BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 5 StR 333/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat zur Revision des Angeklagten L. :
Die erhobene Rüge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244
Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der
Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der Rüge bleibt
indes aus den Gründen von BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt.
Soweit der Beschwerdeführer das
in der Hauptverhandlung erfolgte
Wiedererkennen des Angeklagten L. durch die Mitangeklagte Li. zum
Gegenstand seines Revisionsvortrags macht, erblickt der Senat darin eine
statthafte Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO oder des
§ 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird. Zwar hat es die Strafkammer
unterlassen, auch das Ergebnis einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage im
Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Identifikation des Beschwerdeführers
durch die Mitangeklagte Li. zu erörtern. Mit Rücksicht auf den geringen
Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung, auch im Kontext
der sonstigen zahlreichen gewichtigen Beweistatsachen kann der Senat ein
Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler indes ausschließen.
Dass das Tatgericht mit den gegen den Angeklagten L. erkannten
Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs
Monaten den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen einer schuldangemes-
senen Sanktion bereits überschritten hat, vermag der Senat hier noch nicht
festzustellen.
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Schneider Dölp