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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 16/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 11. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen,

weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Eu-

ro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts

und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht

ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt wer-

den (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002,

2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).

Daran fehlt es.

Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlas-

sung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses be-

stimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot ver-

hindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998,

NJW 1998, 2368; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3

Rdn. 123).

Bei dem Antrag, der Beklagten "mit Ausnahme der Wahrnehmung

von Notwegrechten" das Begehen oder Befahren der Grundstücke

der Klägerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Be-

schwer der Klägerin überhaupt bestehen soll, zumal die Klägerin

gegenüber der Streithelferin der Beklagten verpflichtet ist, die Nut-

zung ihrer Grundstücke als Zugang und Zufahrt zu den Bau-

grundstücken zu dulden und die Klägerin die Notwegberechtigung

der Beklagten grundsätzlich anerkennt.

Mit den Leitungen in dem Straßenkörper verhält es sich im Ergeb-

nis nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Te-

lefon- und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsmäßige

Nutzung seitens der Mieter der Beklagten einer Abnutzung unter-

liegen oder die Klägerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung

der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst er-

sichtlich.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-

schließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1

ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10.000 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 18.07.2008 - 6 O 196/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2008 - I-5 U 164/08 -