BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 16/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 11. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen,
weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Eu-
ro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts
und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht
ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt wer-
den (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002,
2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
Daran fehlt es.
Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlas-
sung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses be-
stimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot ver-
hindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998,
NJW 1998, 2368; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3
Rdn. 123).
Bei dem Antrag, der Beklagten "mit Ausnahme der Wahrnehmung
von Notwegrechten" das Begehen oder Befahren der Grundstücke
der Klägerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Be-
schwer der Klägerin überhaupt bestehen soll, zumal die Klägerin
gegenüber der Streithelferin der Beklagten verpflichtet ist, die Nut-
zung ihrer Grundstücke als Zugang und Zufahrt zu den Bau-
grundstücken zu dulden und die Klägerin die Notwegberechtigung
der Beklagten grundsätzlich anerkennt.
Mit den Leitungen in dem Straßenkörper verhält es sich im Ergeb-
nis nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Te-
lefon- und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsmäßige
Nutzung seitens der Mieter der Beklagten einer Abnutzung unter-
liegen oder die Klägerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung
der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst er-
sichtlich.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 18.07.2008 - 6 O 196/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2008 - I-5 U 164/08 -