Landge-

richt hat bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten ge-

wertet, dass aus der wiederholten Tatbegehung eine erhöhte kriminelle Energie

ersichtlich sei. Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass es diesem

Umstand weniger Gewicht beigemessen hätte, wenn es von nur zwei Taten

ausgegangen wäre, zumal auch die weitere Erwägung, mit der das Landgericht

eine erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten bejaht hat, Bedenken begeg-

net. Das zur Erschwerung von Ermittlungsmaßnahmen gewählte Vorgehen der

Übergabe ohne persönlichen Kontakt mit dem Lieferanten beruhte auf den Vor-

gaben des Mitangeklagten B. . Kontakt zu B. hatte der Angeklagte L.

nur über den Mitangeklagten Br. . Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen,

dass der Angeklagte L. in irgendeiner Weise Einfluss auf die Art der Abwick-

lung der Rauschgiftgeschäfte genommen hat oder hätte nehmen können.

14

Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht

betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergän-

zende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zu-

lässig.

15

4. Hinsichtlich der Anordnung von Wertersatzverfall lassen die Urteils-

gründe keinen Rechtsfehler erkennen. Aus einer möglicherweise fehlerhaften

Anwendung der Härteklausel des § 73 c StGB gegenüber den Mitangeklagten

ergäbe sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung.

Fischer

Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Cierniak