BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 5 StR 287/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-
langen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, die mit der Sachrüge begründet ist. Das Rechtsmittel hat
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 2. Juli 2008 nahm der Angeklagte zunächst das Substitutionsmittel
Polamidon zu sich. Sodann erwarb er für etwa 100 Euro Drogen und Alkohol.
Er konsumierte im Laufe des Tages Crack-Kokain und ein Heroingemenge.
Zudem nahm er fünf bis sechs Tabletten Diazepam und zwei Tabletten Flu-
ninoc. Zwischen Mittag und 22.00 Uhr trank er sodann 40 cl Boonekamp Ma-
genbitter und 10 Dosen Bier. Gegen 22.00 Uhr traf er auf den ihm seit Jahren
bekannten K. . Dieser hatte ihn bis dahin in vielfältiger Weise un-
terstützt, von dem nicht homosexuell veranlagten Angeklagten jedoch sexu-
elle Gegenleistungen gefordert. 2007 und 2008 war es zu keinen sexuellen
Kontakten zwischen K. und dem Angeklagten mehr gekommen. Der An-
geklagte fuhr gemeinsam mit K. in dessen Wohnung und trank auf dem
Wege dorthin eine weitere Dose Bier. In der Wohnung begann K. , sich
selbst zu befriedigen, und forderte den Angeklagten zur oralen Stimulation
auf. Als der Angeklagte dies ablehnte, drohte K. damit, der Freundin des
Angeklagten von dessen homosexuellen Leistungen gegen Geld zu berich-
ten. Der Angeklagte, der durch die angedrohte Offenbarung seine Beziehung
gefährdet sah, beschloss, K. zu töten. Er ging in die Küche, um dort ein
Messer zu holen; K. hielt er mit der Bemerkung, er wolle sich noch etwas
zu trinken holen, hin. Er trat sodann mit dem Messer seitlich von hinten an
K. heran, der mit herunter gelassener Hose den Angeklagten in der An-
nahme erwartete, dieser wäre ihm nun sexuell zu Diensten. Der Angeklagte
nahm K. mit einem kräftigen Würgegriff in den Schwitzkasten und hielt
ihm den Mund zu. Anschließend schnitt er ihm mit dem Messer die Kehle
durch. K. verstarb alsbald. Der Angeklagte versuchte, die Spuren zu be-
seitigen; bevor er flüchtete, nahm er noch Wertgegenstände aus der Woh-
nung an sich.
2. Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Schwur-
gericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten ausschließt, offenbaren namentlich im Blick auf die Verhängung der
absoluten Strafe Fehler und Lücken der Subsumtion.
a) Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hat es
festgestellt, dass der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, die
„generell geeignet sei, die Eingangsvoraussetzungen einer anderen schwe-
ren seelischen Abartigkeit zu begründen“. Angesichts der Tatumstände, die
„psychosewertige Symptome“ nicht erkennen ließen, sei aber auszuschlie-
ßen, dass die Störung den erforderlichen Schweregrad aufweise, um die
Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Zudem ist es von einer „akuten
– wenngleich objektiv nicht genau feststellbaren – Intoxikation“ ausgegan-
gen. Im Hinblick auf das nach den Angaben des Angeklagten sehr hohe
„psychische Funktionsniveau“ sei eine erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit aber dennoch sicher auszuschließen.
Die Wertung des Landgerichts, die festgestellte Persönlichkeitsstörung
bedinge keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, ist damit nicht
nachvollziehbar belegt. So lassen die Darlegungen schon besorgen, dass
das Landgericht die Frage, ob der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstö-
rung die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abar-
tigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, mit der Rechtsfrage vermengt hat, ob
wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die
Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert war (vgl. hierzu
BGHSt 49, 45). Jedenfalls fehlt es an einer tragfähigen Darlegung der Beur-
teilungsgrundlagen für die Einordnung des Ausprägungsgrades der diagnos-
tizierten Störung und damit auch ihrer möglichen Auswirkungen auf den An-
geklagten bei der Tat.
Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte
es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Ent-
wicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausfüh-
rung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397,
401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258). Diese nimmt das Landgericht hier nur
unvollständig vor, indem es lediglich auf die äußeren Umstände der Tatbe-
gehung abstellt. Allein der Hinweis auf das Fehlen „psychosewertiger Sym-
ptome“ im äußeren Tatbild ist weder geeignet, den Schweregrad der festge-
stellten Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar zu belegen, noch einen Ein-
fluss dieser Störung auf den Angeklagten bei der Tat auszuschließen. Dies
gilt schon deswegen, weil nicht erörtert ist, welche Symptome damit erfasst
werden sollen und inwieweit diese einen Rückschluss auf die Eingangsvor-
aussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit zulassen.
Insbesondere lässt das Landgericht aber eine Auseinandersetzung
damit vermissen, inwieweit die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite – eine
stark eingeschränkte Affektregulation, Defizite in der Gestaltung zwischen-
menschlicher Beziehungen und der Regulation des Selbstwertgefühls, eine
Reduzierung der Gewissensinstanz und Einbußen im Bereich der psychoso-
zialen Leistungsfähigkeit – das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen
zu stören, zu belasten und einzuengen vermögen wie eine krankhafte seeli-
sche Störung (vgl. BGH NStZ 2009, 258). Anlass zu näheren Erörterungen
hätte insoweit gerade auch das auffällige Vorleben des Angeklagten gebo-
ten.
b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine
Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den ande-
ren Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die
jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit
des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll
schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR
StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258). Hierzu hätte es
auch unerlässlich des Versuchs einer näheren Bestimmung des Grades der
Intoxikation bedurft. So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Fest-
stellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol-
konsum, die vom Sachverständigen als „durchaus nachvollziehbar“ einge-
ordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration – gegebenen-
falls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes –
nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalko-
holkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09). Die
vom Angeklagten angegebenen Konsummengen sind gerade nicht widerlegt
worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09 m.w.N.); das
Tatgericht hätte angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Blutalko-
holwert es ausgegangen ist und aufgrund welcher Berechnungsmethode es
diesen festgestellt hat (BGH aaO).
3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum
Nachtatverhalten des Angeklagten, schließt der Senat aus, dass der Ange-
klagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Der Senat verkennt
nicht, dass angesichts dieser Umstände selbst die Annahme verminderter
Schuldfähigkeit nicht unbedingt naheliegend erscheint. Jedenfalls schließt
der Senat aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschränkten
Schuldfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen des angenommenen
Mordmerkmals in Frage stellen würde. Denn die äußeren Umstände, die die
Tat zu einer heimtückischen Tötung machen, sind derart offensichtlich, dass
der Angeklagte dies auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erkannt hat.
Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Voraussetzungen
des § 64 StGB zu erörtern haben.
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