Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 5 StR 333/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat zur Revision des Angeklagten L. :

Die erhobene Rüge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244

Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der

Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der Rüge bleibt

indes aus den Gründen von BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt.

Soweit der Beschwerdeführer das

in der Hauptverhandlung erfolgte

Wiedererkennen des Angeklagten L. durch die Mitangeklagte Li. zum

Gegenstand seines Revisionsvortrags macht, erblickt der Senat darin eine

statthafte Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO oder des

§ 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird. Zwar hat es die Strafkammer

unterlassen, auch das Ergebnis einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage im

Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Identifikation des Beschwerdeführers

durch die Mitangeklagte Li. zu erörtern. Mit Rücksicht auf den geringen

Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung, auch im Kontext

der sonstigen zahlreichen gewichtigen Beweistatsachen kann der Senat ein

Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler indes ausschließen.

Dass das Tatgericht mit den gegen den Angeklagten L. erkannten

Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs

Monaten den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen einer schuldangemes-

senen Sanktion bereits überschritten hat, vermag der Senat hier noch nicht

festzustellen.

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